Das Oberlandesgericht hat als Fristbeginn den Tag angesehen, an dem der Prozeßbevollmächtigte des Klägers das Schreiben der Geschäftsstelle des Zivilsenats des Oberlandesgerichts vom 20.November 1970 erhalten hatte; der Kläger läßt vortragen, daß dieses Schreiben am 25«November 1970 bei seinem Prozeßbevollmächtigten eingegangen sei. Die Frist des § 234 Abs. 1 ZPO war daher am 9 «Dezember 1970 abgelaufen; das Wiedereinsetzungsgesuch ist erst am 17.Dezember 1970 bei dem Oberlandesgericht eingegangen.Zu Recht hat das Oberlandesgericht das Kennenmüssen der Kenntnis des Prozeßbevollmächtigten des Klägers von der Versäumung der Berufungsfrist gleichgesetzt (Beschluß des Bundesgerichtshofes vom 10. erinnerte den Prozeßbevollmächtigten des Klägers an die Erledigung des Schreibens vom 29«Oktober 1970, mit welchem die Geschäftsstelle des Zivilsenats auf Weisung des Senatsvorsitzers angefragt hatte, ob die nicht begründete Berufung zurückgenommen werde. Der Prozeßbevollmächtigte des Klägers hat den Zugang dieses Schreibens in Abrede gestellt. Da die Wieder einsetzungsfrist erst am 9«Dezember 1970 ablief, hätte die Möglichkeit bestanden, den Wiedereinsetzungsantrag noch rechtzeitig zu stellen, zu demal der Prozeßbevollmächtigte erkennen mußte, daß das Schreiben vom 20.
BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 4/71 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit des Fuhrunternehmers Valter M BHBB , NBHB* MBH Straße BK Klägers und Beschwerdeführers - Prozeßbevollmächtigter Rechtsanwalt BBBBI BBHH II.Instanz: gegen 1 • den Transportunternehmer Ferdinand N 2. die Bl Beklagte und Beschwerdegegner - Prozeßbevollmächtigte II.Instanz: 2 4 ! Der VI.Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat in der Sitzung am 15.Juni 1971 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Pehle sowie der Bundesrichter Dr.Bode, Dr.Weber, Sonnabend und Scheffen beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des 12. Zivil Senats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 10.März 1971 wird zurückgewiesen• Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen dem Kläger zur Last. Der Wert des Beschwerdegegenstandes beträgt 1.384,67 DM. Gründe Die nach § 238 Abs. 2 Satz 1 und § 519 b Abs. 2 ZPO statthafte sofortige Beschwerde ist am 29.März 1971 bei dem Oberlandesgericht eingelegt worden. Da die förmliche Zustellung des angefochtenen Beschlusses (§ 329 Abs. 3 ZPO) versehentlich unterblieben ist, ist die Beschwerdefrist auf jeden Fall gewahrt. Das Rechtsmittel kann jedoch keinen Erfolg haben, weil das Oberlandesgericht den Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsbegründungsfrist zu Recht als verspätet zurückgewiesen hat. Nach § 234 ZPO hätte der Wiedereinsetzungsantrag innerhalb einer zweiwöchigen Frist gestellt werden müssen, die mit dem Tag begann, an dem das Hindernis behoben war. Das Oberlandesgericht hat als Fristbeginn den Tag angesehen, an dem der Prozeßbevollmächtigte des Klägers das Schreiben der Geschäftsstelle des Zivilsenats des Oberlandesgerichts vom 20.November 1970 erhalten hatte; der Kläger läßt vortragen, daß dieses Schreiben am 25«November 1970 bei seinem Prozeßbevollmächtigten eingegangen sei. Die Frist des § 234 Abs. 1 ZPO war daher am 9 «Dezember 1970 abgelaufen; das Wiedereinsetzungsgesuch ist erst am 17.Dezember 1970 bei dem Oberlandesgericht eingegangen.Zu Recht hat das Oberlandesgericht das Kennenmüssen der Kenntnis des Prozeßbevollmächtigten des Klägers von der Versäumung der Berufungsfrist gleichgesetzt (Beschluß des Bundesgerichtshofes vom 10. Oktober 1956 - IV ZB 156/56 - LM ZPO § 234 Nr. 13). Das Schreiben vom 20. November 1970 (GA Bl.57) erinnerte den Prozeßbevollmächtigten des Klägers an die Erledigung des Schreibens vom 29«Oktober 1970, mit welchem die Geschäftsstelle des Zivilsenats auf Weisung des Senatsvorsitzers angefragt hatte, ob die nicht begründete Berufung zurückgenommen werde. Der Prozeßbevollmächtigte des Klägers hat den Zugang dieses Schreibens in Abrede gestellt. Wenn er nun am 25«November 1970 unter Angabe der Parteibezeichnung und des Aktenzeichens an die Erledigung einer ihm nicht bekannten Anfrage erinnert wurde, so hätte dieser Umstand für ihn Anlaß sein müssen, zu demindest seine Handakten einzusehen; dann hätte er ohne weiteres erkennen müssen, daß die am 21 .September 1970 abgelaufene Berufungsbegründungsfrist versäumt worden war. Er kann sich nicht darauf berufen, daß seine Büroangestellte nach Erhalt des Erinnerungsschreibens vom 20.November 1970 vergeblich nach dem Schreiben vom 29«Oktober 1970 gesucht und daß er das Schreiben vom 20.November 1970 erstmalig am 3«Dezember 1970 zu Gesicht bekommen habe. Da die Wieder einsetzungsfrist erst am 9«Dezember 1970 ablief, hätte die Möglichkeit bestanden, den Wiedereinsetzungsantrag noch rechtzeitig zu stellen, zu demal der Prozeßbevollmächtigte erkennen mußte, daß das Schreiben vom 20. November 1970 am 25.November 1970 bei ihm eingegangen war. Pehle Dr.Bode Dr. Weber Sonnabend Seheff en