Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des 5. Sie hat am 15; Oktober 1952 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist beantragt und zur Begründung dieses Antrags vorgetragen^ Mit Rücksicht auf die Eilbedürftigkeit der Sache habe ihr Prozeßbevolimächtigter den Vorgang bei sich behalten, er habe sofort ein kurzes Schreiben an das Landgericht Hannover mit der Bitte um Überlassung der Gerichtsakten diktiert und sodann den Vorgang mit dem Schreiben zu einem an demselben Nachmittag, in der Nähe von Hannover stattfindenden Ortstermin mitgenommen.. September 1952 habe er das Gutachten diktiert, dieses sei auch noch am selben Tag zusammen mit einem weiteren ebenfa!3.s von ihm diktierten Schreiben in dieser Sache an die hinausgegangen. ein nicht mehr aufzuklärendes Büroversehen, vermutlich die Eigenmächtigkeit einer Aushilfsangestellten, seien die Akten alsdann, anstatt der Bürovorsteherin und von dieser ihm seihst vorgelegt zu werden, in das Each geraten, ohne daß eine Frist in einem der in seinem Büro geführten Fristenkalender eingetragen worden sei. Zwischen ihrem Prozeß-bevotimächtigten und der iiabe dämlich die Abrede bestanden, daß dann, wenn ihr Prozeßbevollmächtigter sich .nicht eindeutig gegen die Einlegung der Berufung ausgesprochen habe, von ihm auf alle Fälle Berufung einzulegen gewesen sei. Die,Beklagte hat weiter ausgeführt, daß das Büro ihres Prozeßbevollmächtigten ordnungsmäßig organisiert gewesen sei und die damals von ihm ständig beschäftigten Angestell ten, insbesondere die Burovorsteherin, durchaus zuverlässig gewesen seien. Das Berufungsgericht hat duirch den angefochtenen Beschluß den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. nicht festgestellt werden, daß die Versäumung der Frist .'ediglich durch ein Versehen einer Angestellten des Anwalts verursacht worden'sei. Auch hätte sich dieser Erfolg vielleicht durch eine mündliche Weisung an das mit der Tätigkeit in einem Anwaltsbüro nicht vertraute Ausbilfsperscnal erreichen lassen. Wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, kannte der Beklagten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur dann gewährt werden, wenn ihr Prozeßbevcllmächtigter die äußerste nach Lage der Sache zu demutbare Sorgfalt angewandt hat, um eine Versäumung der Frist zu vermeide**, Es genügt dazu nicht die Anwendung der im Verkehr üblichen Sorgfalt, sondern es kommt entscheidend darauf an, ob auch das nach Lage des Falles vernünftigerweise zuzu demutende Maß von Vorsicht und Sorgfalt nicht ausgereicht hätte, um die Einhaltung der Frist zu ermöglichen (Stein-Jonas-Schönke, ZPO 17- Aufl § 233 Anm II la). Das eigene Vorbringen der Beklagten läßt jedoch erkennen, daß ihr Prozeßbevollmäch-tjgter dieser Sorgfaltspflicht,an die mit Recht ein sehr strenger Maßstab gelegt wird, nicht nachgekommen ist. Da der Prozeßbevollmäch-xigte der Beklagten, der Über den Zeitpunkt des Ablaufs der Berufungsfrist unterrichtet war, bereits am Tage des Eingangs der Sache ein Schreiben diktiert hatte und dadurch gleichzeitig auch das Büro mit der Angelegenheit befaßt wurde, hätte es für ihn nahegelegen, schon bei dieser Gelegenheit die Eintragung der Berufungsfrist in die Friste .kalender. Er hat aber darüber hinaus auch nicht einmal nach seiner Rückkehr von dem Termin oder am nächsten Tag die Eintragung der Frist veranlaßt, sondern hat die Unterlagen auch nach Eingang der Handakten des erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten noch mehrere Tage bei sich behalten, ohne auf die Eintragung der Berufungsfrist in die in seinem Büro geführten Fristenkalender bedacht zu sein. der Beklagten die uaeh Lage der Sache von ihm zu erfordernde Sorgfalt angewandt hat, um die Fristversäumung zu verhindern, es kommt mithin nicht darauf an> ob die Entfernung der Akten von ihrem Platz nach der Absendung der Schreiben vom 22 September 1.952 und die Einfächerung der Akten durch eine Angestellte des Büros entgegen den dm Büro des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten gegebenen Anweisungen als unabwendbarer Zufall angesehen werden könnte.
Für aas isiacnscnj-ageweric! Nicht für die Amtliche Sammlung! Gesetzs ZPO § 233 Rechtssatz % Ein Rechtsanwalt, der einen Rechtsstreit übernimmt, in dem eine Notfrist an einem ihm bekannten . Zeitpunkt abläuft, muß dafür sorgen, daß alsbald eine entsprechende Frist in'den Fristenkalender eingetragen wird* Aktenzeichens VI ZB 4/53 Besch3.uß des BGH vom 25. Februar 1953 . n 2331 073 OLG Celle VI ZB 4/53 Bes chi u s s In Sachen ",v ni.J.den Wilma N istraße A m Beklagten, Berufungsklägerin und Beschwerdeführerin, - vertreten durch Rechtsanwalt Dr in gegen den Generalleutnant a.D. Hans Erich Ni istraße 0? m Kläger, Berufungsbeklagten und Beschwerdegegner, - vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. ,und in hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25c Februar 1953 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Kleinewefers, Dr. GelhaarDr. Bode. Dr. Wolany und Dr. Kaul beschlossen? Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 31. Oktober 1952 wird zurückgewiesen. Die Kesten des Rechtsmittels hat die Beklagte zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.50C DM festgesetzt. Gegen das Ende August 1952; zugestellte Urteil des Landgerichts hat die Beklagte am 1. Oktober 1952 Berufung eingelegt. Sie hat am 15; Oktober 1952 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist beantragt und zur Begründung dieses Antrags vorgetragen^ Ihr Prozeßbevollmächtigter des zweiten Rechtszuges habe am Donnerstag, den 18. September 1952 von der AI ^||^P-Versioherungsgesellschaft in bei der die Beklag- te gegen Haftpflicht versichert war, schriftlich den Auf-, trag erhalten; ein Gutachten über die Aussichten der Berufung zu erstatten. Mit Rücksicht auf die Eilbedürftigkeit der Sache habe ihr Prozeßbevolimächtigter den Vorgang bei sich behalten, er habe sofort ein kurzes Schreiben an das Landgericht Hannover mit der Bitte um Überlassung der Gerichtsakten diktiert und sodann den Vorgang mit dem Schreiben zu einem an demselben Nachmittag, in der Nähe von Hannover stattfindenden Ortstermin mitgenommen.. Auf diesem Termin sei er mit dem zuständigen Schadensachbearbeiter der A^HBzusammengetroffen, dem er das Schreiben an das Landgericht Hannover übergeben habe, damit es von ihm gleich am nächsten Tage beim Landgericht abgegeben würde. Am 19. September 3:952 seien aber bereits die Handakten des erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Beklagten bei ihrem zweitinstanzl&hen Prozeßbevollmächtigten einge- troffen. Dieser habe nunmehr sofort mit der sachlichen Durcharbeitung des Rechtsstreits begönnen und habe sämtliche . Unterlagen über das Wochenende in seine Wohnung mitgenommen. Bereits am Montag, dem 22. September 1952 habe er das Gutachten diktiert, dieses sei auch noch am selben Tag zusammen mit einem weiteren ebenfa!3.s von ihm diktierten Schreiben in dieser Sache an die hinausgegangen. Durch ein nicht mehr aufzuklärendes Büroversehen, vermutlich die Eigenmächtigkeit einer Aushilfsangestellten, seien die Akten alsdann, anstatt der Bürovorsteherin und von dieser ihm seihst vorgelegt zu werden, in das Each geraten, ohne daß eine Frist in einem der in seinem Büro geführten Fristenkalender eingetragen worden sei. Dieses Versehen sei erst am 1. Oktober 1952 entdeckt worden, als der Sachbearbeiter der in HH^^bei dem Prozeß- bevollmächtigten der Beklagten angerufen habe;. um den Umfang der Berufung zu erörtern. Zwischen ihrem Prozeß-bevotimächtigten und der iiabe dämlich die Abrede bestanden, daß dann, wenn ihr Prozeßbevollmächtigter sich .nicht eindeutig gegen die Einlegung der Berufung ausgesprochen habe, von ihm auf alle Fälle Berufung einzulegen gewesen sei. Der Sachbearbeiter der habe des- halb davon ausfeehen können und sei auch davon ausgegangen, daß die Berufung rechtzeitig eingelegt worden sei. Die Berufungsfrist wäre von ihrem Prozeßbevollmächtigten auch keinesfalls versäumt worden, wenn ihm die Akten vor Fristablauf vor ge legt worden wären. Die,Beklagte hat weiter ausgeführt, daß das Büro ihres Prozeßbevollmächtigten ordnungsmäßig organisiert gewesen sei und die damals von ihm ständig beschäftigten Angestell ten, insbesondere die Burovorsteherin, durchaus zuverlässig gewesen seien. Die Angestellten seien von ihm auch ausreichend abgeleitet und überwacht worden. • y . ; • Das Berufungsgericht hat duirch den angefochtenen Beschluß den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. In den Gründen des Beschlusses ist ausgeführt: Da nicht aufgeklärt sei, weshalb die Akten ohne Fristnotierung ins Fach gekommen und dem Prozeßbevol3.mächtigten ¥1 der Beklagte..nicht rechtzeitig wieder vorgelegt worden Serien, köi.i:e nicht festgestellt werden, daß die Versäumung der Frist .'ediglich durch ein Versehen einer Angestellten des Anwalts verursacht worden'sei. Es bleibe die Möglichkeit cffe* , daß der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten bei Anwendung der äußersten Sorgfalt das Unterbleiben einer Fristnofcierung hätte vermeiden können, insbesondere durüi eine schriftliche Fristverfügung. Auch hätte sich dieser Erfolg vielleicht durch eine mündliche Weisung an das mit der Tätigkeit in einem Anwaltsbüro nicht vertraute Ausbilfsperscnal erreichen lassen. Die gegen diesen Beschluß eingiegte sofortige Beschwerde ist zwar zulässig, sie ist jedoch nicht begründet. Wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, kannte der Beklagten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur dann gewährt werden, wenn ihr Prozeßbevcllmächtigter die äußerste nach Lage der Sache zu demutbare Sorgfalt angewandt hat, um eine Versäumung der Frist zu vermeide**, Es genügt dazu nicht die Anwendung der im Verkehr üblichen Sorgfalt, sondern es kommt entscheidend darauf an, ob auch das nach Lage des Falles vernünftigerweise zuzu demutende Maß von Vorsicht und Sorgfalt nicht ausgereicht hätte, um die Einhaltung der Frist zu ermöglichen (Stein-Jonas-Schönke, ZPO 17- Aufl § 233 Anm II la). Das eigene Vorbringen der Beklagten läßt jedoch erkennen, daß ihr Prozeßbevollmäch-tjgter dieser Sorgfaltspflicht,an die mit Recht ein sehr strenger Maßstab gelegt wird, nicht nachgekommen ist. Auf Grund der mit der ße^T0^enen Vereinbarung, die ihn verpflichtete, in allen ihm von der AfHHV übertragenen Sachen, die er nicht für aussichtslos hielt, rechtzeitig Berufung einzulegen, mußte er vor allem dafür Sorge tragen, daß in seinem Büro die erforderlichen Maß- oahme-! getroffen wurden, um die Einhaltung der Berufungsfrist zu gewährleisten* Dazu gehörte in erster Linie die Eintragung des Ablaufs der Berufungsfrist in die in seinem Büre geführten Fri-stenkalender. In Sachen, in denen eine He tfrist oder eine ihr gleichstehende Frist einzuhalten ist deren Ende dem Rechtsanwalt bekannt ist, ist die alsbaldige Eintragung der Frist im Fristenkalender nach Übernahme des Auftrags die wichtigste Maßnahme, um eine Fristversäumung nach Möglichkeit auszuschließen. Da der Prozeßbevollmäch-xigte der Beklagten, der Über den Zeitpunkt des Ablaufs der Berufungsfrist unterrichtet war, bereits am Tage des Eingangs der Sache ein Schreiben diktiert hatte und dadurch gleichzeitig auch das Büro mit der Angelegenheit befaßt wurde, hätte es für ihn nahegelegen, schon bei dieser Gelegenheit die Eintragung der Berufungsfrist in die Friste .kalender. zu veran3.assen. Dies ist vor. dem Prozeßbevollmächtigten der Beklagten versäumt worden, ohne daß triftige Gründe für diese Unterlassung ersichtlich sind. Selbst wenn er in großer Eile gewesen ist, hätte er das Büro anweisen könnei-, die Frist in die Fristenkalender einzutragen, da dadurch ein irgendwie ins Gewicht 'fällender Zeitverlust für ihr. nicht eingetreter. wäre. Er hat aber darüber hinaus auch nicht einmal nach seiner Rückkehr von dem Termin oder am nächsten Tag die Eintragung der Frist veranlaßt, sondern hat die Unterlagen auch nach Eingang der Handakten des erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten noch mehrere Tage bei sich behalten, ohne auf die Eintragung der Berufungsfrist in die in seinem Büro geführten Fristenkalender bedacht zu sein. Dabei war eine umgehende Eintragung in die Kalender hier umso mehr geboten, als der größte Teil der Berufungsfrist bereits verstrichen war und der Ablauf der Frist in Kürze bevorstand. Unter diesen Umständen ist nicht dargetan,- daß der Prozeßbevollmächtigte V; der Beklagten die uaeh Lage der Sache von ihm zu erfordernde Sorgfalt angewandt hat, um die Fristversäumung zu verhindern, es kommt mithin nicht darauf an> ob die Entfernung der Akten von ihrem Platz nach der Absendung der Schreiben vom 22 September 1.952 und die Einfächerung der Akten durch eine Angestellte des Büros entgegen den dm Büro des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten gegebenen Anweisungen als unabwendbarer Zufall angesehen werden könnte. Wäre die Frist rechtzeltig notiert worden, so wäre ihre Wahrung trotz der Yerfächerung der Akten nicht unterblieben. Die Wiedereinsetzung in den voriger Stand ist daher von dem Berufungsgericht m:'-: Recht abgelebt'* werden« Die sofortige Beschwerde kann deshalb keinen Erfolg haben. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 97 ZPO. De. K'ieinewefery Dr, Gelhaar Dr. Bode Wolany Dr. Kaul —•"*»