Juli 1952 Berufung eingelegt und gleichzeitig um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Berufungsfrist gebetene Sein Wiedereinsetzungsantrag ist durch Beschluss des Oberlandesgerichts Freiburg/Brsg. Gegen diesen Beschluss, der dem Prozeßbevollmächtigten des Beklagten am 14 - November 1952 zugestellt worden ist, richtet sich die am 18- November 1952 eingelegte sofortige Beschwerde des Beklagten, mit der er beantragt, — Juni 1952 der Versicherungsgesellschaft den an diesem Tage verkündeten Urteilsspruch mit und übersandten am 17- Juni 1952 das vollständige Urteil mit dem Hinweis, dass das Urteil noch nicht zugestellt und die Frist zur Einlegung der Berufung daher noch nicht in Juni 1952 übersandten die Prozeßbevollmächtigten des Beklagten mit Schreiben vom 5«r Juli 1952 die Handakten. Die. Versicherungsgesellschaft sandte unter dem 17c Juli 1952 die Akten zurück und bat Hechtsanwalt Df. von äem jetzt aus dem Briefkopf ersehen habe, dass er auch am Oberlandesgericht zugelassen sei, um Einlegung der Berufung. Das Oberlandesgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag mit der Begründung abgelehnt, dass kein unabwendbarer Zufall (§ 233 Abs 1 ZPO) vorliege, weil weder die Prozeßbevollmächtigten des Beklagten noch seine Versicherungsgesellschaft die äusserste, ihnen zuzu demutende Sorgfalt angewandt hätten. Juli 1952) die Übersendung der Handakten erbeten habe, denn dieser Brief habe nur auf das die Mitteilung von der Nichtzustellung enthaltende Schreiben vom 17. 'fy ser Unterlassung <jer Anwälte sei ein Verschulden zu erblik-ken, 'das der Beklagte nach § 232 Abs 2 ZPO gegen sich gelten lassen müsse* Aber auch die Versicherungsgesellschaft sei verpflichtet gewesen, die übersandten Handakten alsbald zu überprüfen, zu demal sie nach der Darstellung des Beklagten seit dem Schreiben vom 17* Juni 1952 über die Zustellung des Urteils nichts mehr gehört habe. Eine solche Überprüfung sei aber offenbar nicht, mindestens nicht mit der nötigen Sorgfalt vorgenommen worden, denn andernfalls habe man den Lauf der Berufungsfrist aus dem Zustellungsvermerk auf dem Urteil und aus der Durchschrift des Schreibens der Anwälte des Beklagten vom 23. Aus den Handakten der Anwälte in Verbindung mit ihrem glaubhaften Vorbringen ergibt sich, dass sie der Versicherungsgesellschaft mit Schreiben vom 23. Eine Verpflichtung hierzu kann man nicht aus der Tatsache herleiten, dass in dem Schreiben der Versicherungsgesellschaft vom 24. Juni 1952 nur auf das die Mitteilung von der Nichtzustellung des Urteils enthaltende Schreiben vom 17. nicht im Besitz des Schreibens der Anwälte vom 23«Juni 1952 war« Diese konnten davon ausgehen, daß die Versicherungsgesellschaft von dem Tag der Urteilszustellung unterrichtet sei und daß die Hechts- oder Schadensabtei- ' lung der Gesellschaft nach Empfang der Handakten die Sache prüfen und die Berufungsfrist beachten werde« Dagegen kann der Beschwerde insoweit nicht beigetreten werden, als sie ein Verschulden der Versicherungsgesellschaft bestreitet«, Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts. die von der Beschwerde nicht angegriffen werden, war der Tag der Urteils Zustellung aus den Handakten zu ersehen, die die Gesellschaft mit Schreiben der Anwälte vom 5* Juli 1952 erhalten hatte. Hierzu^gehörte, wie das Oberlandesgericht zutreffend ausführt, eine alsbaldige Überprüfung der Akten und eine so rechtzeitige Absendung des Auftrages zur Berufungseinlegung, daß die Berufungsfrist gewahrt werden konnte. Da das Schreiben der Gesellschaft unstreitig als gewöhnliche Postsendung auf den Weg gegeben worden ist und keinen Hinweis auf die Dringlichkeit der Sache enthielt, war nicht gesichert, daß die Berufung noch am Samstag, den 19^ Juli 1952, eingelegt werden konnte. 71 iJ'5/) * die äußerste ihr zuzu demutende Sorgfalt angewandt hat, um eine Versäumung der Berufungsfrist zu verhindern, denn hierzu war mehr erforderlich als eine Tätigkeit die bei regel- und ordnungsmäßigem Gang der Dinge vielleicht noch gerade ausgereicht hätte, um die Prist wahren zu können (Lindenmaier-Möhring ZPO § 233 (12))* Zur Darlegung eines .unabwendbaren Zufalls, wie ihn § 233 ZPO für die Gewährung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand voraussetzt, kann das Vorbringen des Beklagten daher nicht genügen (vgl BGZ 159? 527)» Weder das Wiedereinsetzungsgesuch des Beklagten noch seine Beschwerdeschrift enthalten jedoch nach dieser Richtung irgendwelche Angaben-Es besteht auch keine Veranlassung, ihn nach § 139 ZPO zur Ergänzung seines Vorbringens zu veranlassen, denn das Gericht darf, wie sich aus §§ 234 Abs 1, 236 Abs 1 Nr 1 ergibt, bei seiner Nachprüfung nur die von der Partei fristgerecht vorgetragenen Tatsachen berücksichtigen. Schluß vom 19» Juni 195l (BGrHZ 2, 342 £54^7) eingehend dargelegt hat, die Berücksichtigung von späteren Erklärungen nicht aus, wenn diese zur Vervollständigung und Ergänzung des ursprünglichen tatsächlichen Vorbringens gemacht* werden» Hier würde es sich aber bei etv/aigem weiterem Material,, däs der Beklagte bei einer Anfrage nach § 139 ZPO möglicherweise beibringen könnte, nicht um eine Vervollständigung und Ergänzung des bisherigen Sachvor-trages, sondern um ein neues tatsächliches Vorbringen handeln, das keine Berücksichtigung mehr finden kann. Der Beklagte hat sich zur Begründung seines Wiedereinsetzungsgesuches im wesentlichen nur darauf berufen, daß die Versicherungsgesellschaft das auf den Ablauf der Berufungsfrist hindeutende Schrei-ben seines Prozeßbevollmächtigten vom 23* Juni 1952 nicht erhalten habe.
icht für die
.Gesetz:
Rechtssatzs
Aktenzeichen:
Amtliche Sammlung! 2331 085‘
ZPO § 233
Einer Versicherungsgesellschaft; die in einer Haftpflichtsache für ihren Versicherungsnehmer den Schriftwechsel mit dem Prozeßbevollmächtigten führt, obliegt mit der Übernahme der Handakten des Anwalts die Pflicht zur Beobachtung der gerichtlichen Fristen« Beobachtet sie zur Verhinderung einer Fristversäumung nicht die äußerste verständigerweise aufzuwendende Sorgfalt, so liegt kein unabwendbarer Zufall vor«
VI ZB 4/52
Beschl« des BGH. v. 9. Dezember 1952
IG Freiburg/Brsg. OLG Freiburg/Brsg.
• VI ZB 4/52
Beschluß
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In Sachen
des Müllermeisters Karl J
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Beklagten, Berufungsklägers und Beschwerdeführers,
- Prosseßbevollmäch Br. in
r II. Instanz: Rechtsanwalt
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gegen
den Dachdeckermeister Johann K^P^traße
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Kläger, Berufungsbeklagten und Beschwerdegegner,
- Prozeßhevo^^chtigjte^II. Instanz: Rechtsanwalt j
Heinrich PHHB -
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hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung • vom 9* Dezember 1952 unter Mitwirkung der Bundesrichter j
Br. Delbrück, Dr. Gelhaar, Br. Rotberg, Hanebeck und Dr. Bode j
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Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 1. Zivilsenats des ;
Oberlandesgerichts.Preiburg/Brsg. vom 8. No- ?
vember 1952 - 1 TJ 185/52 - wird kostenpflieh- ;
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Grundes
Der Beklagte hat gegen das am 19. Juni 1952 zugestellte Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Freiburg/Brsg. vom 3. Juni 1952 am 30. Juli 1952 Berufung eingelegt und gleichzeitig um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Berufungsfrist gebetene Sein Wiedereinsetzungsantrag ist durch Beschluss des Oberlandesgerichts Freiburg/Brsg. vom 8o November 1952 zurückgewiesen v/orden. Gegen diesen Beschluss, der dem Prozeßbevollmächtigten des Beklagten am 14 - November 1952 zugestellt worden ist, richtet sich die am 18- November 1952 eingelegte sofortige Beschwerde des Beklagten, mit der er beantragt, —
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und ihm die nachgesuchte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren-
Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§§ 567 Abs 3,
519 b Abs 2, 547 Abs 1 Nr 1 ZPO). Sie ist auch formund fristgerecht eingelegt, sachlich jedoch nicht begründet.
Der angefochtenen Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zu Grundes
Der Beklagte war in dem Rechtsstreit, in dem der Kläger Schadensersatzansprüche aus einem Zusammenstoß zwischen seinem Motorrad und dem Lkw des Beklagten« «geltend macht, durch die Rechtsanwälte Dr. Er. Wf^und Dr. F|P|^ in F^Hfc
vertreten. Diese korrespondierten während des Verfahrens mit der Versicherungsgesellschaft des Beklagten, der
Allgemeine Versicherungs AG in Sie teilten mit Schreiben vom 3. Juni 1952 der Versicherungsgesellschaft den an diesem Tage verkündeten Urteilsspruch mit und übersandten am 17- Juni 1952 das vollständige Urteil mit dem Hinweis, dass das Urteil noch nicht zugestellt und die Frist zur Einlegung der Berufung daher noch nicht in
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Lauf gesetzt sei. Nach der Darstellung des Beklagten haben seine Anwälte der Versicherungsgesellschaft am 23. Juni 1952 mitgeteilt5 dass der Gegner das Urteil nunmehr am 19. Juni 1952 zugestellt habe und dass die Berufungsfrist daher am 19. Juli 1952 ende. Die Versicherungsgesellschaft will dieses Schreiben nicht erhalten haben. Sie hatte schon unter dem 13. Juni 1952 angekündigt, dass sie gegen das Urteil wahrscheinlich-Berufung einlegen werde. Auf ihre Bitte vom 24. Juni 1952 übersandten die Prozeßbevollmächtigten des Beklagten mit Schreiben vom 5«r Juli 1952 die Handakten. Die. Versicherungsgesellschaft sandte unter dem 17c Juli 1952 die Akten zurück und bat Hechtsanwalt Df. von äem
jetzt aus dem Briefkopf ersehen habe, dass er auch am Oberlandesgericht zugelassen sei, um Einlegung der Berufung. Das Schreiben der Versicherungsgesellschaft, das den Eingangsstempel ftDr. B^BB’ Rechtsanwalt 21. Juli 1952” trägt, ist nach der Behauptung des Beklagten an diesem Tage, also nach Ablauf der Berufungsfrist, bei seinen Anwälten eingegangen.
Das Oberlandesgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag mit der Begründung abgelehnt, dass kein unabwendbarer Zufall (§ 233 Abs 1 ZPO) vorliege, weil weder die Prozeßbevollmächtigten des Beklagten noch seine Versicherungsgesellschaft die äusserste, ihnen zuzu demutende Sorgfalt angewandt hätten. Zwar sei bei dem heute wieder zuverlässig arbeitenden Postdienst die Mitteilung vom Lauf der Berufungsfrist durch einfachen Brief vom 23. Juni 1952 nicht zu beanstanden. Die Prozeßbevollmächtigten hätten aber die Angelegenheit nicht auf sich beruhen lassen dürfen, als die Versicherung mit Schreiben vom 24. Juni 1952 (eingegangen am 1. Juli 1952) die Übersendung der Handakten erbeten habe, denn dieser Brief habe nur auf das die Mitteilung von der Nichtzustellung enthaltende Schreiben vom 17. Juni 1952 Bezug genommen. Die gerade in Pristsachen zu beachtende Sorgfalt hätte vielmehr einen nochmaligen Hinweis auf den Lauf der Berufungsfrist in dem Antwortschreiben vom 5. Juli 1952 erfordert. In die-
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ser Unterlassung <jer Anwälte sei ein Verschulden zu erblik-ken, 'das der Beklagte nach § 232 Abs 2 ZPO gegen sich gelten lassen müsse* Aber auch die Versicherungsgesellschaft sei verpflichtet gewesen, die übersandten Handakten alsbald zu überprüfen, zu demal sie nach der Darstellung des Beklagten seit dem Schreiben vom 17* Juni 1952 über die Zustellung des Urteils nichts mehr gehört habe. Eine solche Überprüfung sei aber offenbar nicht, mindestens nicht mit der nötigen Sorgfalt vorgenommen worden, denn andernfalls habe man den Lauf der Berufungsfrist aus dem Zustellungsvermerk auf dem Urteil und aus der Durchschrift des Schreibens der Anwälte des Beklagten vom 23. Juni 1952 ersehen müssen. Bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt wäre die Fristversäumung zu vermeiden gewesen. Das Verschulden der Versicherungsgesellschaft müsse der Beklagte gegen sich gelten lassen.
Mit Hecht- wendet sich die Beschwerde gegen die Annahme des Berufungsgerichts, dass den Prozeßbevollmächtigten des Beklagten eine Sorgfaltsverletzung zur Last falle. Aus den Handakten der Anwälte in Verbindung mit ihrem glaubhaften Vorbringen ergibt sich, dass sie der Versicherungsgesellschaft mit Schreiben vom 23. Juni 1952 den Tag der Urteilszustellung mitgeteilt und auf den am 19. Juli 1952 eintretenden Ablauf der Berufungsfrist hingewiesen haben«
Es bedeutet eine Überspannung der an die Sorgfaltspflicht der Anwälte zu stellenden Anforderungen, wollte man von ihnen verlangen, dass sie diese Mitteilung anlässlich der Übersendung der Handakten wiederholen mussten. Eine Verpflichtung hierzu kann man nicht aus der Tatsache herleiten, dass in dem Schreiben der Versicherungsgesellschaft vom 24. Juni 1952 nur auf das die Mitteilung von der Nichtzustellung des Urteils enthaltende Schreiben vom 17. Juni 1952 Bezug genommen ist. Die fehlende Bezugnahme auf das Schreiben vom 23. Juni 1952 bot keinen Anlass zu Zweifeln, denn es lag die Annahme nahe, dass die Versicherungsgesellschaft bei Absendung ihres Briefes vom 24. Juni 1952 noch
nicht im Besitz des Schreibens der Anwälte vom 23«Juni 1952 war« Diese konnten davon ausgehen, daß die Versicherungsgesellschaft von dem Tag der Urteilszustellung unterrichtet sei und daß die Hechts- oder Schadensabtei- ' lung der Gesellschaft nach Empfang der Handakten die Sache prüfen und die Berufungsfrist beachten werde«
Dagegen kann der Beschwerde insoweit nicht beigetreten werden, als sie ein Verschulden der Versicherungsgesellschaft bestreitet«, Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts. die von der Beschwerde nicht angegriffen werden, war der Tag der Urteils Zustellung aus den Handakten zu ersehen, die die Gesellschaft mit Schreiben der Anwälte vom 5* Juli 1952 erhalten hatte. Mit der Übernahme der Akten oblag der Versicherungsgesellschaft die Pflicht zur Beobachtung der gerichtlichen Fristen. Von diesem Zeitpunkt an konnte sie sich nicht mehr auf die Anwälte verlassen, sondern mußte selbst die äußerste, verständigerweise aufzuwendende Sorgfalt beobachten, um eine Fristversäumung zu verhindern. Hierzu^gehörte, wie das Oberlandesgericht zutreffend ausführt, eine alsbaldige Überprüfung der Akten und eine so rechtzeitige Absendung des Auftrages zur Berufungseinlegung, daß die Berufungsfrist gewahrt werden konnte. Daß die Versicherungsgesellschaft die Akten rechtzeitig und sorgfältig durchgesehen habe, behauptet der Beklagte selbst nicht. Das Schreiben vom 17. Juli 1952, daß den Auftrag zur Berufungseinlegung enthielt, soll nach der Behauptung des Beklagten am 18. Juli 1952 zur Post gegeben worden sein. Da das Schreiben der Gesellschaft unstreitig als gewöhnliche Postsendung auf den Weg gegeben worden ist und keinen Hinweis auf die Dringlichkeit der Sache enthielt, war nicht gesichert, daß die Berufung noch am Samstag, den 19^ Juli 1952, eingelegt werden konnte. Der Be-
klagte hat daher nicht dargetan, daß die Versicherungsgesellschaft, deren Verhalten er nach § 232 Abs 2 ZPO gegen sich gelten lassen muß (vgl RGZ 115? 71 iJ'5/) * die äußerste ihr zuzu demutende Sorgfalt angewandt hat, um eine Versäumung der Berufungsfrist zu verhindern, denn hierzu war mehr erforderlich als eine Tätigkeit die bei regel- und ordnungsmäßigem Gang der Dinge vielleicht noch gerade ausgereicht hätte, um die Prist wahren zu können (Lindenmaier-Möhring ZPO § 233 (12))* Zur Darlegung eines .unabwendbaren Zufalls, wie ihn § 233 ZPO für die Gewährung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand voraussetzt, kann das Vorbringen des Beklagten daher nicht genügen (vgl BGZ 159?
109 /T107).
Eine andere Beurteilung könnte in Betracht kommen, wenn keinem zur Vertretung der Versicherungsgesellschaft Berechtigten ein Verschulden zur Last zu legen wäre, die Versäumung der Frist vielmehr auf ein Versehen eines sonst zuverlässigen Angestellten zurückzuführen wäre und die Gesellschaft bei Einrichtung,. Belehrung und Überwachung ih-res Schadensbüros das Möglichste getan hätte, um Versehen bei der Fristwahrung ausziischließen (vgl'BGHZ 2, 342 /5467; RGZ 164- 52 und RArbG in DR 1943? 527)» Weder das Wiedereinsetzungsgesuch des Beklagten noch seine Beschwerdeschrift enthalten jedoch nach dieser Richtung irgendwelche Angaben-Es besteht auch keine Veranlassung, ihn nach § 139 ZPO zur Ergänzung seines Vorbringens zu veranlassen, denn das Gericht darf, wie sich aus §§ 234 Abs 1, 236 Abs 1 Nr 1 ergibt, bei seiner Nachprüfung nur die von der Partei fristgerecht vorgetragenen Tatsachen berücksichtigen. Ein Nachschieben von Wiedereinsetzungsgründen nach Ablauf der zweiwöchigen Frist ist unzulässig. Diese Unzulässigkeit schließt zwar, wie der III- Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in seinem Be-
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Schluß vom 19» Juni 195l (BGrHZ 2, 342 £54^7) eingehend dargelegt hat, die Berücksichtigung von späteren Erklärungen nicht aus, wenn diese zur Vervollständigung und Ergänzung des ursprünglichen tatsächlichen Vorbringens gemacht* werden» Hier würde es sich aber bei etv/aigem weiterem Material,, däs der Beklagte bei einer Anfrage nach § 139 ZPO möglicherweise beibringen könnte, nicht um eine Vervollständigung und Ergänzung des bisherigen Sachvor-trages, sondern um ein neues tatsächliches Vorbringen handeln, das keine Berücksichtigung mehr finden kann. Der Beklagte hat sich zur Begründung seines Wiedereinsetzungsgesuches im wesentlichen nur darauf berufen, daß die Versicherungsgesellschaft das auf den Ablauf der Berufungsfrist hindeutende Schrei-ben seines Prozeßbevollmächtigten vom 23* Juni 1952 nicht erhalten habe. Er hat dagegen nichts vorgetragen, was die Versicherungsgesellschaft entlasten könnte. Das ist nicht einmal in der Beschwerdeschrift geschehen, nachdem das Oberlandesgericht ein konkretes Verschulden der Versicherungsgesellschaft festgestellt hatte,
Bach alledem hat das Berufungsgericht mit Recht die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt. Die sofortige Beschwerde war daher zurückzuweis"en<,
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO,
Dr. Delbrück Dr« Bode
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