Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat Vorsitzenden Richter Groß und die Richter Bischoff, Dr. von Gerlach, Dr. Müller und Dr. Dressier am 25. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des 1. August 1996 eingegangenem Schriftsatz hat die Klägerin Berufung eingelegt und gleichzeitig Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist beantragt. Juli 1996 mit dem Urteil und der An- Sie habe nicht damit rechnen müssen, daß während ihres Urlaubs ein Urteil zugestellt würde, zu demal di^ teilweise Abweisung der Klage für sie nicht vorhersehbar gewesen sei. Zutreffend führt das Berufungsgericht aus, die Mutter der Klägerin habe aufgrund der dem Verkündungstermin vom 1. bei der sie anwesend war, mit der Verkündung eines Urteils rechnen und deshalb sicherstellen müssen, daß ihre Prozeßbevollmächtigten sie während des Urlaubs erreichen konnten. Die Klägerin räumt auch ein, daß ihrer Mutter der Verkündungstermin bekannt war. Soweit sie meint, vom Verfahrensstand her sei noch nicht mit der Verkündung eines Urteils zu rechnen gewesen, ist die gegenteilige Auffassung des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden. Mai 1996 noch eine Fortsetzung der Beweisaufnahme in Betracht gekommen wäre, so daß für die Mutter der Klägerin und insbesondere ihre Prozeßbevollmächtigte auf der Hand lag, daß in dem auf 1. Auf ihre etwaige Unkenntnis über den Lauf prozessualer Fristen kommt es insoweit ebensowenig an wie auf die Frage, ob sie nach dem Sachstand mit einem teilweise klagabweisenden Urteil rechnen mußte.
BUNDESGERICHTSHOF Beschluss VI ZB 3/97 vom 25. März 1997 in dem Rechtsstreit der minderjährigen Tessa geboren am fl|^BBl989f Im KflHHilB, gesetzlich vertreten durch ihre Mutter, Frau Edith SfEtSSt ebenda, - Prozeßbevollmächtigte: Klägerin und Beschwerdeführerin, Rechtsanwälte Dr. Kollegen in und gegen - Prozeßbevollmächtigte: und Kollegen durch den Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat Vorsitzenden Richter Groß und die Richter Bischoff, Dr. von Gerlach, Dr. Müller und Dr. Dressier am 25. März 1997 beschlossen: Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 16. Dezember 1996 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Beschwerdewert: 102.000 DM. Gründe: I. Das Urteil des Landgerichts vom 1. Juli 1996, mit dem der Klägerin wegen eines Verkehrsunfalls unter teilweiser Klageabweisung nur Ersatz von materiellem Schaden gemäß § 7 StVG zuerkannt worden ist, ist ihren Prozeßbevollmächtigten am 11. Juli 1996 zugestellt worden. Mit am 22. August 1996 eingegangenem Schriftsatz hat die Klägerin Berufung eingelegt und gleichzeitig Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist beantragt. Hierzu hat sie vorgetragen, sie habe das Schreiben ihrer Prozeßbevollmächtigten vom 15. Juli 1996 mit dem Urteil und der An- 3 frage, ob hiergegen Berufung eingelegt werden solle, ebenso wie eine nochmalige Anfrage erst bei ihrer Rückkehr aus dem Urlaub am Abend des 12. August 1996 vorgefunden. Sie habe nicht damit rechnen müssen, daß während ihres Urlaubs ein Urteil zugestellt würde, zu demal di^ teilweise Abweisung der Klage für sie nicht vorhersehbar gewesen sei. Zur Glaubhaftmachung hat die Klägerin eidesstattliche Versicherungen ihrer Mutter sowie ihrer Prozeßbevollmächtigten vorgelegt. Das Berufungsgericht hat mit Beschluß vom 16. Dezember 1996 den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung der Klägerin als unzulässig verworfen. Gegen diesen am 7. Januar 1997 zugestellten Beschluß richtet sich die am 16. Januar 1997 eingegangene sofortige Beschwerde der Klägerin . II. Das formund fristgerecht eingelegte Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg. Das Oberlandesgericht hat der Klägerin mit Recht die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt, weil nach § 233 ZPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur bei unverschuldeter Fristversäumung gewährt werden kann, die Klägerin sich jedoch gemäß § 51 Abs. 2 ZPO das Verschulden ihrer gesetzlichen Vertreterin zurechnen lassen muß. Zutreffend führt das Berufungsgericht aus, die Mutter der Klägerin habe aufgrund der dem Verkündungstermin vom 1. Juli 1996 vorausgegangenen Verhandlung vom 20. Mai 1996, 4 bei der sie anwesend war, mit der Verkündung eines Urteils rechnen und deshalb sicherstellen müssen, daß ihre Prozeßbevollmächtigten sie während des Urlaubs erreichen konnten. Das steht in Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des BGH, wonach eine Partei, die mit der Verkündung bzw. Zustellung eines Urteils rechnen muß, für den Fall eines längeren Urlaubs Vorkehrungen treffen muß, um im Hinblick auf ein etwa einzulegendes Rechtsmittel für ihren Prozeßbevollmächtigten erreichbar zu sein (Beschlüsse vom 10. Oktober 1985 - I ZB 3/85 - VersR 1986, 41; vom 17. April 1986 - V ZB 17/85 - VersR 1986, 892 und vom 8. April 1992 - XII ZB 26/92 - VersR 1993, 205 m.w.N.). Eine solche prozessuale Sorgfaltspflicht der Partei besteht jedenfalls bei einer mehrwöchigen Urlaubsabwesenheit, wie sie hier in Rede steht (anders für den Fall einer nur einwöchigen Abwesenheit BVerfG, NJW 1993, 847). Die Klägerin räumt auch ein, daß ihrer Mutter der Verkündungstermin bekannt war. Soweit sie meint, vom Verfahrensstand her sei noch nicht mit der Verkündung eines Urteils zu rechnen gewesen, ist die gegenteilige Auffassung des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden. Insbesondere ist nicht ersichtlich, daß nach der Anhörung des Sachverständigen im Termin vom 20. Mai 1996 noch eine Fortsetzung der Beweisaufnahme in Betracht gekommen wäre, so daß für die Mutter der Klägerin und insbesondere ihre Prozeßbevollmächtigte auf der Hand lag, daß in dem auf 1. Juli 1996 anberaumten Verkündungstermin ein Urteil ergehen würde. Deshalb hätte die Mutter der Klägerin vor Urlaubsantritt sicherstellen müssen, daß sie für die Dauer ihrer Abwesenheit erreichbar blieb. Auf ihre etwaige Unkenntnis über den Lauf prozessualer Fristen kommt es insoweit ebensowenig an wie auf die Frage, ob sie nach dem Sachstand mit einem teilweise klagabweisenden Urteil rechnen mußte. Bei dieser Sachlage kam eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht. Groß Bischoff Dr. v. Gerlach Dr. Müller Dr. Dressier