Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des 9* Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe in Freiburg vom 14. Januar 1981 verkündete Teilversäumnis- und Endurteil wurde dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin am 23. Die Berufungsschrift des zweitinstanzlichen Prozeß-bevollmächtigten der Klägerin vom 25. März 1981 hat die Klägerin durch Schriftsatz ihres zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begehrt. Wegen der Versäumung der Berufungsfrist hat er geltend gemacht, das rechtzeitig eingegangene Schreiben des erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Klägerin vom 19. Februar 1981 nebst vorgefertigter Berufungsschrift sei versehentlich von der mit der Fristenkontrolle betrauten Angestellten Z., die den bevorstehenden Fristablauf nicht erkannt habe, in die Anwaltsregistratur zur Anlegung der Handakte gegeben worden, ohne eine Frist zu notieren. 2. Das Oberlandesgericht hat mit dem angefochtenen Beschluß die Wiedereinsetzung versagt und die Berufung der Klägerin als unzulässig verworfen. Februar 1981 bei den zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten eingegangen war und ob diese bereit waren, das Mandat anzunehmen, als auch ein solches ihrer zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten. Februar 1981, als ihm die Akten vorgelegt wurden, die Versäumung der Berufungsfrist hätte erkennen oder jedenfalls ermitteln müssen; er trage indes selbst nicht vor, einen Ermittlungsversuch hinsichtlich des Ablaufes der Frist durch telefonischen Rückruf unternommen zu haben.
BUNDESGERICHTSHOF SS VI 23 3/8? BESCHLUSS in dem Rechtsstreit der Bezirkssparkasse St. G^b^^, vertreten durch den Direktor Lothar C Iplatz 0, St. G| Klägerin und Beschwerdeführerin, - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt N—i Straße S, Vj S| gegen Firma 0| vertreten durch den Direktor Giacomme T? Strada StM| ■, MBI (l Beklagte und Beschwerdegegnerin Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Juni 1982 durch die Richter Dunz, Scheffen, Dr. Steffen, Dr. Ankermann und Dr. Lepa beschlossen: Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des 9* Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe in Freiburg vom 14. Dezember 1981 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen der Klägerin zur Last. Gründe : I. 1. Das vom Landgericht Konstanz am 15. Januar 1981 verkündete Teilversäumnis- und Endurteil wurde dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin am 23. Januar 1981 zugestellt. Die Berufungsschrift des zweitinstanzlichen Prozeß-bevollmächtigten der Klägerin vom 25. Februar 1981 ging am Freitag, dem 27. Februar 1981, also 4 Tage zu spät, beim Oberlandesgericht ein. Am 11. März 1981 hat die Klägerin durch Schriftsatz ihres zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begehrt. Ihr Anwalt hat versichert, daß ihm die Akte zwar am 24. Februar 1981 vorgelegt worden sei, daß er die Fristversäumnis aber erst am 25. Februar 1981 bei der Bearbeitung bemerkt habe. Er meint, die zweiwöchige Frist des § 234 ZPO habe erst am 25. Februar 1981 zu laufen begonnen, so daß die Frist noch gewahrt sei. Wegen der Versäumung der Berufungsfrist hat er geltend gemacht, das rechtzeitig eingegangene Schreiben des erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Klägerin vom 19. Februar 1981 nebst vorgefertigter Berufungsschrift sei versehentlich von der mit der Fristenkontrolle betrauten Angestellten Z., die den bevorstehenden Fristablauf nicht erkannt habe, in die Anwaltsregistratur zur Anlegung der Handakte gegeben worden, ohne eine Frist zu notieren. Da gerade zu dem Wochenende etwa 50 Eingänge angelegt werden mußten, sei die Handakte erst am 24. Februar 1981,also nach Ablauf der Berufungsfrist, einem Mitglied der angeschriebenen Sozietät zur Bearbeitung vorgelegt worden. Für dieses Verschulden der seit 5 Jahren im Büro tätigen und seit 3 Jahren mit der Fristenüberwachung betrauten Angestellten Z., die versäumt habe, die Berufungs frist in dieser Sache zu überprüfen, brauchten die Prozeß bevollmächtigten nicht einzutreten; sie habe die Fristen bis dahin stets korrekt notiert. 2. Das Oberlandesgericht hat mit dem angefochtenen Beschluß die Wiedereinsetzung versagt und die Berufung der Klägerin als unzulässig verworfen. Dagegen wendet sich die Klägerin mit der sofortigen Beschwerde. II. 1. Das Berufungsgericht führt aus: Es liege ein der Klägerin nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnendes Ver- schulden sowohl ihres erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten vor, der es versäumt habe, innerhalb der Rechtsmittelfrist zu überwachen, ob sein Auftragsschreiben vom 19. Februar 1981 bei den zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten eingegangen war und ob diese bereit waren, das Mandat anzunehmen, als auch ein solches ihrer zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten. Diese hätten pflichtwidrig nicht allgemein angeordnet, daß neu eingehende Mandate unverzüglich einem Mitglied der Sozietät vorzulegen seien. Zudem hätten sie die zweiwöchige Frist zur Beantragung der Wiedereinsetzung nicht gewahrt, denn der am 27. Februar 1981 eingegangenen Berufungsschrift vom 25. Februar 1981 sei ein Gesuch um Wiedereinsetzung nicht zu entnehmen gewesen; ein solches sei erst am 11. März 1981 eingegangen. Dies sei aber um einen Tag verspätet gewesen, da der zweitinstanzliche Prozeßbevollmächtigte der Klägerin spätestens am 24. Februar 1981, als ihm die Akten vorgelegt wurden, die Versäumung der Berufungsfrist hätte erkennen oder jedenfalls ermitteln müssen; er trage indes selbst nicht vor, einen Ermittlungsversuch hinsichtlich des Ablaufes der Frist durch telefonischen Rückruf unternommen zu haben. 2. Diese Ausführungen des Berufungsgerichts, die die Beschwerde übrigens nur teilweise angreift, lassen keinen Rechtsirrtum erkennen, so daß der Senat auf sie Bezug nehmen kann. Die Beschwerde kann demnach keinen Erfolg haben. Dunz Scheffen Dr. Steffen Dr. Ankermann Dr. Lepa