Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des 15. Das Berufungsgericht hat mit dem angefochtenen Beschluß die Wiedereinsetzung versagt und die Berufung des Klägers als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Klägers. Es kommt im vorliegenden Fall nicht darauf an, ob bei üblicher Laufzeit der Post das Auftragsschreiben an den beim Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalt diesen noch rechtzeitig hätte erreichen müssen, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt. Das Berufungsgericht folgt bei seiner Entscheidung der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, wonach ein Anwalt,der einen Berufungsauftrag erteilt, sich den Eingang und auch die Annahme dieses Auftrags bestätigen lassen muß und dementsprechend auch verpflichtet ist, den rechtzeitigen Eingang dieser Bestätigung zu überwachen. Gerade dann, wenn der Auftrag zur Rechtsmitteleinlegung erst kurz vor Ablauf der Rechtsmittelfrist erteilt wird, ist besondere Sorgfalt geboten und eine Überwachung, ob das Auftragsschreiben rechtzeitig eingegangen sei, notwendig. Deshalb muß ein besonders sorgfältiger und gewissenhafter Anwalt sich, notfalls durch telefonischen Anruf kurz vor Fristablauf, davon überzeugen, ob sein Auftrag zur Einlegung der Berufung eingetroffen und angenommen worden ist. Nicht nur die Besorgnis, das Auftragsschreiben könne nicht innerhalb des normalen Postlaufes bei dem beauftragten Anwalt eingegangen sein, ist dafür entscheidend. Vielmehr gehört es zur üblichen und zu fordernden Sorgfalt des Anwalts, sich in jedem Fall rechtzeitig zu vergewissern, ob der am Berufungsgericht zugelassene Rechtsanwalt zur Ausführung des Auftrages bereit und in der Lage ist (vgl. Hätten sich die erstinstanzlichen Anwälte des Klägers am Tage des Fristablaufes, d.h. am Montag, dem 22. Dezember 1975 den Eingang des Auftrages telefonisch bestätigen lassen, so hätten sie erfahren, daß ihr Schreiben vom 18. Dezember 1975 noch nicht bei dem beauftragten Anwalt eingegangen war, und hätten nunmehr den Auftrag telefonisch erteilen können, der dann noch rechtzeitig hätte ausgeführt werden können.
BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 3/76 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit des Steigers Karl-Heinz Z Hünxe - Kleiner eg t Klägers und Beschwerdeführers, - Prozeßbevollmächtigter II. Instanz: Rechtsanwalt van der gegen die Sekretärin Gerti I/Ruhr, geborene Beklagte und Beschwerdegegnerin, - Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: Rechtsanwälte Dr. und Dr. 2 4 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung am 6. April 1976 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Weber und der Richter Prof.Dr.Nüßgens, Schaffen, Dr. Steffen und Dr. Ankermann beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 9. Januar 1976 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen dem Kläger zur Last. Gründe I. Dem Kläger wurde am 20. November 1975 das seine Klage teilweise abweisende Urteil des Landgerichts zugestellt. Seine Berufung gegen dieses Urteil hätte, da der 20. Dezember 1975 ein Samstag war, spätestens am Montag, den 22. Dezember 1975 beim Oberlandesgericht Düsseldorf eingehen müssen; sie ging aber erst am Dienstag, dem 23. Dezember 1975 ein. Gleichzeitig beantragte er gegen die Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Zur Begründung machte er im wesentlichen geltend: Seine erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten in Dinslaken hätten ihr an den beim Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalt V, gerichtetes Schreiben mit dem Auftrag, Berufung einzulegen, am Freitag, dem 19. Dezember 1975 als Eilbrief bei der Post aufgegeben. Es sei Rechtsanwalt V. jedoch erst am 23. Dezember 1975 zugegangen. Die Versäumung der Frist beruhe mithin auf einer nicht voraussehbaren Verzögerung im Postverkehr. Das Berufungsgericht hat mit dem angefochtenen Beschluß die Wiedereinsetzung versagt und die Berufung des Klägers als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Klägers. II. Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben. Es kommt im vorliegenden Fall nicht darauf an, ob bei üblicher Laufzeit der Post das Auftragsschreiben an den beim Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalt diesen noch rechtzeitig hätte erreichen müssen, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt. Vielmehr hat unabhängig davon der Kläger die Berufungsfrist versäumt, weil sein Prozeßbevollmächtigter erster Instanz nicht die erforderliche äußerste Sorgfalt zur Wahrung der Frist angewandt hat, so daß deren Versäumung nicht auf einem unabwendbaren Zufall beruht, sondern auf einem Verschulden der Prozeßbevollmächtigten erster Instanz, das sich der Kläger zurechnen lassen muß (§§ 233, 232 Abs. 2 ZPO). 4 Das Berufungsgericht folgt bei seiner Entscheidung der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, wonach ein Anwalt,der einen Berufungsauftrag erteilt, sich den Eingang und auch die Annahme dieses Auftrags bestätigen lassen muß und dementsprechend auch verpflichtet ist, den rechtzeitigen Eingang dieser Bestätigung zu überwachen. Gerade dann, wenn der Auftrag zur Rechtsmitteleinlegung erst kurz vor Ablauf der Rechtsmittelfrist erteilt wird, ist besondere Sorgfalt geboten und eine Überwachung, ob das Auftragsschreiben rechtzeitig eingegangen sei, notwendig. Deshalb muß ein besonders sorgfältiger und gewissenhafter Anwalt sich, notfalls durch telefonischen Anruf kurz vor Fristablauf, davon überzeugen, ob sein Auftrag zur Einlegung der Berufung eingetroffen und angenommen worden ist. Nicht nur die Besorgnis, das Auftragsschreiben könne nicht innerhalb des normalen Postlaufes bei dem beauftragten Anwalt eingegangen sein, ist dafür entscheidend. Vielmehr gehört es zur üblichen und zu fordernden Sorgfalt des Anwalts, sich in jedem Fall rechtzeitig zu vergewissern, ob der am Berufungsgericht zugelassene Rechtsanwalt zur Ausführung des Auftrages bereit und in der Lage ist (vgl. BGHZ 50, 82; Senatsbeschluß vom 10. Juni 1969 - VI ZB 10/69 -VersR 69, 831 m.w.Nachw.; BGH Beschl. vom 22. März 1972 - VIII ZB 10/72 - NJW 72, 1047; Urt. v. 7. Februar 1975 - V ZR 99/73 - VersR 75, 662; Beschl. v. 21. Februar 1975 - IV ZB 1/75 - VersR 1975, 611, 612; Beschl. v. 3. Juli 1975 - II ZR 101/75 - VersR 1975, 1122; Senatsbeschl. vom 9. Dezember 1975 - VI ZB 19/75). Der Ansicht des Klägers, damit würden die an ein Anwaltsbüro zu stellenden Anforderungen hinsichtlich der zu beobachtenden Sorg- Sorgfaltspflichten überspannt, kann nicht gefolgt werden* Hätten sich die erstinstanzlichen Anwälte des Klägers am Tage des Fristablaufes, d.h. am Montag, dem 22. Dezember 1975 den Eingang des Auftrages telefonisch bestätigen lassen, so hätten sie erfahren, daß ihr Schreiben vom 18. Dezember 1975 noch nicht bei dem beauftragten Anwalt eingegangen war, und hätten nunmehr den Auftrag telefonisch erteilen können, der dann noch rechtzeitig hätte ausgeführt werden können. Ein unabwendbarer Zufall, der die Versäumung der Berufungsfrist verursacht hätte, liegt danach nicht vor. Dr. Weber Prof. Dr. Nüßgens Scheffen ist in Urlaub Dr. Weber Dr.Steffen Dr. Ankermann