Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des 3. Die Beklagten haben gegen das sie beschwerende Urteil des Landgerichts Hamburg vom 13. Dezember 1972 abgelaufene Frist zur Begründung der Berufung versäumt. Das Berufungsgericht hat den am 3.Januar 1973 zusammen mit der nachgehoiten Berufungsbegründung eingegangenen Antrag auf Wiedereinsetzung zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Die Beklagten haben geltend gemacht, die Frist zur Begründung der Berufung sei ordnungsgemäß im Fristenkaiender auf den 24. Dezember 1972 eingetragenen Frist sei auch bei der abendlichen Nachkontrolle: des Bürovorstehers nicht bemerkt worden. Das Berufungsgericht ist der Meinung, es liege ein Verschulden der Prozeßbevollmächtigten der Beklagten in zweifacher Hinsicht vor: Sie hättoisich schon nicht darau verlassen dürfen, daß ihnen am letzten Tag der Berufungsbegründungsfrist die Akten rechtzeitig vorgelegt werden würden. Zudem liege ein Organisationsmangel darin, daß sie den Fristenkalender trotz der bevorstehenden Feie tage nicht daraufhin hätten durchsehen lassen, ob in dieser Zeit die Berufungsbegründungsfrist ablief, Y/enn die eingetragene Frist - wie hier - auf Sonntag, den 24. Dezember falle, müsse eine besondere Vorsorge dafür getroffen werden, daß der Kalender auch rechtzeitig eingesehen und die auf einen Sonn- oder Feiertag fallende Frist nicht übersehen werde, zu demal wenn es sich um die Zeit zwischen Weihnachten und Neujahr handele. Die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung darf nach § 233 ZPC nur dann gewährt werden, wenn die Partei durch einen unabwendbaren Zufall an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist. Dagegen würde das bloße Versagen einer Bürokraft des Rechtsanwalts einer Wiedereinsetzung nicht entgegenstehen, sofern der Anwalt seinerseits die gebotenen Vorkehrungen gegen ein solches Versagen getroffen hat. Zwar braucht der Rechtsanwalt die rechtzeitige Vorlage der Akten aufgrund einer richtig eingetragenen Frist in Regelfall dann nicht im Auge zu behalten, wenn er aio Überwachung des Fristenkalenders einem geeigneten, zuverlässigen und von ihn laufend überprüften Angestellten uoenassen nat ^uzr-uZ z-g.; Fällt der Ablauf der Monatsfrist des § 916 ZPO in den Zeitraum von mehreren hintereinander liegenden Tagen, die das Gesetz (§ 222 Abs. 2 ZPO) vom Fristende ausgenommen hat (Sonnabend, Sonntag, allgemeiner Feiertag), so muß zur Vermeidung möglicher Fehlerquellen besondere Vorsorge getroffen werden. Dezember 1972) noch möglich gewesen wäre, liegt jedenfalls ein Organisations' mangel darin, daß das in den Zeitraum von mehreren hinte einanderliegenden Sonn- und Feiertagen fallende Ende der Monatsfrist des § 516 ZPO nur auf den Sonnabend, Sonntag oder allgemeinen Feiertag einzutragen war. Entweder hätt angeordnet werden müssen, daß in solchen Fällen die Fris zusätzlich auf dem nachfolgenden Werktag vermerkt werden muß, an dem die Frist tatsächlich ablief (§ 222 Abs. 2 Z oder es hätte einer klaren Anweisung an das mit der Fris eintragung und Überwachung betraute Büropersonal bedurf an dem auf eine Reihe solcher Tage folgenden Werktag die von der Berechnung des Fristendes ausgenommenen Tage mit Aus dem Vortrag der Beschwerdeführer ergibt sich nicht, daß das eine oder andere geschehen ist.
BUNDESGERICHTSHOF VI ZB im BESCHLUSS In dem Rechtsstreit 1. 2. der Firma Bflpp GmbH, vertreten durch den allein zeichnungsberechtigten Geschäftsführer Senator h.c. Dr, Franz (Künstlername Igor ;straße Beklagten und Beschwerdeführer - Prozeßbevollmächtigter II. Instanz: Rechtsanwalt Hermann F. Hl gegen Waltraud Prinzessin v0^ geb. fl^K^P, S^PPstraße Klägerin und Beschwerdegegnerin - Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: Rechtsanwälte Dr. Hans Dr. Gerhard ■■■p, Kann Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. April 1973 durch die Richter Prof.Dr. Nüßgens, Dunz, Scheffen, Dr. Steffen und Dr. Kullmann beschlossen: Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des 3. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 9. Januar 1973 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen den Beklagten zur Last. Gründe : Die Beklagten haben gegen das sie beschwerende Urteil des Landgerichts Hamburg vom 13. Oktober 1972 fristgerecht am 24. November 1972 Berufung eingelegt. Sie haben die am 27. Dezember 1972 abgelaufene Frist zur Begründung der Berufung versäumt. Das Berufungsgericht hat den am 3.Januar 1973 zusammen mit der nachgehoiten Berufungsbegründung eingegangenen Antrag auf Wiedereinsetzung zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Die Beklagten haben geltend gemacht, die Frist zur Begründung der Berufung sei ordnungsgemäß im Fristenkaiender auf den 24. Dezember 1972 - einen Sonntag - eingetragen, aber infolge nicht mehr aufklärbarer Umstände übersehen worden. Auf Grund der ungünstigen Häufung der Feiertage sei der Büro- betrieb am 22. Dezember 1972 eingestellt und am 27. Dezember 1972 wieder aufgenommen worden. Ein im 3. Lehrjahr befindlicher Lehrling habe an diesem Morgen des 27. Dezember anhand der Bürokalender die Wiedervorlagen und die FristSachen herauszusuchen gehabt. Das Über sehen der auf den 24. Dezember 1972 eingetragenen Frist sei auch bei der abendlichen Nachkontrolle: des Bürovorstehers nicht bemerkt worden. Erst bei einer routinemäßigen Überprüfung durch das Mitglied der Anwaltssozietät Rechtsanwalt (der am Oberlandesgericht Hamburg nich zugeiassen war) sei am 30. Dezember 1972 die nicht gestrichene Frist vom 24. Dezember 1972 bemerkt worden. Die Fristenüberwachung habe bisher reibungslos funktioniert. Die Eintragung der Frist finde durch diejenige Angestelit statt, die den fristauslösenden Schriftsatz schreibe. Sowohl diese Eintragung als auch das Heraussuchen der Frist Sachen am Morgen des Frist- bzw. Vorfristtages werde von dem Bürovorsteher überwacht. Zudem führe einer der Sozien regelmäßige Stichproben durch. Das Berufungsgericht ist der Meinung, es liege ein Verschulden der Prozeßbevollmächtigten der Beklagten in zweifacher Hinsicht vor: Sie hättoisich schon nicht darau verlassen dürfen, daß ihnen am letzten Tag der Berufungsbegründungsfrist die Akten rechtzeitig vorgelegt werden würden. Falls keine Vorfrist eingetragen werde, hätten die Akten in einer besonderen Vorlagereihenfolge abgelegt oder mit einer zusätzlichen Fristenkontrolle versehen werden müssen. Zudem liege ein Organisationsmangel darin, daß sie den Fristenkalender trotz der bevorstehenden Feie tage nicht daraufhin hätten durchsehen lassen, ob in dieser Zeit die Berufungsbegründungsfrist ablief, Y/enn die eingetragene Frist - wie hier - auf Sonntag, den 24. Dezember falle, müsse eine besondere Vorsorge dafür getroffen werden, daß der Kalender auch rechtzeitig eingesehen und die auf einen Sonn- oder Feiertag fallende Frist nicht übersehen werde, zu demal wenn es sich um die Zeit zwischen Weihnachten und Neujahr handele. Hiergegen wendet sich die sofortige Beschwerde der Beklagten ohne Erfolg. Die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung darf nach § 233 ZPC nur dann gewährt werden, wenn die Partei durch einen unabwendbaren Zufall an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist. Dabei muß die Partei aas Verschulden des von ihr beauftragten Recht^anwains gegen sich gelten lassen. Hat uie. ;-r nicht die äußere' jage des Falles er- forderliche Sorgfalt angewandt, aann beruht die Fristver-säunnis nicht auf einem unabwendbaren Zufall. Dagegen würde das bloße Versagen einer Bürokraft des Rechtsanwalts einer Wiedereinsetzung nicht entgegenstehen, sofern der Anwalt seinerseits die gebotenen Vorkehrungen gegen ein solches Versagen getroffen hat. An einer solchen Vorsorge fehlt es im vorliegenden Fall. Zwar braucht der Rechtsanwalt die rechtzeitige Vorlage der Akten aufgrund einer richtig eingetragenen Frist in Regelfall dann nicht im Auge zu behalten, wenn er aio Überwachung des Fristenkalenders einem geeigneten, zuverlässigen und von ihn laufend überprüften Angestellten uoenassen nat ^uzr-uZ z-g.; iAc, ort* \« 2gö beptemeer — io Zu og/So — lui ZrO ^ 33 /Jt? c/ Nr# 30). Hier handelte es sich aber nicht um einen Regelfall, weil der Ablauf der Frist auf den Beginn der Ueihnachtsfeiertage fiel. Der 24. Dezember 1972 war ein Sonntag. Der Bürobetrieb wurde am 22. Dezember 1972 eingestellt und erst am 27. Dezember 1972 wieder aufgenommen. Fällt der Ablauf der Monatsfrist des § 916 ZPO in den Zeitraum von mehreren hintereinander liegenden Tagen, die das Gesetz (§ 222 Abs. 2 ZPO) vom Fristende ausgenommen hat (Sonnabend, Sonntag, allgemeiner Feiertag), so muß zur Vermeidung möglicher Fehlerquellen besondere Vorsorge getroffen werden. Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Vorsorge stets zur Eintragung einer Vorfrist (vgl. BGH Besohl, v. 11. Juli 1962 - VIII ZB 18/62 = LK ZPO § 233 /Pc7 Nr. 20 = NJ¥ 1962, 1865) oder zu den vom Berufungsgericht wahlweise als der Eintragung einer Vorfrist gleichwertig geforderten Maßnahmen (Vorlagereihen folge, Fristenkontrolle) zwingt. Selbst wenn man vom Vorbringen der Beklagten ausgeht, daß die Bearbeitung de Sache am Tage des Fristablaufs (27. Dezember 1972) noch möglich gewesen wäre, liegt jedenfalls ein Organisations' mangel darin, daß das in den Zeitraum von mehreren hinte einanderliegenden Sonn- und Feiertagen fallende Ende der Monatsfrist des § 516 ZPO nur auf den Sonnabend, Sonntag oder allgemeinen Feiertag einzutragen war. Entweder hätt angeordnet werden müssen, daß in solchen Fällen die Fris zusätzlich auf dem nachfolgenden Werktag vermerkt werden muß, an dem die Frist tatsächlich ablief (§ 222 Abs. 2 Z oder es hätte einer klaren Anweisung an das mit der Fris eintragung und Überwachung betraute Büropersonal bedurf an dem auf eine Reihe solcher Tage folgenden Werktag die von der Berechnung des Fristendes ausgenommenen Tage mit b t besonderer Sorgfalt auf Fristeintragungen zu überprüfen. Aus dem Vortrag der Beschwerdeführer ergibt sich nicht, daß das eine oder andere geschehen ist. Demnach war die sofortige Beschwerde mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen. Nüßgens Dunz Scheffen Dr. Steffen Dr.Kullmann PO), :en- »