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BGH · VI ZB 3/72

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZB 3/72

Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluß des 5. Dem Beklagten wird gegen die Versäumung der Prist zur Einlegung der Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 10. Januar 1972 abgelaufene Pri zur Einlegung der Berufung gegen das verkündete Urteil des Landgerichts Traunstein versäumt und mit dem am 11. Januar 1972, ein Telefongespräch mit dem gleichfalls in München niedergelassenen jetzigen Prozeßbevollmächtigten des Beklagten, den er mit der Einlegung der Berufung beauftragte, ohne daß bei dieser Gelegenheit Einzelheiten besprochen wurden. Mit Anschreiben von demselben Tag übersandte der Haftpflichtversicherer Urteil und Handakten an den Prozeßbevollmächtigten; die Poststelle des Haftpflichtversicherers nahm die Versendung als Päckchen vor, dessen Preistempler das Datum des 3. Januar 1972, dem Prozeßbevollmächtigten zugestellt, der sodann feststellen mußte, daß die Berufungsfrist bereits am Freitag, 7. 2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist glaubhaft gemacht, daß die Versäumung der Berufungsfrist auf einem unabwendbaren Zufall beruht. Das Berufungsgericht meint allerdings, für den Prozeßsachbearbeiter des Haftpflichtversicherers hätte es ein leichtes sein müssen, die Akten durch Boten Januar ablaufenden Notfrist noch keine besondere Eile geboten war, noch dem Betrieb eines großen Versicherungsunternehmens das, wie der Beklagte glaubhaft gemacht hat, täglich etwa 14 000 bis 15 000 Postsendungen durch eine eigens dafür eingerichtete Poststelle herausgehen läßt. Die verspätete Zustellung des Briefpäckchens stellt somit für den Beklagten einen unabwendbaren Zufall dar, der den in rechter Form und Frist gestellten Wiedereinsetzungsantrag rechtfertigt (§§ 233, 234, 236 ZPO). Das Berufungsgericht hätte diesem Antrag stattgeben müssen und deshalb die Berufung nicht als unzulässig verwerfen dürfen.

Zitierte Normen: § 233 ZPO
BerufungBerufungsgerichtMünchenHaftpflichtversicherersZPO

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
VI ZB 3/72
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 des Fuhrunternehmers Stefan M in	Landkreis
 Beklagten und Beschwerdeführers,
- Prozeßbevollmächtigter II. Instanz: Rechtsanwalt Dr. Georg
 gegen
die minderjährigen Kinder
1.	Peter L
2.	J ohanna L
3.	Andreas L
wohnhaft in	Gemeinde	Afl^^	Landkreis
I,	ges. vertretenHIurch das Kreisjugenaamt
 Kläger und Beschwerdegegner,
- Prozeßbevollmächtigter I0 Instanz: Rechtsanwalt Dr. in Laufen -
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Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung am 28. März 1972 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Weber, Dr. Bode, Sonnabend, Dunz und Scheffen
 beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluß des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 14. Januar 1972 aufgehoben.
Dem Beklagten wird gegen die Versäumung der Prist zur Einlegung der Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 10. November 1971 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
Die Sache wird zur Verhandlung und anderweiten Entscheidung über die Berufung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Gründe:
I.
Der Beklagte hat die am 7. Januar 1972 abgelaufene Pri zur Einlegung der Berufung gegen das verkündete Urteil des
 Landgerichts Traunstein versäumt und mit dem am 11. Januar 1972 bei dem Oberlandesgericht eingegangenen Schrift-
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satz vom 10. Januar 1972 unter gleichzeitiger Nachholung der versäumten Prozeßhandlung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen eines unabwendbaren Zufalls beantragt. Das Oberiandesgericht hat diesen Antrag als unbegründet zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die nach § 519 b Abs. 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde des Beklagten.
II.
1. In Übereinstimmung mit dem Oberiandesgericht sieht der Senat folgenden Sachverhalt als glaubhaft gemacht an: Der Leiter des Prozeßreferats des in München ansässigen Haftpflichtversicherers des Beklagten führte am Montag, 3. Januar 1972, ein Telefongespräch mit dem gleichfalls in München niedergelassenen jetzigen Prozeßbevollmächtigten des Beklagten, den er mit der Einlegung der Berufung beauftragte, ohne daß bei dieser Gelegenheit Einzelheiten besprochen wurden. Der Prozeßbevollmächtigte bat um die Übersendung des anzufechtenden Urteils, um diesem die für die Berufungsschrift erforderlichen Angaben entnehmen zu können. Mit Anschreiben von demselben Tag übersandte der Haftpflichtversicherer Urteil und Handakten an den Prozeßbevollmächtigten; die Poststelle des Haftpflichtversicherers nahm die Versendung als Päckchen vor, dessen Preistempler das Datum des 3. Januar 1972 aufweist. Das Päckchen wurde erst am Montag, 10. Januar 1972, dem Prozeßbevollmächtigten zugestellt, der sodann feststellen mußte, daß die Berufungsfrist bereits am Freitag, 7. Januar 1972, abgelaufen war.
 
2.	Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist glaubhaft gemacht, daß die Versäumung der Berufungsfrist auf einem unabwendbaren Zufall beruht. Ein Verschulden des Haftpflichtversicherers des Beklagten, auf das allein das Berufungsgericht (BGH LM Nr. 30 zu § 233 ZPO) zutreffend abstellt, läßt sich nicht feststellen. Der Haftpflichtversicherer konnte ohne Verschulden davon ausgehen, daß sein am 3. Januar 1972 zur Post gegebenes Briefpäckchen am nächsten, spätestens jedoch am übernächsten Tag an demselben Ort (München) den Empfänger erreichen würde (vgl. BGH LM Nr. 18 zu § 232 ZPO). Er brauchte nicht damit zu rechnen, daß die Sendung auch am Abend des 7. Januar 1972 noch nicht ausgetragen war, selbst wenn er berücksichtigen mußte, daß der 6. Januar 1972 in Bayern ein gesetzlicher Feiertag ist, an dem die Postzustellung ruht. Die Meinung des Berufungsgerichts, um die Weihnächte- und Neujahrszeit komme es, wie allgemein bekannt sei, bei der Post zu erheblichen Verzögerungen, mag für die ersten beiden Werktage im neuen Jahr Gültigkeit haben; dann aber ist erfahrungsgemäß der Stau beseitigt, zu demindest darf dies der Postkunde ohne Verschulden annehmen. Gegen Verzögerungen der Postbeförderung, die außergewöhnlich sind, mit denen daher nicht zu rechnen ist, braucht eine Partei oder ihr Vertreter keine Vorkehrungen zu treffen (vgl. BGHZ 9, 118, 120;
 BGH Beschluß vom 21. September 1971 - VI ZR 139/71 -VersR 1971, 1125).
Das Berufungsgericht meint allerdings, für den Prozeßsachbearbeiter des Haftpflichtversicherers hätte es ein leichtes sein müssen, die Akten durch Boten
 
"in die nur zwei Straßen entfernte Kanzlei des Rechtsanwalts” zu übersenden. Diese Überlegung trägt aber weder dem Umstand ausreichend Rechnung, daß am
3.	Januar zur Wahrung einer am 7. Januar ablaufenden Notfrist noch keine besondere Eile geboten war, noch dem Betrieb eines großen Versicherungsunternehmens das, wie der Beklagte glaubhaft gemacht hat, täglich etwa 14 000 bis 15 000 Postsendungen durch eine eigens dafür eingerichtete Poststelle herausgehen läßt.
3. Die verspätete Zustellung des Briefpäckchens stellt somit für den Beklagten einen unabwendbaren Zufall dar, der den in rechter Form und Frist gestellten Wiedereinsetzungsantrag rechtfertigt (§§ 233, 234, 236 ZPO). Das Berufungsgericht hätte diesem Antrag stattgeben müssen und deshalb die Berufung nicht als unzulässig verwerfen dürfen. Auf die sofortige Be-
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schwerde war daher der angefochtene Beschluß aufzuheben und die Wiedereinsetzung zu gewähren.
Br. Weber	Br.	Bode	Sonnabend
 Bunz	Scheffen