Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. Die Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des 4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beklagten.auferlegt. Durch den angefochtenen Beschluß hat das Oberlandesgericht den Antrag der Beklagten obgelehnt, den Tatbestand seines Urteils vom 12. Allerdings gilt diese Bestimmung nicht für den Fall, daß das angerufene Garicht den Berichtigungs-antrag für unzulässig gehalten und sich geweigert hat, Januar 1967 klarstollt, durch den der Beschwerde nicht abgeholfen worden ist, die Berichtigung aus sachlichen Gründen abgelehnt«
BUNDESGERICHTSHOF '1 h <>-/ * ' 'I i-' 2036 010 VI ZB 3/67 BESCHLUSS in dom Rechtsstreit der Witwe Gretje Kr Go Beklagten, Berufungsklägerin, Beschwerdeführerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollraächtigter: Rechtsanwalt gegen den Schlosser Hermann Hr.A H Kläger, Berufungsbeklagten, ""v BeschwerdegegncX' und Revisions- beklagten , - Prozeßbevollmächtigter: Recätsanv/alt Br» fr «JT Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. März 1967 unter Mitv/irkung des Senatspräsidenten Dr. Engels und der Bundesrichter Hanebeck, Dr. Hauß, Heinr. Meyer und Dr. Nüßgens beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 11. Oktober 1966 wird als unzulässig verworfen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beklagten.auferlegt. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 500.- DM festgesetzt. Gründe: Durch den angefochtenen Beschluß hat das Oberlandesgericht den Antrag der Beklagten obgelehnt, den Tatbestand seines Urteils vom 12. Juli 1966 dahin zu berichtigen, daß der Schriftsatz der Beklagten vom 1. Juli 1966 entsprechend den dortigen Behauptungen und Beweisanträgen im V.€prhnndlungstermin vom 28. Juni 1966 vorgotragen worden sei o Die Beschwerde ist nach § 567 Abs. 3 ZPO nicht zulässig. Sie wäre auch nach § 320 Abs. 4 Satz 4 ZPO nicht statthaft. Allerdings gilt diese Bestimmung nicht für den Fall, daß das angerufene Garicht den Berichtigungs-antrag für unzulässig gehalten und sich geweigert hat, auf seine Prüfung einzugehen (RG JVST 1899» 673» RGZ 47 , 397 u.a.). Hier hat das Oherlandesgericht aber, wie sein Beschluß vom 12. Januar 1967 klarstollt, durch den der Beschwerde nicht abgeholfen worden ist, die Berichtigung aus sachlichen Gründen abgelehnt« Hach § 97 2P0 hat die Beklagte die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen« Engels Hanebeck