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BGH · VI ZB 3/54

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZB 3/54

Mit seiner im November 1947 bei dem Landgericht Karlsruhe erhobenen Klage hat der durch ein Pferd des Beklagten verletzte Kläger von diesem Schadensersatz verlangte Nachdem in der Sitzung vom 28* November 1947 streitig verhandelt worden war, 'erging ein Beweisbeschluss, Nach Durchführung der Beweisaufnahme beraumte das Landgericht einen neuen Verhandlungstermin auf-den 28, Mai 1948 an. In diesem Termin wurde ein Grund- und Teilurteil verkündet, in dessen Eingang angegeben ist,'dass das Landgericht auf die mündliche Verhandlung vom 28. In diesem Termin erklärten die Prozessbevollmächtigten beider Parteien, dass sie gegen das Urteil vom 9- Juli 1948 kein Rechtsmittel eingelegt hätten und keines einlegen würden. August 1933 bei dem Landgericht eingereichten Armenrechtsgesuch für eine neue Klage gegen den Beklagten den § 1 des Vergleichs vom 13. September 1953 hat der Beklagte der von dem Kläger erklärten Anfechtung zugestimmt und auch seinerseits den Vergleich angefochten. Bas Berufungsgericht hat angenommen, die von den Prozess-bevollmächtigten der Parteien im Termin vom 13- August 1948 abgegebene Erklärung stelle sich als Hechtsmittelverzicht dar, daher sei das Urteil vom 9« Juli 1948 mit der Abgabe dieser Erklärung rechtskräftig geworden. Selbst wenn aber der Rechtsmittelverzicht durch die Anfechtung des Vergleichs nichtig sein sollte, sei die Rechtslage keine anderer In diesem Palle wäre nämlich das Urteil durch Ablauf der Berufungsfrist rechtskräftig geworden- und die verspätet eingelegte Berufung wäre aus diesem Grunde unzulässig. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Berufung mit Rücksicht auf den von den Prozessbevollmächtigten der Parteien im Termin vom August 1948 erklärten Rechtsmittelverzicht unzulässig ist, denn jedenfalls ist die Berufung, wie das Berufungsgericht in seinen Hilfserwägungen zutreffend ausgeführt hat, deshalb unzulässig, weil sie erst nach Ablauf der Berufungsfrist bei dem Berufungsgericht eingegangen ist. Es kann auf sich beruhen bleiben, ob Rechtsmittel gegen sogenannte Nichturteile noch nach Ablauf der im Gesetz vorgesehenen Rechtsmittelfristen zulässig sind, denn entgegen der Ansicht der Beschwerde war das Urteil vom 9* Juli 194-8, wenngleich das ihm vorangegangene Verfahren wesentliche Mängel aufwies, kein völlig wirkungsloses “Scheinurteil” (Baumbach-Lauterbach ZPO 21. Allerdings hat das Landgericht bei Erlass des Urteils den in § 128 ZPO verankerten Grundsatz der ^ Mündlichkeit der Verhandlung verletzt. Verfahren erlassenes Urteil infolge Ablaufs der Rechtsmittelfrist formell rechtskräftig geworden, so deckt und heilt die Rechts-kraft auch das mangelhafte Verfahren (Stein-Jonas-Schönke vor . Aufdas Urteil des III* Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 12* Oktober 1953 (BGHZ 10, 346) beruft sich die Beschwerde zu Unrecht, denn diese Entscheidung bezieht sich auf den Pall eines Glicht ordnungsmäßig verkündeten Urteils, das der III» Zivilsenat als Nichturteil angesehen hat, während hier, wie ausgeführt, kein Nichturteil, sondern ein auf Grund eines mangelhaften Verfahrens fehlerhaftes Urteil vorliegt, das formell rechtskräftig geworden ist und nach Ablauf der Berufungsfrist mit der Berufung nicht mehr angefochten werden kann* Die sofortige Beschwerde gegen den die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluss des Berufungsgerichts musste daher mit der Koatenfclge aus § 9?

Zitierte Normen: § 128 ZPO
BerufungLandgerichtZPOBeschwerdeKläger^

Volltext der Entscheidung

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Für das Nachschlagewerk!
Nicht für.die Amtliche Sammlung!
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Gesetz?
ZPO §§ 128, 511, 516.
Hechtssatz* Gegen ein unter Verletzung des Grundsatzes 'der
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Mündlichkeit der Verhandlung ergangenes Urteil
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des Landgerichts ist nach Ablauf der Berufungs* frist eine Berufung nicht mehr zulässig.
Aktenzeichen* VI ZB 3/54 *
Beschluss aes BGH vom 5.JMärz 1954 OBG Karlsruhe
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 Beklagten, Berufungsklägers und Beschwerdeführers, - Prozessbevollmächtigter? Rechtsanwalt
---	gegen
1935 Schrei-
ben minder jährigen Roland T	,	geb«	am
 in EVHBP» vertreten durch seinen Vater Samuel ner in EMHHBbei PflHHBR BMstr. A,
Kläger, Berufungsbeklagten und Beschwerdegegner,
- Prozessbevollmächtigter II* Instanz? Rechtsanwalt
 hat der VI« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5« März 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof* Br. Meiß sowie der Bundesirchter Br. Gelhaar, Br. Meyer, Hanebeck und Br. Bode
 beschlossen?
Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Be-
Schluss des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in
 Karlsruhe vom 17. Bezember 1953 wird zurückgewiesen. ^
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Bie Kosten der sofortigen Beschwerde werden dem Beklag- * ten auferlegt.
Mit seiner im November 1947 bei dem Landgericht Karlsruhe erhobenen Klage hat der durch ein Pferd des Beklagten verletzte Kläger von diesem Schadensersatz verlangte Nachdem in der Sitzung vom 28* November 1947 streitig verhandelt worden war, 'erging ein Beweisbeschluss, Nach Durchführung der Beweisaufnahme beraumte das Landgericht einen neuen Verhandlungstermin auf-den 28, Mai 1948 an. In diesem fermin machte das Gericht den Prozessbevollmächtigten der Parteien einen Vergleichsvorschlag, der von dem Beklagten alsbald angenommen wurde, während der Kläger sich eine Erklärung vorbehielt» Im Einverständnis der Partei en wurde sodann, ohne dass in diesem Terin streitig verhandelt worden war, ein Gerichtsbeschluss dahin verkündet, dass Termin zur Portsetzung der mündlichen Verhandlung auf den 9« Juli 1948 bestimmt werde. Im Termin vom 9* Juli 1948 war seitens der Parteien niemand erschienen. In diesem Termin wurde ein Grund- und Teilurteil verkündet, in dessen Eingang angegeben ist,'dass das Landgericht auf die mündliche Verhandlung vom 28. Mai 1948 für Recht erkannt habe. Alsdann wurde ein neuer Verhandlungstermin auf den 13« August 1948 anberaumt. In diesem Termin erklärten die Prozessbevollmächtigten beider Parteien, dass sie gegen das Urteil vom 9- Juli 1948 kein Rechtsmittel eingelegt hätten und keines einlegen würden. Sie schlossen außerdem einen Vergleich, durch den der Rechtsstreit beendet wurde.
Der Kläger hat in einem am 6. August 1933 bei dem Landgericht eingereichten Armenrechtsgesuch für eine neue Klage gegen den Beklagten den § 1 des Vergleichs vom 13. August 1948 angefochten. Mit Schriftsatz vom 21. September 1953 hat der Beklagte der von dem Kläger erklärten Anfechtung zugestimmt und auch seinerseits den Vergleich angefochten. Er hat ausserdem am 22. September 1953 gegen das Urteil des Landgerichts vom 9«
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Juli 1948 Berufung eingelegt und gleichzeitig seine Berufung* *** begründet.
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Bas Berufungsgericht hat die Berufung durch den angefochtt
 nen Beschluss als unzulässig verworfen.
Bie sofortige Beschwerde des Beklagten gegen diesen Beschluss ist zwar zulässig, sie ist jedoch nicht begründet.
Bas Berufungsgericht hat angenommen, die von den Prozess-bevollmächtigten der Parteien im Termin vom 13- August 1948 abgegebene Erklärung stelle sich als Hechtsmittelverzicht dar, daher sei das Urteil vom 9« Juli 1948 mit der Abgabe dieser Erklärung rechtskräftig geworden. Gegenüber der Hechtskraft des Ur-* teils versage die Anfechtung des Vergleichs und der Verzichtserklärung*. Selbst wenn aber der Rechtsmittelverzicht durch die Anfechtung des Vergleichs nichtig sein sollte, sei die Rechtslage keine anderer In diesem Palle wäre nämlich das Urteil durch Ablauf der Berufungsfrist rechtskräftig geworden- und die verspätet eingelegte Berufung wäre aus diesem Grunde unzulässig.
Es kann dahingestellt bleiben, ob die Berufung mit Rücksicht auf den von den Prozessbevollmächtigten der Parteien im Termin vom August 1948 erklärten Rechtsmittelverzicht unzulässig ist, denn jedenfalls ist die Berufung, wie das Berufungsgericht in seinen Hilfserwägungen zutreffend ausgeführt hat, deshalb unzulässig, weil sie erst nach Ablauf der Berufungsfrist bei dem Berufungsgericht eingegangen ist.
Bie Beschwerde hält di.eser Auffassung entgegen, dass das an 9« Juli 1948 verkündete ^Urteil11 in Wirklichkeit gar kein Urteil darstelle, sondern ein blosser Urteilsentwurf geblieben sei. Bie-sem Angriff kann ein Erfolg nicht beschieden sein.
Es kann auf sich beruhen bleiben, ob Rechtsmittel gegen sogenannte Nichturteile noch nach Ablauf der im Gesetz vorgesehenen Rechtsmittelfristen zulässig sind, denn entgegen der Ansicht der Beschwerde war das Urteil vom 9* Juli 194-8, wenngleich das ihm vorangegangene Verfahren wesentliche Mängel aufwies, kein völlig wirkungsloses “Scheinurteil” (Baumbach-Lauterbach ZPO 21.
 Aufl tjb vor § 300 Bern 3 B) oder wNichturteil” (Rosenberg, Lehrbuch 6« Aufl § 73 III 1 S 318), sondern lediglich ein »'fehlerhaf- ' tes Urteil”« Rechtsprechung und Schrifttum sind sich darüber einigt dass als Nichturteile nur solche Urteile angesehen werden können, die nicht von einem Gericht gefällt worden sind oder deren ord-nungsmässige Bekanntmachung unterblieben ist. Bin derartiger Man- * gel ist hier nicht gegeben. Bas Urteil ist von dem dazu zuständigen Landgericht erlassen worden, und es ist auch in dem den Par-teien ordnungsmässig bekanntgegebenen Verhandlungstermin vom 9*	"
Juli 1948 verkündet worden. Allerdings hat das Landgericht bei Erlass des Urteils den in § 128 ZPO verankerten Grundsatz der ^ Mündlichkeit der Verhandlung verletzt. Benn entgegen der im Bin- ß gang des Urteils enthaltenen Angabe hat eine mündliche Verhand-lung, auf die ein Urteil ergehen konnte, am 28. Mai 1948 nicht
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stattgefunden. Biese Gesetzesverletzung stellt sich zwar als * h wesentlicher Mangel des Verfahrens dar (Stein-Jonas-Schönke ZPO 'Iß 17o Aufl § 128 Anm VI). Bin solcher Mangel berechtigt aber le- ^ diglich zur Anfechtung des Urteils mit den im Gesetz vorgesehenen Rechtsmitteln oder Rechtsbehelfen innerhalb der dafür vorgesehenen Fristen, denn ein in einem ordnungswidrigen Verfahren zustandegekommenes Urteil stellt keinen nichtigen Staatsakt im Sinne einer auch ohne Anfechtung eintretenden Nichtigkeit dar (OGHZ 4, 273	Ist ein derartiges in einem fehlerhaften ^
Verfahren erlassenes Urteil infolge Ablaufs der Rechtsmittelfrist formell rechtskräftig geworden, so deckt und heilt die Rechts-kraft auch das mangelhafte Verfahren (Stein-Jonas-Schönke vor .
 § 578 Bern 13)? nach dem geltenden Prozessrecht ist gegen eine ^
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rechtskräftige Entscheidung ein Rechtsmittel nicht mit der Be- 7 gründung zulässige dass wesentliche Prozessgrundsätze verletzt sJ seien (Stein-Jonas-Schönke vor § 511 Bern IV 1)* Da hier zur Zeit' der Einlegung der Berufung die Berufungsfrist bereits lange ver-*-strichen war, war somit die Berufung unzulässig.	|
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Aufdas Urteil des III* Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 12* Oktober 1953 (BGHZ 10, 346) beruft sich die Beschwerde zu Unrecht, denn diese Entscheidung bezieht sich auf den Pall eines Glicht ordnungsmäßig verkündeten Urteils, das der III» Zivilsenat als Nichturteil angesehen hat, während hier, wie ausgeführt, kein Nichturteil, sondern ein auf Grund eines mangelhaften Verfahrens fehlerhaftes Urteil vorliegt, das formell rechtskräftig geworden ist und nach Ablauf der Berufungsfrist mit der Berufung nicht mehr angefochten werden kann*
Die sofortige Beschwerde gegen den die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluss des Berufungsgerichts musste daher mit der Koatenfclge aus § 9? ZPO zurückgewieaen werden.
MeiS Dr, Gelhaar Dr.K.E'Meyer Hanebeck Br. Bode
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