Hechtssatz: Hin Hechtsanwalt hat die äusserste ihm zu demutbare Sorgfalt dann nicht beobachtet, wenn er in seinem Büro die Übung duldet, dass Notfristen im Kalender bereits bei der Vorlegung der Akten und nicht erst nach Erledigung der fristwahrenden Verfügung gestrichen werden (Bestätigung von HG HHR 1938, 834 und JW 1939, 365 Nr 37)* Durch Zwischenurteil des Landgerichts vom 29« Mai 1952, das am 14* Juni 1952 zugestellt worden ist, ist der von dem Kläger erhobene Schadensersatzanspruch nur zu zwei Dritteln dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt worden* Gegen dieses Urteil hat der Kläger, der im ersten Hechtszuge durch Hechtsanwalt Dr* E^| in verheten war, am 19» Juli 1952 durch Hechtsanwalt Dr* GBBi in smi^^Berufung eingelegt» Er hat am selben Tage um-Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gebeten.und zur Begründung seines Antrags ausgeführt: Bereits am 10o Juli 1952 sei entsprechend der im Büro des Hechtsanwalts Br« G^jm bestehenden Übung auf dem Durchschlag des an den Kläger gerichteten Schreibens eine Frist für den 14* Juli 1952 vermerkt worden. Diese Frist sei von der Bürovorsteherin auch im Fristenkalender eingetragen worden* Die Berufung sei nur deshalb noch nicht hinausgegangen, weil der Eingang der Vollmacht und des mit Zustellungsurkunde versehenen Urteils abgewartet worden sei« Da am 12. den und entgegen der von Rechtsanwalt Dr. seinem Büro erteilten Weisung die Akte aus dem Fristenfach heraiisgenommen und sie mit anderen Akten abgelegt. Unter diesen Umständen sei die verspätete Einiegung der Berufung nur auf ein Versehen des Fräulein nämlich das Herausnehmen der Akten aus dem Fristenfach entgegen der bestehenden Weisung, zurückzuführen* Das Berufungsgericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen und die verspätet eingelegte Berufung des Klägers als unzulässig verworfen* Diese Entscheidung ist mit folgenden Erwägungen begründet: Rechtsanwalt Dr* GppP habe den Auftrag zur* Einlegung der Berufung bereits am 10* Juli 1952 ausführen können; wenn er trotzdem die Berufungseinlegung verschoben habe, so habe er die Pflicht zu ganz besonderer Sorgfalt gehabt* Die von ihm getroffenen Maßnahmen hätten nicht genügt, um dieser Sorgfaltspflicht nachzukommen, er hätte die Akten persönlich überwachen müssen* Bei Erfüllung der ihm zuzu demutenden Sorgfalt hätte ihm gerade der vorliegende Fall nicht aus dem Gedächtnis kommen dürfen* Die Versäumung der Berufungsfrist beruhe somit auf ungenügender Aufmerksamkeit des Hechtsanwalts Dr* Gfli, der sich zu Un-recht auf die sonst mit der Führung des Terminkalenders und der Überwachung der Fristen offenbar nicht befasste und über die Behandlung der in Frage stehenden Akten an sich nicht unterrichtete Angestellte Anschütz verlassen habe. Die Tatsache, dass er gewohnt sei, bei der Einlegung einer Berufung auch das angefochtene Urteil mit Zustellungsnachweis dem Berufungsgericht vorzulegen, entschuldige Hechtsanwalt Dr. GpPP nicht. Gegen diesen am 1* September 1952 zugestellten Beschluss hat der Kläger am 13* September 1952 sofortige Beschwerde eingelegt und mit dieser geltend gemacht: Hechtsanwalt Br, babe entgegen der Annahme des Berufungsgerichts alle nur denkbare Sorgfalt angewandt, er habe sich darauf verlassen dürfen, dass die bereitgelegte Akte nicht unerledigt aus dem Fristenfach entfernt werden würde* Seinem Personal sei bekannt, dass das Fristenfach in seinem Arbeitszimmer nur von ihm selbst geleert werde* Fräulein habe aber den- Es kanri dahingestellt bleiben, ob sich die Versagung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit den vom Berufungsgericht angestellten Erwägungen recht-fertigen lässt oder ob das Berufungsgericht, wie die Beschwerde geltend macht, die Anforderungen an die Sorgfaltspflicht eines Rechtsanwalts überspannt hat, denn die Versäumung der Berufungsfrist beruht hier schon aus einem anderen Grunde nicht auf einem unabwendbaren Zufall, Die Beschwerde geht davon aus, dass die Versäumung der Berufungsfrist allein auf das Versehen der se Auffassung richtig, so würde allerdings ein unab- Hach der Aussage der Zeugin AUI’ gegen deren Richtigkeit keine Bedenken zu erheben sind, bestand in dem Büro des damaligen Prozessbevollmächtigten des Klägers die diesem bekannte und von ihm geduldete Übung, dass die eingetragenen Fristsachen in dem in seinem Büro geführten Kalender bereits dann gestrichen wurden, wenn die Akten vorgelegt worden waren* Diese Vorlegung geschah in der Weise, dass die Akten entweder dem damaligen *rozessbevollmächtigten des Klägers selbst ausgehändigt oder in das in seinem Arbeitszimmer befindliche besondere Fristenfach gelegt wurden. Von dem Zeitpunkt der Vorlegung an war also anhand des Kalenders keine Kontrolle mehr darüber möglich» ob die zur Fristwahrung erforderliche Handlung auch wirklich vollzögen worden’war» Die von der Zeu-gin in ihrer Aussage erwähnte Nachkontrolle geschah lediglich in der Weise, dass von ihr das Fristenfach daraufhin durchgesehen wurde, ob in den dort liegenden Sachen noch etwas zu geschehen hatte«Wurden aber, wie es hier der Fall gewesen ist, die in dem Fristenfach abgelegten Akten aus irgendeinem Grunde aus dem Fach entfernt und nicht wieder dorthin zurückgelegt, so fehlte es an jeder Kontrollmöglichkeit darüber, ob die Rechtsmittslschrift aus dem Büro herausgegangen war. Die Einrichtung eines Fristenfaches, wie sie in dem Arbeitszimmer des damaligen Prozessbevollmächtigten des Klägers getroffen war, bietet daher für sich allein keine ausreichende Sicherung, um Frist-versäumnisse zu verhindern« Ein unabwendbarer Zufall liegt aber nur dann vor, wenn die äusserste, den Umständen nach angemessene und vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt angewandt worden ist (BGH HJW 1952, 425 mit Hachweisen). chergestellt ist, dass die Fristen in ihm nicht schon hei der Vorlegung, sondern erst nach Wahrung der zur Einhaltung der Prist erforderlichen Handlung gestrichen werden» In der Rechtsprechung des Reichsgerichts ist daher wiederholt betont worden, dass eine Hotfrist im Kalender nicht eher abgestrichen werden dürfe, als bis sie wirklich gewahrt worden ist (RG HRR 1938, 834 und JV/ 1939, 365 Hr 37)» Von dieser Rechtsprechung abzugehen, zu der sich in der Hachkriegszeit das Oberland esgericht Schleswig (NJW 1949? 313 Hr 14) ausdrücklich bekannt hat, besteht nach dem Ausgeführten keine Veranlassung, vielmehr ist daran festzuhalten, dass ein Rechtsanwalt dann, nicht die äusserste ihm zuzu demutende Sorgfalt beobachtet hat, wenn er in seinem Büro die Übung duldet, dass Notfristen im Kalender bereits bei der Vorlegung der Akten und nicht erst nach Erledigung der fristwahrenden Verfügung gestrichen werden»
<T7 4* Für aas Nachschlagewerk! 2331 075 Nicht-für die Amtliche Sammlung! Gesetz: ZPO § 233. Hechtssatz: Hin Hechtsanwalt hat die äusserste ihm zu demutbare Sorgfalt dann nicht beobachtet, wenn er in seinem Büro die Übung duldet, dass Notfristen im Kalender bereits bei der Vorlegung der Akten und nicht erst nach Erledigung der fristwahrenden Verfügung gestrichen werden (Bestätigung von HG HHR 1938, 834 und JW 1939, 365 Nr 37)* Aktenzeichen: VI ZB 3/52 Beschluss des BGH vom 16. März 1953 OLG Stuttgart VI ZB 3/52 A7 Beschluss In Sachen des Friedrich S Sfmstrasse M Klägers, Berufungsklägers und Beschwerdeführers, vertreten durch Rechtsanwalt Br« Richard in gegen den Kraftfahrzeughandwerker Horst V/ S^HI^Blstrasse A in Bl Beklagten, Berufungsheklagten und Beschwerdegegner, vertreten durch die Rechtsanwälte Br. in und hat der VI, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. März 1953 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Kleinewefers, Br. Gelhaar, Hanebeck, Br. Bode und Br. Hauß beschlossen: Bie sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 4o Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Stuttgart vom 20. August 1952 wird zurückgewiesen. Bie Kosten der Beschwerde hat der Kläger zu tragen. L I: Cr r ü n <3 e : Durch Zwischenurteil des Landgerichts vom 29« Mai 1952, das am 14* Juni 1952 zugestellt worden ist, ist der von dem Kläger erhobene Schadensersatzanspruch nur zu zwei Dritteln dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt worden* Gegen dieses Urteil hat der Kläger, der im ersten Hechtszuge durch Hechtsanwalt Dr* E^| in verheten war, am 19» Juli 1952 durch Hechtsanwalt Dr* GBBi in smi^^Berufung eingelegt» Er hat am selben Tage um-Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gebeten.und zur Begründung seines Antrags ausgeführt: Der Kläger habe Anfang Juli 1952 dem Rechtsanwalt Dr* GflH seine Unterlagen über den Rechtsstreit übergeben mit dem Aufträge, diese durchzuarbeiten und sachlich Stellung zu nehmen, weil das Mandat des Rechtsanwalts Dr. erlösche* Diese Stellungnahme sei mit Schreiben vom 9* Juli 1952 erfolgt* In diesem Schreiben habe Hechtsanwalt Dr* G|^Bno°b weitere Unterlagen angefordert und darauf hingewiesen, dass ihm der Ablauf der Berufungsfrist nicht bekannt sei* Am 10* Juli 1952 habe der Kläger sodann Hechtsanwalt Dr* gebeten, Berufung einzulegen und habe dem Schreiben die Mitteilung des Hechtsanwalts; Dr* K^Hbeigelegt, dass die Berufungsfrist am 14. Juli 1952 ablaufe. Hoch am selben Tage habe Hechtsanwalt Dr«: G^PH den Eingang des Schreibens bestätigt und um Unterzeichnung einer Vollmacht gebeten. Mit Schreiben vom 11* Juli 1952, das bei Rechtsanwalt Dr. am Samstag, den 12* Juli 1952 einge- gangen sei, habe der Kläger die von ihm Unterzeichnete Vollmacht zurückgesandt* Bereits am 10o Juli 1952 sei entsprechend der im Büro des Hechtsanwalts Br« G^jm bestehenden Übung auf dem Durchschlag des an den Kläger gerichteten Schreibens eine Frist für den 14* Juli 1952 vermerkt worden. Diese Frist sei von der Bürovorsteherin auch im Fristenkalender eingetragen worden* Die Berufung sei nur deshalb noch nicht hinausgegangen, weil der Eingang der Vollmacht und des mit Zustellungsurkunde versehenen Urteils abgewartet worden sei« Da am 12. Juli 1952 lediglich die Vollmacht, nicht”jedochdie Urteilsausfertigung mit Zustellungsurkunde eingangen sei. habe Rechtsanwalt Br, mit der Einlegung der Berufung noch gewartet. Die Akte sei entsprechend der Anweisung des Rechtsanwalts Dr, Gfm^in das in seinem Zimmer befindliche Fach für Sofortsachen, das sogenannte Fristenfach* gelegt worden«. Am Montag, den 14* Juli 1952 sei die Bürovorsteherin des Rechtsanwalts Dr« GUKb Infolge Krankheit nicht zu dem Dienst erschienen« Das Büro, das ohnehin infolge besonderer Umstände stark beschäftigt gewesen sei, sei nach dem Ausfall der Bürovorsteherin völlig überlastet gewesen« Die Vertretung der erkrankten Bürovorsteherin habe die an Lebensund Berufsjahren weit ältere, zuverlässige und von Rechtsanwalt Dr. sorgfältig angeleitete und überwachte Angestellte Anschütz übernommen. Diese habe aus unerklärlichen Grün- ♦ _ _ den und entgegen der von Rechtsanwalt Dr. seinem Büro erteilten Weisung die Akte aus dem Fristenfach heraiisgenommen und sie mit anderen Akten abgelegt. Das Aktenstück sei dabei unter Eisenbahnunfallakten geraten und erst am 17* Juli 1952 wieder zu dem Vorschein gekommen. Am Abend des 14* Juli 1952 habe Hechtsanwalt Dr, G(^ zusammen mit Fräulein ob alles erle- digt sei. Sowohl nach dem Fristenkalender als auch nach dem Fristenfach seien keinerlei Rückstände vorhanden ge- wesen; so dass Hechtsanwalt Dr* GpUphabe annehmen können, es sei alles ordnungsgemäß erledigt«. Unter diesen Umständen sei die verspätete Einiegung der Berufung nur auf ein Versehen des Fräulein nämlich das Herausnehmen der Akten aus dem Fristenfach entgegen der bestehenden Weisung, zurückzuführen* Das Berufungsgericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen und die verspätet eingelegte Berufung des Klägers als unzulässig verworfen* Diese Entscheidung ist mit folgenden Erwägungen begründet: Rechtsanwalt Dr* GppP habe den Auftrag zur* Einlegung der Berufung bereits am 10* Juli 1952 ausführen können; wenn er trotzdem die Berufungseinlegung verschoben habe, so habe er die Pflicht zu ganz besonderer Sorgfalt gehabt* Die von ihm getroffenen Maßnahmen hätten nicht genügt, um dieser Sorgfaltspflicht nachzukommen, er hätte die Akten persönlich überwachen müssen* Bei Erfüllung der ihm zuzu demutenden Sorgfalt hätte ihm gerade der vorliegende Fall nicht aus dem Gedächtnis kommen dürfen* Die Versäumung der Berufungsfrist beruhe somit auf ungenügender Aufmerksamkeit des Hechtsanwalts Dr* Gfli, der sich zu Un-recht auf die sonst mit der Führung des Terminkalenders und der Überwachung der Fristen offenbar nicht befasste und über die Behandlung der in Frage stehenden Akten an sich nicht unterrichtete Angestellte Anschütz verlassen habe. Die Tatsache, dass er gewohnt sei, bei der Einlegung einer Berufung auch das angefochtene Urteil mit Zustellungsnachweis dem Berufungsgericht vorzulegen, entschuldige Hechtsanwalt Dr. GpPP nicht. Er hätte die Berufung auch ohne diese Urkunden einlegen können und hätte sic rechtzeitig einlegen müssen. Die Versäumung der Berufungsfrist Beruhe mithin nicht auf einem unabwendbaren Zufall* « Gegen diesen am 1* September 1952 zugestellten Beschluss hat der Kläger am 13* September 1952 sofortige Beschwerde eingelegt und mit dieser geltend gemacht: Hechtsanwalt Br, babe entgegen der Annahme des Berufungsgerichts alle nur denkbare Sorgfalt angewandt, er habe sich darauf verlassen dürfen, dass die bereitgelegte Akte nicht unerledigt aus dem Fristenfach entfernt werden würde* Seinem Personal sei bekannt, dass das Fristenfach in seinem Arbeitszimmer nur von ihm selbst geleert werde* Fräulein habe aber den- noch diese Akte herausgenommen ilnd sie an völlig falscher Stellt unerledigt abgelegt» Hiermit habe Hechtsanwalt Br. tx^HI keinesfalls zu rechnen brauchen» Nachdem dem Kläger durch Verfügung des ursprünglich mit der Bearbeitung der Beschwerde befassten III» Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 22» Oktober 1952 anheimgegeben worden war, seine tatsächlichen Angaben in einzelnen Punkten noch zu ergänzen und die Mittel für ihre Glaubhaftmachung zu bezeichnen, hat der Kläger durch eidesstattliche Versicherungen des Rechtsanwalts Br. G^H und des Fräulein A^0HB weiter glaubhaft gemacht: Bie Fristnotierung im Kalender sei bis zu dem Abend, des !4. Juli 1952 gestrichen gewesen. Fräulein habe geglaubt, dass der bereits verfügte BerufungsSchriftsatz mit der Unterschrift von Hechtsanwalt Br. am 14. Juli 1952 mit der zweiten Gerichtspost nachmittags hinausgegangen sei* Fräulein A(jm^sei ebenso wie die übrigen Angestellten des Hechtsanwalts Br. G^pDüber die Bedeutung der Einhaltung der Fristen ständig ein- t} gehend unterwiesen wordene Derartige Unterweisungen würden im Büro des Rechtsanwalts Dr. 6^1 laufend wiederholt. Durch Beschluss vom 18- Dezember 1952 hat der Se- Zeugin angeordnet-* Das Ergebnis dieser Vernehmung ist im Beweisprctokoll vom 31» Januar 1953 niedergelegt worden , auf das verwiesen wird- Die sofortige Be&ehwerde ist zwar zulässig* sie ist __ jedoch nicht begründet- Es kanri dahingestellt bleiben, ob sich die Versagung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit den vom Berufungsgericht angestellten Erwägungen recht-fertigen lässt oder ob das Berufungsgericht, wie die Beschwerde geltend macht, die Anforderungen an die Sorgfaltspflicht eines Rechtsanwalts überspannt hat, denn die Versäumung der Berufungsfrist beruht hier schon aus einem anderen Grunde nicht auf einem unabwendbaren Zufall, Die Beschwerde geht davon aus, dass die Versäumung der Berufungsfrist allein auf das Versehen der se Auffassung richtig, so würde allerdings ein unab- reichend ausgebildeten und hinreichend überwachten Büropersonals seines Prozessbevollmächtigten würde die Gewährung der Wiedereinsetzung an den Kläger rechtfertigen (vgl BGHZ 4, 389 Hier war aber nach dem Ergeb- nis der angestellten Ermittlungen ausser dem Versehen der Büroangestellten A^^Hk auc^ ein Mangel in der Organisation des Büros des früheren Prozessbevollmächtigten des Klägers, den der Kläger sich nach § 232 Abs 2 nat die Vernehmung der Büroangestellten A als Büroangestellten A zurückzuführen sei* ?/äre die- wendbarer Zufall vorliegen, denn ein Versehen des aus- ZPO anrechnen lassen muss, für die Versäumung der Berufungsfrist ursächlich. Hach der Aussage der Zeugin AUI’ gegen deren Richtigkeit keine Bedenken zu erheben sind, bestand in dem Büro des damaligen Prozessbevollmächtigten des Klägers die diesem bekannte und von ihm geduldete Übung, dass die eingetragenen Fristsachen in dem in seinem Büro geführten Kalender bereits dann gestrichen wurden, wenn die Akten vorgelegt worden waren* Diese Vorlegung geschah in der Weise, dass die Akten entweder dem damaligen *rozessbevollmächtigten des Klägers selbst ausgehändigt oder in das in seinem Arbeitszimmer befindliche besondere Fristenfach gelegt wurden. Von dem Zeitpunkt der Vorlegung an war also anhand des Kalenders keine Kontrolle mehr darüber möglich» ob die zur Fristwahrung erforderliche Handlung auch wirklich vollzögen worden’war» Die von der Zeu-gin in ihrer Aussage erwähnte Nachkontrolle geschah lediglich in der Weise, dass von ihr das Fristenfach daraufhin durchgesehen wurde, ob in den dort liegenden Sachen noch etwas zu geschehen hatte«Wurden aber, wie es hier der Fall gewesen ist, die in dem Fristenfach abgelegten Akten aus irgendeinem Grunde aus dem Fach entfernt und nicht wieder dorthin zurückgelegt, so fehlte es an jeder Kontrollmöglichkeit darüber, ob die Rechtsmittslschrift aus dem Büro herausgegangen war. An diesem Ergebnis wurde auch dadurch nichts geändert, dass der damalige Prozessbevollmächtigte des Klägers die Anordnung getroffen hatte, in dem Fristenfach abgelegte Akten dürften von dort nicht eigenmächtig durch das Büro wieder entfernt werden« Mit einem Zuwiderhandeln gegen diese Anordnung musste nach Lage der Sache gerechnet werden» Der Bürobetrieb eines Rechtsanv/alts bringt es mit sich, dass auch die in dem Fristenfach abgelegten Akten plötzlich von einem Angestellten *1 dringend gebraucht werden können, sei es, dass in Abwesenheit des Hechtsanwalts mündliche oder fernmündliche Auskünfte aus solchen Akten erteilt werden müssen, sei es, dass eingehende Beträge in ihnen zu verbuchen sind oder dass sie aus anderen wichtigen Gründen benötigt werden« Werden aber Akten aus dem Fristenfach entfernt, so besteht immer die Möglichkeit, dass bei plötzlicher Stossbelastung, wie sie gerade in Rechtsanwaltsbüros häufig auftritt^ von den mit der Erledigung befassten Angestellten im Drang der Geschäfte vergessen wird«, die Akten nach Erledigung der Angelegenheit alsbald wieder in das l'ristenfach zurückzulegen. Mit solchen auf die Unzulänglichkeit des menschlichen Gedächtnisses' zurückzuführenden Unter- • lassüngen muss auch bei sonst zuverlässigen«, gut angeleiteten und sorgfältig überwachten Angestellten immer gerechnet werden«. Die Einrichtung eines Fristenfaches, wie sie in dem Arbeitszimmer des damaligen Prozessbevollmächtigten des Klägers getroffen war, bietet daher für sich allein keine ausreichende Sicherung, um Frist-versäumnisse zu verhindern« Ein unabwendbarer Zufall liegt aber nur dann vor, wenn die äusserste, den Umständen nach angemessene und vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt angewandt worden ist (BGH HJW 1952, 425 mit Hachweisen). Diesd äusserste Sorgfalt, die erforderlich ist. um Fristversäumnisse nach Möglichkeit auszuschliessen, ist im Büro des damaligen Frözessbe-vollmächtigten des Klägers nicht beobachtet worden«. Gerade der hier in Frage stehende Vorfall zeigt mit aller Deutlichkeit, wie notwendig es ist, auch noch nach der Vorlegung der Akten eine Kontrolle darüber zu besitzen, ob die Berufungsschrift auch wirklich hinausgegangen ist« Eine solche Kontrolle lässt sich anhand des Fristenkalenders dann leicht durchführen, wenn si- chergestellt ist, dass die Fristen in ihm nicht schon hei der Vorlegung, sondern erst nach Wahrung der zur Einhaltung der Prist erforderlichen Handlung gestrichen werden» In der Rechtsprechung des Reichsgerichts ist daher wiederholt betont worden, dass eine Hotfrist im Kalender nicht eher abgestrichen werden dürfe, als bis sie wirklich gewahrt worden ist (RG HRR 1938, 834 und JV/ 1939, 365 Hr 37)» Von dieser Rechtsprechung abzugehen, zu der sich in der Hachkriegszeit das Oberland esgericht Schleswig (NJW 1949? 313 Hr 14) ausdrücklich bekannt hat, besteht nach dem Ausgeführten keine Veranlassung, vielmehr ist daran festzuhalten, dass ein Rechtsanwalt dann, nicht die äusserste ihm zuzu demutende Sorgfalt beobachtet hat, wenn er in seinem Büro die Übung duldet, dass Notfristen im Kalender bereits bei der Vorlegung der Akten und nicht erst nach Erledigung der fristwahrenden Verfügung gestrichen werden» $ » Hätte der Prozessbevollmächtigte des Klägers in seinem Büro die Anordnung getroffen gehabt, dass die Streichung der Prist im Kälender nicht schon bei der Vorlage der.Sache, sondern erst nach dem Abgang des fristwahrenden Schriftsatzes aus dem Büro erfolgen durfte, so wäre anhand des Kalenders bei der Durchsicht am i4. Juli 1952 ohne weiteres festzustellen gewesen, dass die Berufungsschrift noch nicht das Büro verlassen hatte» In diesem Palle wäre also das Versehen der Angestellten Anschütz bemerkt worden und die rechtzeitige Einlegung der Berufung noch möglich gewesen. Die Versäumung der Prist beruht daher auch auf einem Mangel in der Organisation des Büros des damaligen Prozessbevollmächtigten des Klägers und damit nicht auf einem unabwendbaren Zufall . Im Ergebnis ist somit dem Beschluss des Berufungsgerichts beizutreten, so dass die sofortige Beschwerde des Klägers mit der Kostenfolge aus § 97 2P0 zuriickzu-weisen ist* Dr* Kleinewefers Dr* Gelhaar Ilanebeclc Dr< Bode Br* Hauß