* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

ZPO § 233 Fc Der Rechtsanwalt darf das Empfangsbekenntnis über eine Urteilszustellung erst unterzeichnen und zurückgeben, wenn in den Handakten die Rechtsmittelfrist festgehalten und vermerkt worden ist, daß die Frist im Fristenkalender notiert worden ist. November 1995 auf die Versäumung der Berufungsfrist hingewiesen worden war, hat der Kläger mit einem am 29. November 1995 bei dem Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz gegen die Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. März 1995 sei den erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Klägers das für den Prozeßbevollmächtigten der Beklagten bestimmte Urteilsexemplar zugegangen, ohne daß Rechtsanwalt Se. bei der Öffnung der Post bemerkt habe, daß auf dem Empfangsbekenntnis als Absender der Name des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten eingetragen gewesen sei. Rechtsanwalt Se. habe - wie üblich - auf dem Empfangsbekenntnis das Datum des Zugangs eingesetzt und es unterzeichnet, außerdem habe er auf der Urteilsausfertigung als Eingangsdatum den 6. März 1995 dem sachbearbeitenden Rechtsanwalt St. vorgelegt worden sei, habe dieser die zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Klägers mit der Berufungseinlegung beauftragt. Dieses Datum habe Rechtsanwalt St. dem handschriftlichen Vermerk des Rechtsanwalts Se. auf der Urteilsausfertigung, die sich hinten im Deckel der Handakte befunden habe, entnommen. Die zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Klägers hätten demgemäß die Berufungsfrist für den 6. Dezember 1995 dem Kläger die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist verweigert und durch einen weiteren Beschluß vom selben Tag die Berufung des Klägers als unzulässig verworfen. Das Berufungsgericht hat dem Kläger mit Recht die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf der Rechtsanwalt das Empfangsbekenntnis über eine Urteilszustellung erst unterzeichnen und zurückgeben, wenn in den Handakten die Rechtsmittelfrist festgehalten und vermerkt ist, daß die Frist im Fristenkalender notiert worden ist (vgl. März 1995 das Empfangsbekenntnis unterzeichnet und zurückgegeben hat, ohne zuvor die Notierung der Rechtsmittelfrist sichergestellt zu haben. Daran ändert auch nichts, daß nach der im Büro der erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Klägers praktizierten Übung die Bearbeitung der Sache anschließend auf einen anderen Rechtsanwalt überging, zu dessen Aufgaben auch die Eintragung von Fristen zählte. Vorgesehen und auch erfolgt war zwar die Eintragung einer "Promptfrist" vor Fristablauf.Diese Handhabung mag gewährleisten, daß eine Akte dem sachbearbeitenden Rechtsanwalt rechtzeitig vor dem Fristablauf vorgelegt wird. März 1995 unterließ zu prüfen, ob das Empfangsbekenntnis, das er Unterzeichnete, für die Prozeßbevollmächtigten des Klägers bestimmt war. Es hätte nur eines Blickes bedurft um festzustellen, daß auf dem Empfangsbekenntnis als Absender der Name des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten eingetragen war. Der Schuldvorwurf, der Rechtsanwalt Se. zu machen ist, entfällt nicht deshalb, weil die Zustellung der für den Prozeßbevollmächtigten der Beklagten bestimmten Urteilsausfertigung an die Prozeßbevollmächtigten des Klägers auf einem Versehen der Geschäftsstelle des Landgerichts beruht. In jenem Fall hatte die vom Gericht verfügte nachträgliche zweite Zustellung des Urteils bei den Prozeßbevollmächtigten zu der Auffassung geführt, die erste Zustellung sei unwirksam. Für die erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Klägers bestand kein Grund daran zu zweifeln, daß die Zustellung vom 3. Außerdem ergab sich aus der Namensangabe auf dem Empfangsbekenntnis zweifelsfrei und auf den ersten Blick, daß es sich bei der Zustellung vom 6. Im übrigen hätte sich das Versehen der Geschäftsstelle des Landgerichts auf die Wahrung der Berufungsfrist nicht ausgewirkt, wenn die Prozeßbevollmächtigten des Klägers ihrer Pflicht, einen Fristenkalender zu führen, in den die Rechtsmittelfristen eingetragen werden, genügt hätten.

Zitierte Normen: § 233 ZPO
RechtsanwaltEmpfangsbekenntnisBerufungsfristMärzZustellungBeschlußKlägerProzeßbevollmächtigtenSe

Volltext der Entscheidung

BGHZ:	nein
ZPO § 233 Fc
 Der Rechtsanwalt darf das Empfangsbekenntnis über eine Urteilszustellung erst unterzeichnen und zurückgeben, wenn in den Handakten die Rechtsmittelfrist festgehalten und vermerkt worden ist, daß die Frist im Fristenkalender notiert worden ist.
BGH, Beschluß vom 26. März 1996 - VI ZB 1+2/96 - OLG Celle
LG Verden
BUNDESGERICHTSHOF
Beschluss
VI ZB 1 + 2/96
vom 26. März 1996
in dem Rechtsstreit
 Michael Wi
, s<
Nr. 6 9, B(
Kläger und Beschwerdeführer,
 Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
Rechtsanwälte Dr.
, mm -
und
 gegen
1.	Peter	Nr.	46, Bmm,
2.	Manuela Hwohnhaft daselbst,
 Beklagte und Beschwerdegegner
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
Rechtsanwälte Dr.
und Dr.
2
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Lepa, Bischoff, Dr. v. Gerlach, Dr. Müller und Dr. Dressier
 am 26. März 1996
beschlossen:
Die sofortigen Beschwerden des Klägers gegen die Beschlüsse des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 14. Dezember 1995 werden auf seine Kosten zurückgewiesen.
Der Beschwerdewert wird auf 4.000 DM festgesetzt .
3
Gründe :
I.
Durch Urteil vom 7. Februar 1995, zugestellt am 3. März 1995, hat das Landgericht die Klage, mit der der Kläger die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes begehrt hat, abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers ist am 6. April 1995 bei dem Berufungsgericht eingegangen. Nachdem der Prozeßbevollmächtigte des Klägers durch ein Schreiben vom 22. November 1995 auf die Versäumung der Berufungsfrist hingewiesen worden war, hat der Kläger mit einem am 29. November 1995 bei dem Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz gegen die Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Zur Begründung dieses Antrags hat er vorgetragen :
Im Büro seiner erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten öffne Rechtsanwalt Se. die eingehende Post morgens selbst. Bei Zustellungen unterzeichne er das Empfangsbekenntnis und vermerke das Zustellungsdatum auf dem Zustellungsexemplar. Das Schriftstück werde dann mit der Handakte dem jeweiligen Sachbearbeiter vorgelegt, der die weitere Bearbeitung übernehme, insbesondere die Fristen berechne und deren Eintragung verfüge. So sei es auch mit der am 3. März 1995 zugestellten Urteilsausfertigung geschehen. Der Sachbearbeiter, Rechtsanwalt St., habe die Sache noch am 3. März 1995 bearbeitet und eine Vorfrist für den 25. März 1995 verfügt, die auch notiert worden sei. Am Abend des 3. März 1995 sei

_	4	_
Rechtsanwalt St. bis zu dem 14. März 1995 in Urlaub gefahren. Am 6. März 1995 sei den erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Klägers das für den Prozeßbevollmächtigten der Beklagten bestimmte Urteilsexemplar zugegangen, ohne daß Rechtsanwalt Se. bei der Öffnung der Post bemerkt habe, daß auf dem Empfangsbekenntnis als Absender der Name des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten eingetragen gewesen sei. Rechtsanwalt Se. habe - wie üblich - auf dem Empfangsbekenntnis das Datum des Zugangs eingesetzt und es unterzeichnet, außerdem habe er auf der Urteilsausfertigung als Eingangsdatum den 6. März 1995 vermerkt. Als die Akte dann nach Erteilung des Berufungsauftrags und der Kostendek-kungszusage des Rechtsschutzversicherers am 21. März 1995 dem sachbearbeitenden Rechtsanwalt St. vorgelegt worden sei, habe dieser die zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Klägers mit der Berufungseinlegung beauftragt. Dabei habe er in seinem Anschreiben ausdrücklich darauf hingewiesen, daß das landgerichtliche Urteil am 6. März 1995 zugestellt worden sei. Dieses Datum habe Rechtsanwalt St. dem handschriftlichen Vermerk des Rechtsanwalts Se. auf der Urteilsausfertigung, die sich hinten im Deckel der Handakte befunden habe, entnommen. Daß sich unter dieser Urteilsausfertigung möglicherweise eine weitere mit dem Eingangsdatum 3. März 1995 befunden habe, sei Rechtsanwalt St. nicht aufgefallen. Die zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Klägers hätten demgemäß die Berufungsfrist für den 6. April 1995 unter Kontrolle genommen und die Berufung zu dem Zwecke des Zeitgewinns auch erst an diesem Tag bei dem Oberlandesgericht eingereicht.
5
Das Oberlandesgericht hat durch Beschluß vom 14. Dezember 1995 dem Kläger die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist verweigert und durch einen weiteren Beschluß vom selben Tag die Berufung des Klägers als unzulässig verworfen. Gegen diese ihm am 27. Dezember 1995 zugestellten Beschlüsse richten sich die am 9. Januar 1996 eingegangenen sofortigen Beschwerden des Klägers.
II.
Die formund fristgerecht eingegangenen und auch sonst zulässigen sofortigen Beschwerden sind nicht begründet. Das Berufungsgericht hat dem Kläger mit Recht die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt.
1.	Nach dem Vortrag zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags ist davon auszugehen, daß die Versäumung der Berufungsfrist auf einem doppelten Verschulden des Rechtsanwalts Se. im Sinne von § 233 ZPO beruht, das sich der Kläger nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muß.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf der Rechtsanwalt das Empfangsbekenntnis über eine Urteilszustellung erst unterzeichnen und zurückgeben, wenn in den Handakten die Rechtsmittelfrist festgehalten und vermerkt ist, daß die Frist im Fristenkalender notiert worden ist (vgl. BGH, Beschluß vom 30. November 1994 - XII ZB 197/94 - BGHR ZPO § 233 - Empfangsbekenntnis 1 m.w.N.). Dieses Sorgfaltsgebot hat Rechtsanwalt Se. ver-
6
letzt, als er am 3. März 1995 das Empfangsbekenntnis unterzeichnet und zurückgegeben hat, ohne zuvor die Notierung der Rechtsmittelfrist sichergestellt zu haben. Daran ändert auch nichts, daß nach der im Büro der erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Klägers praktizierten Übung die Bearbeitung der Sache anschließend auf einen anderen Rechtsanwalt überging, zu dessen Aufgaben auch die Eintragung von Fristen zählte. Denn Rechtsanwalt Se. war bekannt, daß hierbei die Eintragung der Rechtsmittelfrist im Fristenkalender nicht vorgesehen war. Vorgesehen und auch erfolgt war zwar die Eintragung einer "Promptfrist" vor Fristablauf. Diese Handhabung mag gewährleisten, daß eine Akte dem sachbearbeitenden Rechtsanwalt rechtzeitig vor dem Fristablauf vorgelegt wird. Sie führt aber nicht zwangsläufig zu einer gezielten Kontrolle, ob die Rechtsmittelfrist auch tatsächlich gewahrt worden ist. Hierzu ist die Eintragung der Rechtsmittelfrist im Fristenkalender unerläßlich. Sie ist die Grundlage für die gebotene abendliche Erledigungskontrolle (vgl. BGH, Beschluß vom 8. Dezember 1993 - XII ZB 155/93 - BGHR ZPO § 233 - Fristenkontrolle 30).
Ein weiteres Versäumnis ist Rechtsanwalt Se. unterlaufen, als er es am 6. März 1995 unterließ zu prüfen, ob das Empfangsbekenntnis, das er Unterzeichnete, für die Prozeßbevollmächtigten des Klägers bestimmt war. Es hätte nur eines Blickes bedurft um festzustellen, daß auf dem Empfangsbekenntnis als Absender der Name des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten eingetragen war.
7
2.	Der Schuldvorwurf, der Rechtsanwalt Se. zu machen ist, entfällt nicht deshalb, weil die Zustellung der für den Prozeßbevollmächtigten der Beklagten bestimmten Urteilsausfertigung an die Prozeßbevollmächtigten des Klägers auf einem Versehen der Geschäftsstelle des Landgerichts beruht. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, geht es hier um einen anderen Sachverhalt als den, der dem Senats-beschluß vom 7. Oktober 1986 - VI ZB 8/86 - VersR 1987,
258, 259 - zugrunde lag. In jenem Fall hatte die vom Gericht verfügte nachträgliche zweite Zustellung des Urteils bei den Prozeßbevollmächtigten zu der Auffassung geführt, die erste Zustellung sei unwirksam. Der Senat hat hierzu entschieden, daß der Prozeßbevollmächtigte nicht schuldhaft handelt, wenn er angesichts der richterlichen Anordnung der erneuten Zustellung nunmehr darauf vertraut, daß erst die zweite Zustellung die Berufungsfrist in Lauf setzt. Für einen solchen Vertrauensschutz ist im vorliegenden Fall kein Raum. Das Versehen der Geschäftsstelle des Landgerichts hat einen Vertrauenstatbestand nicht geschaffen. Für die erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Klägers bestand kein Grund daran zu zweifeln, daß die Zustellung vom 3. März 1995 wirksam war. Außerdem ergab sich aus der Namensangabe auf dem Empfangsbekenntnis zweifelsfrei und auf den ersten Blick, daß es sich bei der Zustellung vom 6. März 1995 um einen Irrläufer handelte. Im übrigen hätte sich das Versehen der Geschäftsstelle des Landgerichts auf die Wahrung der Berufungsfrist nicht ausgewirkt, wenn die Prozeßbevollmächtigten des Klägers ihrer Pflicht, einen Fristenkalender zu führen, in den die Rechtsmittelfristen eingetragen werden, genügt hätten. In diesem Fall hätte die Eintragung erst gestrichen werden dürfen, nachdem sich der
8
sachbearbeitende Rechtsanwalt vergewissert hatte, daß die nach der ersten Zustellung eingetragene Frist - also der 3. März 1995 - den zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten mitgeteilt worden ist.
Dr. Lepa
 Bischoff
Dr. v. Gerlach
 Dr. Müller
 Dr. Dressier