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BGH · VI ZB 2/90

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZB 2/90

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und die Richter Dr. Kulimann, Dr. Macke, Bischoff und Dr. Birkmann am 23. Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 15. November 1989 erneut den Antrag der Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Das Berufungsgericht ist vor dem Hintergrund der Erwägungen im Beschluß des Senats vom 3. Die Argumente, mit denen das Berufungsgericht es nicht als hinreichend glaubhaft gemacht ansieht, daß der Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist zunächst unerkannt dem gleichlautenden Antrag in der Parallelsache 15 U 39/89 angeklammert gewesen sei und deswegen erst verspätet - am 7. Demgegenüber sei der Antrag auf Fristverlängerung mit dem EingangsStempel der Posteingangsstelle versehen. Zwar wendet demgegenüber die Beschwerdeführerin ein, daß gerade mit Blick auf die Behandlung des Antrags auf Fristverlängerung beim Eingang der Berufungsbegründungsschrift anders verfahren worden sei. Da demnach das Berufungsgericht zurecht davon ausgegangen ist, daß die Wiedereinsetzungsgründe nicht ausreichend glaubhaft gemacht sind, war die sofortige Beschwerde mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.

Zitierte Normen: § 236 ZPO
BerufungsbegründungsschriftBerufungsgerichtBerufungsbegründungsfristBeschlußZPOBeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF

VI ZB 2/90
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 der Frau Annemarie	H^HHAstraße	54	a.
Beklagten und Beschwerdeführerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. K(
gegen
 Frau Christi
 Straße 61, Rl
 Klägerin und Beschwerdegegnerin,
 Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Dr.	MKBr	Dr.
I, Dr.	und
WIV
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Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und die Richter Dr. Kulimann, Dr. Macke, Bischoff und Dr. Birkmann
 am 23. Januar 1990
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 17. November 1989 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Der Beschwerdewert wird auf 3.000 DM festgesetzt .
Gründe:
I.
Wegen des Sachverhalts wird zunächst auf den Beschluß des Senats vom 3. Oktober 1989 verwiesen. Nach Zurückverweisung der Sache hat das Berufungsgericht durch Beschluß vom 17. November 1989 erneut den Antrag der Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Der Beschluß ist der Beklagten am 7. Dezember 1989 zugestellt worden. Hiergegen wendet die Beklagte sich mit der am 21. Dezember 1989 eingelegten sofortigen Beschwerde.
i
Die formund fristgerecht eingelegte Beschwerde ist nicht begründet.
Das Berufungsgericht ist vor dem Hintergrund der Erwägungen im Beschluß des Senats vom 3. Oktober 1989 erneut in die Würdigung der Glaubhaftmachung i.S. des § 236 ZPO eingetreten. Die Argumente, mit denen das Berufungsgericht es nicht als hinreichend glaubhaft gemacht ansieht, daß der Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist zunächst unerkannt dem gleichlautenden Antrag in der Parallelsache 15 U 39/89 angeklammert gewesen sei und deswegen erst verspätet - am 7. März 1989 - den Eingangsstempel erhalten habe, tragen seine Entscheidung.
Das Berufungsgericht gründet seine Auffassung neben der Aussage des Zeugen F. jetzt auch auf der Behandlung der Berufungsbegründungsschrift in der vorliegenden Sache, die hinter derjenigen in der Parallelsache gesteckt gewesen war. Denn diese Berufungsbegründungsschrift trage keinen Eingangsstempel, vielmehr seien die Gründe, weshalb die Berufungsbegründungsschrift nicht präsentiert worden sei, damals in einem Vermerk der Geschäftsstellenverwalterin niedergelegt worden. Das bestätige die Aussage des Zeugen F., daß "nicht nachgestempelt" werde. Demgegenüber sei der Antrag auf Fristverlängerung mit dem EingangsStempel der Posteingangsstelle versehen. Zwar wendet demgegenüber die Beschwerdeführerin ein, daß gerade mit Blick auf die Behandlung des Antrags auf Fristverlängerung beim Eingang der Berufungsbegründungsschrift anders verfahren worden sei. Indes steht dem
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hier auch entgegen, daß die Geschäftsstellenbeamtin den Vorsitzenden sofort auf den verspäteten Eingang des Antrags auf Fristverlängerung hingewiesen hat. Das paßt nicht zu einer Vorgehensweise, das Schriftstück zuvor zunächst der Posteingangsstelle zugeführt zu haben. Konkrete Anhaltspunkte dafür, daß dennoch so verfahren wurde, sind nicht festzustellen.
Da demnach das Berufungsgericht zurecht davon ausgegangen ist, daß die Wiedereinsetzungsgründe nicht ausreichend glaubhaft gemacht sind, war die sofortige Beschwerde mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
Dr. Steffen
 Dr. Kullmann	Dr.	Macke
 Bischoff
Dr. Birkmann