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BGH · VI ZB 2/83

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZB 2/83

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hiddemann und die Richter Dr. Steffen, Dr. Kullmann, Dr. Ankermann und Dr. Lepa am 22. Dem Kläger wird gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung gegen das Urteil der 2. Die Kosten der Wiedereinsetzung fallen dem Kläger zur Last. Sie war von Rechtsanwalt S., der bei dem Berufungsgericht nicht als Rechtsanwalt zugelassen ist, unterzeichnet. - einem am Berufungsgericht zugelassenen Rechtsanwalt -Unterzeichnete Berufungsbegründung ein. Das Berufungsgericht hat diesen Antrag zurückgewiesen und die Berufung des Klägers als unzulässig verworfen (§§ 516, 519 b ZPO). Gegen diese Entscheidung richtet sich die rechtzeitig eingelegte sofortige Beschwerde des Klägers, mit der er seinen Antrag auf Wiedereinsetzung weiter verfolgt. Die sofortige Beschwerde des Klägers führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Gewährung der Wiedereinsetzung. 1. Nach dem Vortrag des Klägers, den er im Beschwerdeverfahren in zulässiger Weise ergänzt hat (vgl. erster und zweiter Instanz der alleinige Sachbearbeiter, der bis zur Berufungsbegründung sämtliche Schriftsätze gefertigt, die Gespräche mit dem Kläger geführt und entschieden hat, daß gegen das Urteil des Landgerichts Berufung einzulegen sei. von Rechtsanwalt R.angewiesen, die Berufungsbegründung unter Berücksichtigung der Änderungen zu diktieren. 85 Abs, 2 ZPO Wiedereinsetzung zu gewähren, wenn sein Prozeßbevollmächtigter bei der Bearbeitung der Berufungsbegründung die übliche Sorgfalt aufgewendet hat, die man von einem ordentlichen Rechtsanwalt erwarten kann (vgl, Senatsbeschluß vom 18, Januar 1983 - VI ZB 18/82), Diese Voraussetzung ist nach dem glaubhaft gemachten Vortrag, von dem im Beschwerdeverfahren auszugehen ist, gegeben. a) Bei der Entscheidung der Frage, ob der Prozeßbevollmächtigte des Klägers die erforderliche Sorgfalt aufgewendet hat, ist allein auf das Verhalten von Rechtsanwalt R* abzustellen. Er hat bis zur Berufungsbegründung sämtliche Schriftsätze gefertigt, die Entscheidung über die Einlegung der Berufung getroffen, die Berufungsschrift unterzeichnet, die Gespräche mit dem Kläger geführt, Weisungen zu dem Inhalt der Berufungsbegründung erteilt, sich die Unterzeichnung der Berufungsbegründung Vorbehalten und Anordnungen über die weitere Sachbehandlung getroffen. Damit war er der Prozeßbevollmächtigte und Rechtsanwalt S. Dies bedeutet, daß sich der Kläger die schuldhafte Fehlleistung des Rechtsanwalts S., die in der versehentlichen Unter- b) Rechtsanwalt R.kann ein Verschulden, das zur Versäumung der Berufungsbegründungsfrist geführt hat, nicht zur Last gelegt werden. Dabei kann auf sich beruhen, ob durch die organisatorischen Vorkehrungen, die der Anwalt getroffen hat, hinreichend sichergestellt ist, daß die für das Oberlandesgericht bestimmten Schriftsätze ihm zur Unterschrift vorgelegt werden. Er hat die mit der Sache befaßte Sekretärin durch Rechtsanwalt S.

Zitierte Normen: § 516 ZPO
RechtsanwaltBerufungWiedereinsetzungZBBerufungsbegründungKlägerAnweisung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
VI ZB 2/83 BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 Straße
f
Kläger, Berufungskläger und Beschwerdeführer,
 Prozeßbevollmächtigter II. Instanz:
Rechtsanwalt
 gegen
1. Thomas M
st. GHBfegi, VI
2. rMMi	ag,
 vertreten durch den Vorstand, Prosper Graf zu C(
Beklagte, Berufungsbeklagte und Beschwerdegegner,
 Prozeßbevollmächtigter II. Instanz:
Rechtsanwalt
2
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hiddemann und die Richter Dr. Steffen, Dr. Kullmann, Dr. Ankermann und Dr. Lepa am 22. März 1983
beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluß des 9. Zivilsenats in Freiburg des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 9. Dezember 1982 aufgehoben.'
Dem Kläger wird gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Konstanz vom 13. August 1982 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
Die Kosten der Wiedereinsetzung fallen dem Kläger zur Last.
Der Beschwerdewert wird auf
14.204,07 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger legte gegen ein ihm am 16. September 1982 zugestelltes Urteil mit einem am 6. Oktober 1982 bei dem Berufungsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung
 ein. Die Berufungsbegründung ging am 29. Oktober 1982 bei dem Berufungsgericht ein. Sie war von Rechtsanwalt S., der bei dem Berufungsgericht nicht als Rechtsanwalt zugelassen ist, unterzeichnet. Nachdem das Berufungsgericht die Parteien hierauf hingewiesen hatte, ging am 29. November 1982 eine von Rechtsanwalt R.
-	einem am Berufungsgericht zugelassenen Rechtsanwalt -Unterzeichnete Berufungsbegründung ein. Gleichzeitig beantragte der Kläger wegen der Versäumung der Beruf ungsbegründungsfri st Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Das Berufungsgericht hat diesen Antrag zurückgewiesen und die Berufung des Klägers als unzulässig verworfen (§§ 516, 519 b ZPO). Gegen diese Entscheidung richtet sich die rechtzeitig eingelegte sofortige Beschwerde des Klägers, mit der er seinen Antrag auf Wiedereinsetzung weiter verfolgt.
II.
Die sofortige Beschwerde des Klägers führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Gewährung der Wiedereinsetzung.
1. Nach dem Vortrag des Klägers, den er im Beschwerdeverfahren in zulässiger Weise ergänzt hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. Juni 1980 - III ZB 1/80 -VersR 1980, 851 und vom 9. Oktober 1980 - III ZB 18/80
-	VersR 1981, 61), ist von folgendem glaubhaft gemachten Sachverhalt auszugehen:
Die Rechtsanwälte R. und S. sind mit zwei weiteren Rechtsanwälten gemeinsam in einem Rechtsanwaltsbüro tätig. Nur Rechtsanwalt R. ist am Berufungsgericht zugelassen. Er war im vorliegenden Rechtsstreit in
 
erster und zweiter Instanz der alleinige Sachbearbeiter, der bis zur Berufungsbegründung sämtliche Schriftsätze gefertigt, die Gespräche mit dem Kläger geführt und entschieden hat, daß gegen das Urteil des Landgerichts Berufung einzulegen sei. Rechtsanwalt R. beauftragte Rechtsanwalt S., der bis zu diesem Zeitpunkt mit der Sache noch nicht befaßt gewesen war, mit dem Entwurf einer Berufungsbegründung. Rechtsanwalt S., der im Sommer 1982 sein zweites juristisches Staatsexamen abgelegt hatte, war am 15. August 1982 in die von Rechtsanwalt R. und einem Anwaltskollegen geführte Anwaltssozietät eingetreten. Er war dort zunächst als angestellter Assessor beschäftigt und ist seit seiner Zulassung als Rechtsanwalt am 27. September 1982 als angestellter Anwalt tätig. Rechtsanwalt S. fertigte einen Entwurf, den Rechtsanwalt R. mit ihm besprach. Nachdem unter Anleitung von Rechtsanwalt R. einige Änderungen vorgenommen worden waren, wurde Rechtsanwalt S. von Rechtsanwalt R. angewiesen, die Berufungsbegründung unter Berücksichtigung der Änderungen zu diktieren. Ferner sollte Rechtsanwalt S. die Anwaltssekretärin darauf hinweisen, daß die Akte Rechtsanwalt R. zur Unterschrift vorgelegt werden müsse. Dies entsprach der generellen Anweisung an die im Büro tätigen geschulten und ausgebildeten Sekretärinnen.
Die zuständige Anwaltssekretärin, die in der Vergangenheit in gleichartigen Fällen die Anweisungen sorgfältig und fehlerlos ausgeführt hat, beachtete im vorliegenden Fall die ihr beim Diktat gegebene Anweisung nicht. Die Berufungsbegründung wurde Rechtsanwalt S. mit der allgemeinen Post vorgelegt und versehentlich von ihm unterzeichnet.
2. Dem Rechtsmittel kann der erstrebte Erfolg nicht versagt werden. Dem Kläger ist gemäß §§ 233,
85 Abs, 2 ZPO Wiedereinsetzung zu gewähren, wenn sein Prozeßbevollmächtigter bei der Bearbeitung der Berufungsbegründung die übliche Sorgfalt aufgewendet hat, die man von einem ordentlichen Rechtsanwalt erwarten kann (vgl, Senatsbeschluß vom 18, Januar 1983 - VI ZB 18/82), Diese Voraussetzung ist nach dem glaubhaft gemachten Vortrag, von dem im Beschwerdeverfahren auszugehen ist, gegeben.
a) Bei der Entscheidung der Frage, ob der Prozeßbevollmächtigte des Klägers die erforderliche Sorgfalt aufgewendet hat, ist allein auf das Verhalten von Rechtsanwalt R* abzustellen. Rechtsanwalt S. hat an der Berufungsbegründung lediglich als Juristischer Hilfsarbeiter mitgewirkt. Dies ergibt sich aus dem im Beschwerdeverfahren verdeutlichten und ergänzten Vortrag des Klägers.
Danach war Rechtsanwalt R. der Sachbearbeiter des Rechtsstreits. Er hat bis zur Berufungsbegründung sämtliche Schriftsätze gefertigt, die Entscheidung über die Einlegung der Berufung getroffen, die Berufungsschrift unterzeichnet, die Gespräche mit dem Kläger geführt, Weisungen zu dem Inhalt der Berufungsbegründung erteilt, sich die Unterzeichnung der Berufungsbegründung Vorbehalten und Anordnungen über die weitere Sachbehandlung getroffen. Rechtsanwalt R. behielt also alle Fäden in der Hand. Damit war er der Prozeßbevollmächtigte und Rechtsanwalt S. lediglich sein Juristischer Hilfsarbeiter. Dies bedeutet, daß sich der Kläger die schuldhafte Fehlleistung des Rechtsanwalts S., die in der versehentlichen Unter-
 
Zeichnung der Berufungsbegriindung besteht, nicht gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muß (vgl. Senatsbeschluß vom 28. Mai 1974 - VI ZR 145/73 -VersR 1974, 1000;vgl. ferner BGH, Beschluß vom 27. Oktober 1982 - VIII ZB 35/82 - VersR 1983, 83).
b) Rechtsanwalt R. kann ein Verschulden, das zur Versäumung der Berufungsbegründungsfrist geführt hat, nicht zur Last gelegt werden. Dabei kann auf sich beruhen, ob durch die organisatorischen Vorkehrungen, die der Anwalt getroffen hat, hinreichend sichergestellt ist, daß die für das Oberlandesgericht bestimmten Schriftsätze ihm zur Unterschrift vorgelegt werden. Entscheidend ist, daß Rechtsanwalt R. im vorliegenden Fall konkrete Anweisungen an sein Personal erteilt hat, deren Befolgung die Einreichung einer den Formerfordemissen genügenden Berufungsbegründung gewährleistet hätte. Er hat die mit der Sache befaßte Sekretärin durch Rechtsanwalt S. anweisen lassen, ihm die Berufungsbegründung zur Unterschrift vorzulegen. Anerkanntermaßen darf ein Rechtsanwalt darauf vertrauen, daß sein sonst zuverlässiges Personal seine Weisungen befolgt. Dieser Grundsatz, der sogar für allgemein erteilte Anweisungen gilt, ist erst recht maßgebend, wenn der Anwalt - wie hier - die Weisung konkret erteilt (vgl. Senatsbeschluß vom 18. Januar 1983 - VI ZB 18/82 - m.w.N.).
 
Dr.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 238 Abs. k ZPO.
Hiddemann	Dr.	Steffen	Dr.	Kulimann
 Dr. Ankermann	Dr.	Lepa