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BGH · VI ZB 2/78

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZB 2/78

Infolgedessen war ihm das Urteil (die Urteilsgründe gelangten Mitte Juni 1977 zu den Akten) nicht zugestellt worden. Sein damaliger Prozeßbevollmächtigter, Rechtsanwalt dessen Verschulden er sich wie eigenes Verschulden anrechnen lassen müsse, habe sich, obwohl der Kläger in der Streitverkündung auf den Verhandlungstermin vom 10. Seine Versäumnis beruhe auf Fahrlässigkeit; sie sei nicht dadurch entschuldigt, daß er nach seinen eigenen Angaben vom Beklagten dahingehend informiert gewesen sei, ein Beitritt sei nicht erforderlich, "weil die Klage zweifellos mangels Amtspflichtverletzung abgewiesen werde", und daß der Beklagte ihm zugesagt habe, ihn über den Ausgang des Rechtsstreits zu informieren. Juli 1977, dem Tag des Inkrafttretens des § 233 ZPO n.F., noch nicht abgelaufen war, ist die Wiedereinsetzung zu gewähren, wenn die Partei ohne ihr Verschulden verhindert war, die Berufungsfrist einzuhalten. a) Es erscheint schon fraglich, ob eine Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der hier maßgebenden Berufungsfrist des § 516 ZPO a,F. b) Aber auch wenn in Anwendung der in § 233 ZPO n.F. vollzogenen Abkehr von den früher geltenden strengen Anforderungen der "unabwendbaren Zufälle" nunmehr auf die Sorgfalt abzustellen ist, die man verständigerweise von einer Partei bzw# ihrem Prozeßbevollmächtigten erwarten kann, ist der Auffassung des Berufungsgerichts, Rechtsanwalt Plassmann habe hier schuldhaft versäumt, sich rechtzeitig Kenntnis von dem angefochtenen Urteil zu verschaffen, zuzustimmen. Gerade wenn eine Partei - wie im Streitfall - dem Prozeß noch nicht beigetreten ist und darum nicht von amtswegen über den Gang des Verfahrens unterrichtet wird, gehört es zur ordnungsgemäßen Beratung eines bevollmächtigten Rechtsanwalts, selbständig Ermittlungen darüber anzustellen, ob ein - etwa durch Einlegung eines Rechtsmittels zu revidierendes - Urteil ergangen ist und welchen Inhalt dessen Gründe haben. Dies gilt insbesondere dann, wenn - wie im Streitfall - die Dringlichkeit der Übersendung des Urteils sich erst aus dessen Gründen ergab und darum nicht für jeden Vertreter des Sachbearbeiters ohne weiteres erkennbar war. Mit Recht weist das Berufungsgericht darauf hin, daß es dem Bevollmächtigten des Beschwerdeführers, des jetzigen Nebenintervenienten, ohne Schwierigkeit möglich gewesen wäre, sich danach zu erkundigen, wie der Verhandlungstermin vom 10. Damit hätte er die hier zur Anwendung kommende 6-Monatsfrist des § 516 ZPO a.F. notieren und sich rechtzeitig um Kenntnisnahme der Urteilsgründe bemühen müssen. Im Hinblick auf die Stellung seines Mandanten als Streitverkündungsempfänger wäre ihm aber, wenn er sich in entsprechender Weise darum bemüht hätte, wegen "rechtlichen Interesses" Akteneinsicht nach § 299 Abs. 2 ZPO gewährt worden, jedenfalls wäre ihm Auskunft über die für ihn allein wichtige Frage erteilt worden, ob dem Kläger nach Ansicht des Gerichts ein Schadensersatzanspruch gegen seinen Mandanten zustand. Juli 1977 abgenommen worden war, hätte ihm auch hinreichend Zeit zur Verfügung gestanden, seinen Mandanten über das Erfordernis einer Rechtsmitteleinlegung zu beraten und unter Beitritt zu dem Verfahren Berufung einzulegen, wie es verspätet dann auch geschehen ist.

Zitierte Normen: § 516 ZPO
RechtsanwaltWiedereinsetzungVerschuldenZPOMandant

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
VI ZB 2/78
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 des Gärtners Karl
 Klägers,
- Prozeßbevollmächtigte I. Instanz:
Rechtsanwälte und Partner in
 und des Kaufmanns Jürgen KaflBstraße flB,
Nebenintervenient und Beschwerde führer,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr.
_____Dr,
 in
und Dr.
gegen
 den Rechtsanwa^tund Notar Gerd Mi von V(HH~Straße f,
Beklagten und Beschwerdegegner,
2
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat in der Sitzung vom 4. Juli 1978 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Weber und der Richter Scheffen, Dr. Steffen, Dr. Ankermann und Dr. Deinhardt
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Nebenintervenienten gegen den Beschluß des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 13. Dezember 1977 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe :
Das Landgericht hat durch Urteil vom 7. Februar 1977 die Klage des Gärtners	angewiesen.	IfHHB	hatte
 dem Beschwerdeführer den Streit verkündet, indes war dieser, für den sich Rechtsanwalt PfllHHB bestellt hatte, dem Rechtsstreit nicht beigetreten. Infolgedessen war ihm das Urteil (die Urteilsgründe gelangten Mitte Juni 1977 zu den Akten) nicht zugestellt worden. Mit einem am 2. September 1977 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz legte er - unter gleichzeitigem Beitritt - Berufung gegen das vorgenannte Urteil ein und bat zugleich um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Das Oberlandesgericht hat diesen Antrag durch Beschluß vom 13. Dezember 1977 zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen, weil sie nach § 516 ZPO a.F. i.V. mit Art. 10 Nr. 6 des Gesetzes zur Vereinfachung und Beschleunigung gerichtlicher Verfahren vom 3« Dezember 1976 spätestens nach 6 Monaten,
 also am 7. August 1977,hätte eingelegt werden müssen.
 
Die sofortige Beschwerde des Nebenintervenienten ist nicht begründet.
1.	Das Berufungsgericht führt aus:
Der Nebenintervenient sei nicht ohne sein Verschulden (§ 233 ZPO n.F.) verhindert gewesen, die Berufungsfrist einzuhalten. Sein damaliger Prozeßbevollmächtigter, Rechtsanwalt	dessen	Verschulden
 er sich wie eigenes Verschulden anrechnen lassen müsse, habe sich, obwohl der Kläger in der Streitverkündung auf den Verhandlungstermin vom 10. Januar 1977 hingewiesen gehabt habe, um den Ausgang dieses Termins sowie des anschließenden Verkündungstermins nicht gekümmert; dadurch habe er keine Kenntnis von dem am 7. Februar 1977 verkündeten Urteil gehabt. Seine Versäumnis beruhe auf Fahrlässigkeit; sie sei nicht dadurch entschuldigt, daß er nach seinen eigenen Angaben vom Beklagten dahingehend informiert gewesen sei, ein Beitritt sei nicht erforderlich, "weil die Klage zweifellos mangels Amtspflichtverletzung abgewiesen werde", und daß der Beklagte ihm zugesagt habe, ihn über den Ausgang des Rechtsstreits zu informieren.
2.	Zu Recht hat das Berufungsgericht die Wiedereinsetzung versagt. Da die Frist zur Einlegung der Berufung am 1. Juli 1977, dem Tag des Inkrafttretens des § 233 ZPO n.F., noch nicht abgelaufen war, ist die Wiedereinsetzung zu gewähren, wenn die Partei ohne ihr Verschulden verhindert war, die Berufungsfrist einzuhalten. Dabei muß sie sich das Verschulden ihres Bevollmächtigten wie eigenes Verschulden zurechnen lassen (§ 85 Abs. 2 ZPO).
 
Mag er auch dem Prozeß nicht beigetreten sein, so war er doch insoweit sein Bevollmächtigter,
a)	Es erscheint schon fraglich, ob eine Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der hier maßgebenden Berufungsfrist des § 516 ZPO a,F. (Einmonatsfrist nach Ablauf von fünf Monaten nach Verkündung des Urteils) überhaupt damit begründet werden kann, daß die Partei von dem Urteil keine Kenntnis haben konnte. Dieser Umstand hat in der Regel als Grund der Wiedereinsetzung auszuscheiden; andernfalls würde der von § 516 ZPO a.F. verfolgte Zweck, im Interesse der Rechtssicherheit tunlichst schnelle Klarheit darüber zu verschaffen, ob ein Urteil Rechtskraft erlangt, vereitelt (s. BGHZ 2,
347; Beschlüsse vom 27. November 1969 - IV ZB 58/69 = VersR 1970, 159 und v. 17. Dezember 1974 - VI ZB 15/74 = VersR 1975, 449; Stein/Jonas/Grunsky, ZPO 19. Aufl.
§ 516 Anm. II 2 b).
b)	Aber auch wenn in Anwendung der in § 233 ZPO n.F. vollzogenen Abkehr von den früher geltenden strengen Anforderungen der "unabwendbaren Zufälle" nunmehr auf die Sorgfalt abzustellen ist, die man verständigerweise von einer Partei bzw# ihrem Prozeßbevollmächtigten erwarten kann, ist der Auffassung des Berufungsgerichts, Rechtsanwalt Plassmann habe hier schuldhaft versäumt, sich rechtzeitig Kenntnis von dem angefochtenen Urteil zu verschaffen, zuzustimmen.
Gerade wenn eine Partei - wie im Streitfall - dem Prozeß noch nicht beigetreten ist und darum nicht von amtswegen über den Gang des Verfahrens unterrichtet wird,
 
gehört es zur ordnungsgemäßen Beratung eines bevollmächtigten Rechtsanwalts, selbständig Ermittlungen darüber anzustellen, ob ein - etwa durch Einlegung eines Rechtsmittels zu revidierendes - Urteil ergangen ist und welchen Inhalt dessen Gründe haben. Diesen Anforderungen genügt ein Rechtsanwalt nicht, wenn er lediglich einen am Verfahren beteiligten Prozeßbevollmächtigten - mag es sich dabei auch um eine seriöse und renomierte Anwaltskanzlei handeln -bittet, ihn vom Ausgang des Verfahrens Mitteilung zu machen, und sich dann ohne jede weitere Rückfrage auf dessen Zusage verläßt. Diese an die Sorgfaltspflicht eines Rechtsanwalts zu stellende Anforderung beruht auf der allgemein bekannten Erfahrung, daß schon die Ausfertigung und Zustellung eines Urteils bei Gericht zu Verzögerungen führen kann und daß dessen Weitervermittlung durch eine Anwaltskanzlei - zu demal bei Ortsabwesenheit des die Sache bearbeitenden Anwalts -zusätzlich die Gefahr von Unzuverlässigkeiten in sich birgt. Dies gilt insbesondere dann, wenn - wie im Streitfall - die Dringlichkeit der Übersendung des Urteils sich erst aus dessen Gründen ergab und darum nicht für jeden Vertreter des Sachbearbeiters ohne weiteres erkennbar war. Mit Recht weist das Berufungsgericht darauf hin, daß es dem Bevollmächtigten des Beschwerdeführers, des jetzigen Nebenintervenienten, ohne Schwierigkeit möglich gewesen wäre, sich danach zu erkundigen, wie der Verhandlungstermin vom 10. Januar 1977, auf den er durch die Streitverkündung hingewiesen worden war, ausgegangen war. Alsdann hätte er Kenntnis davon erlangt, daß am 7. Februar 1977 ein die Klage abweisendes Urteil ergangen war. Damit hätte
 er die hier zur Anwendung kommende 6-Monatsfrist des § 516 ZPO a.F. notieren und sich rechtzeitig um Kenntnisnahme der Urteilsgründe bemühen müssen. Zwar hatte er, da sein Mandant dem Rechtsstreit noch nicht beigetreten, also nicht Streithelfer war, keinen Anspruch auf Akteneinsicht nach § 299 Abs. 1 ZPO. Im Hinblick auf die Stellung seines Mandanten als Streitverkündungsempfänger wäre ihm aber, wenn er sich in entsprechender Weise darum bemüht hätte, wegen "rechtlichen Interesses" Akteneinsicht nach § 299 Abs. 2 ZPO gewährt worden, jedenfalls wäre ihm Auskunft über die für ihn allein wichtige Frage erteilt worden, ob dem Kläger nach Ansicht des Gerichts ein Schadensersatzanspruch gegen seinen Mandanten zustand. Da die Urteilsbegründung laut Aktenvermerk am 10. Juni 1977 zu den Akten gelangt, am 15. Juli gefertigt lind am 18. Juli 1977 abgenommen worden war, hätte ihm auch hinreichend Zeit zur Verfügung gestanden, seinen Mandanten über das Erfordernis einer Rechtsmitteleinlegung zu beraten und unter Beitritt zu dem Verfahren Berufung einzulegen, wie es verspätet dann auch geschehen ist.
Dr. Weber	Scheffen	Dr.	Steffen	befindet
 sich in Urlaub Dr. Weber
 Dr.Deinhardt
 Dr. Ankermann