* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · VI ZB 2/75

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZB 2/75

Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat in der Sitzung vom 3* Mai 1973 durch den Vorsitzenden Richter Dr.Weber und die Richter Prof. Die Kosten des Beschwerde Verfahrens hat der Kläger zu tragen. November 1972 bei dem Oberlandesgericht eingereicht land gleichzeitig beantragt, dem Kläger gegen die Versäumung der Beruftogsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Zur Begründung haben sie vorgetragen, der Kläger habe die Frist versäumt, weil er den Anwalt skostenvor schuß nicht rechtzeitig eingezahlt habe und deshalb die Begründung der Berufung unterblieben sei. Es hat ein für die Versäumung der Berufung begründungsfrist ursächlich gewordenes Verschulden de Klägers darin gesehen, daß er bis zu dem 4. Oktober 1972 erfahren hatte, daß die Berufungsanwälte vor dem Eingang eines Vorschusses das Rechtsmittel nicht begründen würden. November 1972 zunächst seine Prozeßbevollmächtigten fernmündlich von seiner Absicht zu unterrichten, den angeforderten Betrag zu überweisen und zu fragen, ob sie mit dieser Art der Erledigung einverstanden seien Wenn ihm dies abgeschlagen worden wäre, hätte er auch die Möglichkeit gehabt, an diesem Vormittag von seinem Wohnort nach Hamm zu fahren und das Geld selbst den Berufungsanwälten zu überbringen. Das Oberlandesgericht hat dem Kläger die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist aus zutreffenden Erwägungen versagt. Wenn ihm auch das Geld für die Bezahlung dieses Vorschusses nicht vor dem 4. November 1972 zur Verfügung gestanden haben sollte, so durfte er sich an diesem Tage nicht mehr darauf verlassen, daß seine Anwälte von einer Überweisung auf dem Postscheckwege noch rechtzeitig Kenntnis erhalten würden. Wenn er zeitlich nicht in der Lage gewesen sein sollte, seinen Anwälten das Geld persönlich in deren Kanzlei in Hamm zu übergeben, stand ihm auch noch die Möglichkeit offen, eine telegrafische Überweisung durch die Post zu veranlassen (vgl. Die Kosten des Beschwerde Verfahrens hat der Kläger zu tragen, da sein Rechtsmittel erfolglos geblieben ist (§ 97 ZPO).

Zitierte Normen: § 232 ZPO
BerufungFristOberlandesgerichtAnwaltGeldKlägerHammVerschulden

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VI ZB 2/75
in dem Rechtsstreit
 des Kellners Domenico
 SflBMstraBe
f
Klägers und Beschwerdeführers,
 ProzeßheVollmachtigte:	Rechtsanwälte Prof.Dr•Dr J
und Prof «Dr.flB -
gegen
 Rechtsanwalt und Notar Heinrich H
Beklagten und Beschwerdegegner,
2
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat in der Sitzung vom 3* Mai 1973 durch den Vorsitzenden Richter Dr.Weber und die Richter Prof. Dr.Nüßgens, Sonnabend, Dunz und Dr.Kullmann beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des 11. Zivilsenats des Oberlande sge richts Hamm vom 8. Dezember 1972 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerde Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Gründe
1. Durch Urteil des Landgerichts Dortmund vom 2. Mai 1972 ist der Kläger mit seiner Klage abgewiesen worden. Gegen dieses Urteil haben die Rechtsanwälte Dr.Winter, Stockebrand und Horstkötter am 6. Juli 1972 Berufung eingelegt. Auf ihren Antrag ist die Frist zur Begründung der eingelegten Berufung bis zu dem 6. November 1972 verlängert worden.
Die Berufungsbegründung haben sie erst am 20. November 1972 bei dem Oberlandesgericht eingereicht land gleichzeitig beantragt, dem Kläger gegen die Versäumung der Beruftogsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
 
Zur Begründung haben sie vorgetragen, der Kläger habe die Frist versäumt, weil er den Anwalt skostenvor schuß nicht rechtzeitig eingezahlt habe und deshalb die Begründung der Berufung unterblieben sei. Der Kläger habe aber am 4. November 1972 den Vorschuß überwiesen. Der Betrag sei erst am 6. November 1972 ihrem Postscheckkonto gutgeschrieben worden, worüber ihnen erst am 7. November 1972 eine Nachricht zugegangen sei.
Das Oberlandesgericht hat die Wiedereinsetzung abgelehnt. Es hat ein für die Versäumung der Berufung begründungsfrist ursächlich gewordenes Verschulden de Klägers darin gesehen, daß er bis zu dem 4. November 197 mit der Überweisung des Geldes wartete, obwohl er bereits am 24. Oktober 1972 erfahren hatte, daß die Berufungsanwälte vor dem Eingang eines Vorschusses das Rechtsmittel nicht begründen würden. Mit einer früheren Erledigung seines Überweisungsauftrages habe der Kläger auch nicht rechnen können. Unter diesen Umständen hätte es nahe gelegen, am Vormittag des 4. November 1972 zunächst seine Prozeßbevollmächtigten fernmündlich von seiner Absicht zu unterrichten, den angeforderten Betrag zu überweisen und zu fragen, ob sie mit dieser Art der Erledigung einverstanden seien Wenn ihm dies abgeschlagen worden wäre, hätte er auch die Möglichkeit gehabt, an diesem Vormittag von seinem Wohnort	nach	Hamm zu fahren und das Geld
 selbst den Berufungsanwälten zu überbringen. Auch bei Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln sei der Aufwand an Zeit für diese Fahrt gering gewesen.
 
2. Die sofortige Beschwerde des Klägers konnte keinen Erfolg haben.
Das Oberlandesgericht hat dem Kläger die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist aus zutreffenden Erwägungen versagt. Die von ihm als Wiedereinsetzungsgrunde angegebenen Tatsachen rechtfertigen nicht den Schluß, daß er durch Naturereignisse oder andere unabwendbare Zufälle verhindert worden sei, die Frist einzuhalten. Daran vermag auch das Vorbringen in der Beschwerdeschrift nichts zu ändern.
Zwar ist nicht ersichtlich, daß seine Anwälte ein Verschulden an der Nichteinhaltung der Frist trifft, das sich der Kläger gemäß § 232 Abs. 2 ZPO anrechnen lassen müßte.
Der Kläger selbst hat jedoch nicht die zu verlangende äußerste Sorgfalt angewendet, um die Frist zu wahren. Wie sich aus seiner eigenen eidesstattlichen Versicherung ergibt, hatte er spätestens am 24. Oktober 1972 erfahren, daß die von seinem erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten ausgewählten Berufungsanwälte die Berufung nicht vor Eingang eines Vorschusses begründen würden. Er mußte deshalb alles daran setzen, daß seine Anwälte so rechtzeitig über den Vorschußbetrag verfügen konnten, daß sie von diesem Zeitpunkt an bis zu dem Ablauf der Berufungsbegründungsfrist am 6. November 1972 noch die Berufungsbegründung fertigen und beim Oberlandesgericht einreichen konnten, da er das Armenrecht für das Berufungs-
 
verfahren nicht hegehren wollte. Wenn ihm auch das Geld für die Bezahlung dieses Vorschusses nicht vor dem 4. November 1972 zur Verfügung gestanden haben sollte, so durfte er sich an diesem Tage nicht mehr darauf verlassen, daß seine Anwälte von einer Überweisung auf dem Postscheckwege noch rechtzeitig Kenntnis erhalten würden.
Br hätte deshalb, wie das Berufungsgericht mit Recht ausführt, von dieser Überweisungsart ganz absehen müssen, wenn seine Anwälte sich nicht ausdrücklich damit einverstanden erklärten. Wenn er zeitlich nicht in der Lage gewesen sein sollte, seinen Anwälten das Geld persönlich in deren Kanzlei in Hamm zu übergeben, stand ihm auch noch die Möglichkeit offen, eine telegrafische Überweisung durch die Post zu veranlassen (vgl. BGH, Beschluß vom 9. Juli 1970 - VII ZR 91/70 = VersR 1970, 928).
Der Umstand, daß der Kläger, wie die Beschwerde geltend macht, Ausländer ist, räumt sein Verschulden nicht aus. Gerade die behauptete Unkenntnis über die Bedeutung der Vorschußanforderung und über den Zeitraum, der verstreicht, bis der Empfänger einer Postschecküberweisung Kenntnis von der Gutschrift erhält, mußte ihm .Anlaß geben, sich rechtzeitig bei seinem Anwalt erster Instanz bzw. dem Postamt zu vergewissern (vgl. auch BGH, Beschluß vom 18. Juni 1970 - VII ZB 10, = VersR 1970, 863).
1 {-
ü
 
Die Kosten des Beschwerde Verfahrens hat der Kläger zu tragen, da sein Rechtsmittel erfolglos geblieben ist (§ 97 ZPO).
Dr. Weber
 Dunz
Nüßgens
 Dr.Kullmann
 Sonnabend