* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · VI ZB 2/60

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZB 2/60

Bern Kläger wird gegen die Versäumung der Prist zur Rinlegung der Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Freiburg vom 6. Gegen das am 28» Oktober 1959 zugestellte Urteil des Landgerichts hat der Kläger am 9» Januar I960 Berufung eingelegt, nachdem ihm auf sein am 13* November 1959 eingereichtes Gesuch durch den Beschluß vom 30* Dezember 1959 das Armenrecht für die Berufung bewilligt worden war. Den mit der Berufungseinlegung verbundenen Antrag, dem Kläger gegen die Versäumung der Berufungsfrist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, hat das Berufungsgericht durch den Beschluß vom 196 Pebruar i960 als unzulässig verworfen, da der Antrag nicht innerhalb der zweiwöchigen Prist des § 234 ZPO gestellt worden sei. Hier hat der Kläger die Auflage des Berufungsgerichts vom 9* Dezember 1959 aber nicht etwa unbeachtet und unerfüllt gelassen, sondern ist ihr mit Schriftsatz vom 23. Allerdings war die Frist, die dem Kläger bis zu dem 22* Dezember 1959 gesetzt worden war, bei Anfertigung des Schriftsatzes um einen Tag überschritten; auch ist der Schrift satz erst am 28. Eine solche Rückfrage erübrigte sich nicht schon darum, weil die Prozeßbevollmächtigten des Klägers in dem Schriftsatz mitgeteilt hatten, eine frühere Benachrichtigung sei ihnen nicht möglich gewesen, da sie erst am Io. Dezember 1959 die Verfügung Über die Überweisung erhalten hätten. halts hat fehlen lassen, läßt es glaubhaft erscheinen, daß weder den Kläger noch seine Prozeßbevollmächtigten ein Verschulden daran trifft, der Auflage nicht schon vor dem 28. Dezember 1959 ist den Anwälten des Klägers laut JSingangsstempel auf dem Schreiben des Berufungsgerichts erst am 17. Dezember 1959 darauf aufmerksam gemacht, daß es bei Aufrechterhaltung des Armenrechtsgesuchs nunmehr näherer Darlegungen bedürfe, warum der eingegangene Betrag nicht zur Bestreitung von Prozeßkosten verfügbar sei. Dezember 1959, eineil Montag, hat dieser darauf den Kläger um die Übersendung von Belegen gebeten, nach deren Eingang er sogleich den Schriftsatz vom 23. Es läßt sich insbesondere nicht aufrecht erhalten, daß der Prozeßbevallmächtigte des Klägers die Nichteinhaltung der bis zu dem 22.

Zitierte Normen: § 234 ZPO
BerufungZPOPristBerufungsgerichtAuflageBrKlägerSchriftsatz

Volltext der Entscheidung

VI ZB 2/60
Beschluss
u IQ
In Sachen
 des Landwirts und Rentners Josef RI Haus Nr. 4P?
in Bl
 Klägers und Beschwerdeführers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
ge gen
 den Müller und Kaufmann Wilhelm
 GeHHBBP,
in B
9
Beklagten und Beschwerdegegner,
* - Prozeßbevollmächtigter XI. Instanz; Rechtsanwalt Br.
in	••••	4HBB4.	■	-
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29« März i960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Engels und der Bundesrichter Hanebeck, Br. Bode, Heinrich Meyer und Br. Graf
 beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluß des 4» Zivilsenats in Freibürg des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 13. Februar i960 aufgehoben.
Bern Kläger wird gegen die Versäumung der Prist zur Rinlegung der Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Freiburg vom 6. Oktober 1959 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt«
Bie Kosten der Wiedereinsetzung fallen dem Kläger zur Last; die Entscheidung ergeht im übrigen gebührenfrei.
 Gründe :
Gegen das am 28» Oktober 1959 zugestellte Urteil des Landgerichts hat der Kläger am 9» Januar I960 Berufung eingelegt, nachdem ihm auf sein am 13* November 1959 eingereichtes Gesuch durch den Beschluß vom 30* Dezember 1959 das Armenrecht für die Berufung bewilligt worden war. Den mit der Berufungseinlegung verbundenen Antrag, dem Kläger gegen die Versäumung der Berufungsfrist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, hat das Berufungsgericht durch den Beschluß vom 196 Pebruar i960 als unzulässig verworfen, da der Antrag nicht innerhalb der zweiwöchigen Prist des § 234 ZPO gestellt worden sei. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, die Prist habe bereits am 23. Dezember 1959 zu laufen begonnen, weil der Kläger der gerichtlichen Auffor~ derung vom 9. Dezember 1959, bis zu dem 22. Dezember 1959 glaube haft zu machen, daß er trotz der mit Schriftsatz des Beklagten vom 7. Dezember 1959 angezeigten Zahlung von rund 1.9oo DM zur Zahlung der Prozeßkosten weiterhin außerstande sei, erst mit dem am 28. Dezember 1959 eingegangenen Schriftsatz vom 23. Dezember 1959 nachgekommen sei, ohne die Verspätung hinreichend zu entschuldigen.
Die entsprechend ■$$■.519 b Aba. 2, 547 Abs, 1 Ziff. 1,
567 Abs. 3 Satz 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist begründet.
Zutreffend ist das Berufungsgericht zwar davon ausgegangen, daß das durch die Armut einer Partei begründete Hindernis an der Wahrung der Eechtsmittelfriat von dem Zeitpunkt an nicht mehr unverschuldet ist, in dem die Partei es schuldhaft unterläßt, eine ihr im Armenrechtsverfahren vom Gericht gemachte Auflage zu erfüllen, und daß von diesem Zeit-
punkt an die Prist des ä 234 ZPO zu laufen beginnt (BGH LM Nr« 19 zu § 234 ZPO). Hier hat der Kläger die Auflage des Berufungsgerichts vom 9* Dezember 1959 aber nicht etwa unbeachtet und unerfüllt gelassen, sondern ist ihr mit Schriftsatz vom 23. Dezember 1959 unter Vorlage von Rechnungen nachgekommen. Allerdings war die Frist, die dem Kläger bis zu dem 22* Dezember 1959 gesetzt worden war, bei Anfertigung des Schriftsatzes um einen Tag überschritten; auch ist der Schrift satz erst am 28. Dezember 1959 beim Gericht eingegangen. Es geht aber zu weit, hieraus ohne weiteres auf ein Verschulden des Klägers oder seiner Prozeßbevollmächtigten zu schließen. Zum mindesten hätte das Berufungsgericht gemäß § 139 ZPO Rückfrage halten müssen, warum die Prist nicht eingehalten worden ist. Eine solche Rückfrage erübrigte sich nicht schon darum, weil die Prozeßbevollmächtigten des Klägers in dem Schriftsatz mitgeteilt hatten, eine frühere Benachrichtigung sei ihnen nicht möglich gewesen, da sie erst am Io. Dezember 1959 die Verfügung Über die Überweisung erhalten hätten.
Denn wenn sich die Verzögerung, wie das Berufungsgericht ausgeführt hat:, hiermit nicht hinreichend erklären ließ, blieb» es offen, worauf sie beruhte.
Der Kläger hat im jßeschwerdeverfahren unter Vorlage des Aufforderungsöchreibens vorn 9- Dezember 1959, einer Abschrift seines Schrittwechsels mit seinen Prozeßbevollmächtigten sowie einer anwaltlichen Versicherung des Rechtsanwalts Dr.
dargelegt, wie es dazu gekommen ist, daß die Auflage nicht bis zu dem 22. Dezember 1959 erfüllt worden ist. Dieses Vorbringen, das nach den Grundsätzen der Entscheidung BGHZ 2, 342 trotz des Verbots einer Bachschiebung von Wiedereinsetzungsgründen berücksichtigt werden darf, da es das Berufungsgericht an der erforderlichen Aufklärung des Sachver-
 
halts hat fehlen lassen, läßt es glaubhaft erscheinen, daß weder den Kläger noch seine Prozeßbevollmächtigten ein Verschulden daran trifft, der Auflage nicht schon vor dem 28. Do zcmber 1959, insbesondere nicht bereits am 22. Dezember 1959 genügt zu haben. Die Auflage vom 9. Dezember 1959 ist den Anwälten des Klägers laut JSingangsstempel auf dem Schreiben des Berufungsgerichts erst am 17. Dezember 1959 zugegangen. Vorher schon hatten die Anwälte, nachdem die Geldüberweisung bei ihnen eingegangen war, den Kläger mit Schreiben vom 14. Dezember 1959 darauf aufmerksam gemacht, daß es bei Aufrechterhaltung des Armenrechtsgesuchs nunmehr näherer Darlegungen bedürfe, warum der eingegangene Betrag nicht zur Bestreitung von Prozeßkosten verfügbar sei. Das Antwortschrei ben des Klägers vom 16. Dezember 1959, in dem er auf seine Schulden hinwies, ging nach der Versicherung des Hechtsanwalts Dr.	erst	am 19. Dezember 1959 bei ihm ein. Am
21. Dezember 1959, eineil Montag, hat dieser darauf den Kläger um die Übersendung von Belegen gebeten, nach deren Eingang er sogleich den Schriftsatz vom 23. Dezember 1959 gefertigt und mit den Belegen noch am gleichen Tage zur Post gegeben hat. Bei diesem Sachverhalt kann von einer schuldhaft verzögerlichen Behändlung der Sache nicht gesprochen werden. Es läßt sich insbesondere nicht aufrecht erhalten, daß der Prozeßbevallmächtigte des Klägers die Nichteinhaltung der bis zu dem 22. Dezember 1959 gesetzten Frist verschuldet habe«
Dem Y/iedereinsetzungsgesuch war daher stattzugeben
 Die Kostenentscheidung beruht auf § 238 Abs. 3 ZPO 46 Abs, 2 GKG.
■Bngels
 Harle beck