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BGH · VI ZB 2/52

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZB 2/52

Gesetz: ZPO § 233 Rechtssatz: Nach der Ablehnung eines Armenrechtsgesuchs mangels Erfolgsaussicht ist der Rechtsmittel-kläger nicht mehr durch seine Armut als solche an der Einlegung des Rechtsmittels gehindert« Erneute erfolglose Armenrechtsgesuche und Gegenvorstellungen gegen die Versagung des Armenrechts haben daher nicht die Wirkung, dass die Almut als Hindernis weiterbesteht« Kl hat der VI, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sit-zung vom 9, Dezember 1952, an dor teilgenommen haben die Bundesrichter Dr, Delbrück, Dr, Kleinewefers, Dr. Gelhaar, Dr. Rotberg und Hanebeck, beschlossen* Armenrechts für den Berufungsrechtszug nachgesucht; das Armenrecht ist ihm jedoch durch Beschluss des Karamergerichts vom 8* Juli 1952» der am 15* Juli 1952 zugestellt worden ist, versagt worden« Der Kläger hat darauf mit Eingabe vom 24. August 1952 unter Einschränkung seines Antrags auf Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 184 BM-V/est nebst Zin-sen Berufung eingelegt und gleichzeitig um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfri st gebeten» Zur Rechtfertigung seiner Beschwerde hat der Kläger ausgeführt,, er habe gegen den das Armenrecht versagenden Beschluss des Kammergerichta rechtzeitig Gegenvorstellungen erhoben» es sei ihm billigerweise nicht zuzu demuten gewesen, schon vor der Entscheidung Nach § 233 ZPO ist einer Partei gegen die Versäumung der Berufungsfrist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand dann zu erteilen, wenn sie durch einen unabwendbaren Zufall verhindert worden ist, die Berufungsfrist einzuhalten* Der Kläger war hier zwar infolge seiner Armut gehindert, fristgerecht Berufung einzulegen* Er hat auch seine Pflicht erfüllt, zeitgerecht um die Bewilligung des Armenrechts für den Be-rufungsrechtszug nachzusuchen.. Soweit er sich auf das bis längstens zu diesem Zeitpunkt andauernde Hindernis seiner Armut beruft, wäre die durch § 234 SPO bestimmte Prist zur Stellung des Antrags auf Wiedereinsetzung spätestens Ende Juli 1952 ab-gelaufen, der Antrag vom 23«» August also verspätet gewesen. Der Antrag :auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist ist daher von dem Kammergericht mit Recht zurückgewiesen worden, so dass die gegen diesen Beschluss eingelegte sofortige Beschwerde keinen Erfolg haben konnte«

Zitierte Normen: § 233 ZPO
BerufungWiedereinsetzungHindernisArmenrechtKlägerArmutGegenvorstellungen

Volltext der Entscheidung

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 Für das Nachschlagewerk!
Nicht für die Amtliche Sammlung!
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Gesetz:	ZPO § 233
Rechtssatz: Nach der Ablehnung eines Armenrechtsgesuchs
 mangels Erfolgsaussicht ist der Rechtsmittel-kläger nicht mehr durch seine Armut als solche an der Einlegung des Rechtsmittels gehindert« Erneute erfolglose Armenrechtsgesuche und Gegenvorstellungen gegen die Versagung des Armenrechts haben daher nicht die Wirkung, dass die Almut als Hindernis weiterbesteht«
Aktenzeichen: VI ZB 2/52
Beschluss des BGH v. 2„Dezember 1952 KG Berlin
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VI ZB_ 2/52
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B e s. c h 1 u s s In Sachen
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Klägers* Berufungsklägers und Beschwerdeführers*
- Prozessbevollmächtigter II Dr«, Hl
 Instanz;* Rechtsanwalt Strasse -
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 den Hauseigentümer Abdel Karim s (Syrien'),
Beklagten, Berufungsbeklagten und Beschwerdegegner,
- Prozessbevollmächtigter IIc Instanz: Rechtsanwalt TI
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 hat der VI, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sit-zung vom 9, Dezember 1952, an dor teilgenommen haben die Bundesrichter Dr, Delbrück, Dr, Kleinewefers, Dr. Gelhaar, Dr. Rotberg und Hanebeck, beschlossen*
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 6. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 25, September 1952 wird zurückge-wiesen. Die Kesten der Beschwerde hat der Kläger zu tragen.
Durch das am 31. Mai 1952 zugestellte Urteil des Bandgerichts vom 23. April 1952 ist die auf Zahlung von 1,100 DM gerichtete Klage des Klägers abgewiesen worden. Der Kläger hat darauf am 4* Juni 1952 um Bewilligung des
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Armenrechts für den Berufungsrechtszug nachgesucht; das Armenrecht ist ihm jedoch durch Beschluss des Karamergerichts vom 8* Juli 1952» der am 15* Juli 1952 zugestellt worden ist, versagt worden« Der Kläger hat darauf mit Eingabe vom 24. Juli 1952, die am 28« Juli 1952 beim Kammergericht eingegangen ist, Gegenvorstellungen erhoben und gebeten« den Beschluss abzuändern und dem Kläger das Armenrecht zu bewilligen» Bas Kammergericht hat die Abänderung des Beschlusses abge-lehnt und Mitteilung hiervon am 9o August 1952 an den Kläger zur Absendung gebracht» Ber Kläger hat darauf gegen das Urteil vom 25. April 1952 am 25. August 1952 unter Einschränkung seines Antrags auf Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 184 BM-V/est nebst Zin-sen Berufung eingelegt und gleichzeitig um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfri st gebeten»
Bieser Antrag auf Wiedereinsetzung ist durch den angefochtenen Beschluss zurückgewiesen worden, da ein ausreichender Grund für eine Wiedereinsetzung nicht gegeben sei.
Bie von dem Kläger eingelegte sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss ist zwar zulässig, sie ist jedoch nicht begründet»
Zur Rechtfertigung seiner Beschwerde hat der Kläger ausgeführt,, er habe gegen den das Armenrecht versagenden Beschluss des Kammergerichta rechtzeitig Gegenvorstellungen erhoben» es sei ihm billigerweise nicht zuzu demuten gewesen, schon vor der Entscheidung
 
des Kammergerichts über diese Gegenvorstellungen die Berufung einzulegen. Diesen Darlegungen, der Beschwerde kann nicht gefolgt werden*
Nach § 233 ZPO ist einer Partei gegen die Versäumung der Berufungsfrist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand dann zu erteilen, wenn sie durch einen unabwendbaren Zufall verhindert worden ist, die Berufungsfrist einzuhalten* Der Kläger war hier zwar infolge seiner Armut gehindert, fristgerecht Berufung einzulegen* Er hat auch seine Pflicht erfüllt, zeitgerecht um die Bewilligung des Armenrechts für den Be-rufungsrechtszug nachzusuchen.. Nachdem aber das Berufungsgericht ihm das Armenrecht versagt hatte, war er an der alsbaldigen Jänreichung der Berufung nicht mehr durch seine Armut als solche verhindert, sondern durch den Umstand, dass das Gericht aus der Armut nicht die begehrte Polgerung gezogen batte, ihm das Armenrecht zu gewähren» Es bedarf dabei keiner Prüfung, ob das in der durch Armut bedingten Anwaltlosigkeit liegende Hindernis der Wahrung der Frist schon mit der Zustellung des ablehnenden Beschlusses wegfällt oder erst mit dem Ablauf einer auf höchstens zwei bis drei Tage zu bemessenden Über'legungsfrist (vgl RGZ 141? 399 und Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 7» Juli 1952 IV ZR 52/52)* Erneute erfolglose Armenrechtsgesuche oder Gegenvorstellungen gegen die Ablehnung des Armenrechts können nicht die Wirkung haben, dass die Entscheidung über das erste Armenrechtsgesuch als nicht geschehen und deshalb die Armut als Hindernis als v/ei-terbestehend anzusehen wäre .'BGH NJW 1952 , 743 Nr 8; Beschluss vom 7, Juli 1952 - IV ZR 52/52; ebenso auch
 
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RCrJW 1929?' 3152 Nr 5 und JW 1930, 3311 Nr 7). Der Rechtsmittelkläger ist jetzt nicht mehr durch seine Armut an der Geltendmachung seiner Rechte behindert. sondern nur dadurch, dass er - statt alsbald das versäumte Rechtsmittel unter Stellung eines Wiedereinsetzungsantrags nachzuholen - den Versuch gemacht hat, eine Änderung der gerichtlichen Entscheidung zu erwirken, Dass dieser Versuch nicht zu dem Erfolge führt, ist aber ebensowenig ein unabwendbarer Zufall wie die Ablehnung eines Armenrechtsgesuches, mit der die Partei von vornherein vernünftigerweise hätte rechnen müssen (vgl Stein-Jonas-SOliönke Aufl 17, Erl II 1 c und 3 /Note 33 und 527 zu § 233 ZPO)o
Der Kläger kann seinen Wiedereinsetzungsantrag hiernach nicht damit begründen, das unabwendbare Hindernis habe nach dem 15« Juli 1952 noch länger als höchstens einige Tage fortgedauert. Soweit er sich auf das bis längstens zu diesem Zeitpunkt andauernde Hindernis seiner Armut beruft, wäre die durch § 234 SPO bestimmte Prist zur Stellung des Antrags auf Wiedereinsetzung spätestens Ende Juli 1952 ab-gelaufen, der Antrag vom 23«» August also verspätet gewesen.
Der Antrag :auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist ist daher von dem Kammergericht mit Recht zurückgewiesen worden, so dass die gegen diesen Beschluss eingelegte sofortige Beschwerde keinen Erfolg haben konnte«
 
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 97 ZPO,.
Dr., Delbrück
 Dr. Gelhaar