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BGH · VI ZB 2/03

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZB 2/03

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Januar 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll beschlossen: Die Beschwerde ist nicht als außerordentliches Rechtsmittel (etwa wegen "greifbarer Gesetzwidrigkeit") zulässig, weil im Hinblick auf die gesetzliche Neuregelung des Beschwerderechts durch das Zivilprozessreformgesetz vom 27.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
MüllerGreiner28ZBRichterinBeschlußBeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VI ZB 2/03
28. Januar 2003 in dem Rechtsstreit
 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Januar 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll
 beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 8. Oktober 2002 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Gründe:
Die Beschwerde ist nicht als außerordentliches Rechtsmittel (etwa wegen "greifbarer Gesetzwidrigkeit") zulässig, weil im Hinblick auf die gesetzliche Neuregelung des Beschwerderechts durch das Zivilprozessreformgesetz vom 27. Juli 2001 ein derartiger außerhalb des Gesetzes stehender Zugang zu dem Beschwerdegericht nicht mehr eröffnet ist (vgl. Beschluß vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02 - VersR 2002, 636 = NJW 2002, 1577 auch mit umfassenden Ausführungen zur Gegenvorstellung gegen unanfechtbare Entscheidungen).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Beschwerdewert: 7.828,93 €
Pauge
 Zoll
Müller
 Greiner
Diederichsen