Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und die Richter Dr. Macke, Dr. Lepa, Bischoff und Dr. Birkmann am 2. August 1987 zugestellte Urteil des Landgerichts hat der Kläger mit am 28. September 1987 hat er um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist gebeten und hierzu unter anwaltlicher Versicherung der Richtigkeit folgendes vorgetragen: Das Berufungsgericht hat die beantragte Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsfrist abgelehnt und gleichzeitig die Berufung als unzulässig verworfen. Wenn er sich noch bei den Handakten befunden habe, so hätte dies dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers auffallen müssen, als er sich die Akten vor Ablauf der Berufungsfrist erneut habe vorlegen lassen. Jedenfalls habe es nicht genügt, einen Abgangsvermerk auf der bei der Handakte verbliebenen Durchschrift der Berufungsschrift anzubringen, wenn nicht gewährleistet gewesen sei, daß solche Vermerke erst nach erfolgtem oder zu demindest sichergestelltem Auslauf des Schriftsatzes angebracht würden. November 1987 zugestellten Beschluß hat der Kläger mit Schriftsatz vom 4. 1. Zu Recht hat das Berufungsgericht festgestellt, daß der Kläger die Voraussetzungen zur Wiedereinsetzung in den Um das Fehlen eines ihm anzurechnenden Verschuldens seines Prozeßbevollmächtigten an der Versäumung der Berufungsfrist zu begründen, reicht es nicht aus, daß sein Prozeßbevollmächtigter glaubhaft versichert, seiner im übrigen außerordentlich zuverlässigen Bürovorsteherin L. Diese - mündlich gegebene - Weisung stellte, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht sicher, daß tatsächlich auch der Weisung gemäß verfahren wurde. Sie wurde auch nicht ersetzt durch das vom Kläger vorgetragene Anbringen des Abgangsvermerks in der Handakte seines Prozeßbevollmächtigten. Eine solche Handhabung schloß nicht aus, daß die Kontrolle über den Abgang des Schriftstücks schon endete, bevor es postfertig vorlag. Denn eine Ausgangskontrolle, wie sie der Kläger jetzt im Beschwerdeverfahren dargelegt hat, ist jedenfalls nicht ausreichend. Sie entspricht nicht den von der Rechtsprechung gestellten Anforderungen, nach denen die Löschung der Frist auf der Grundlage der Eintragungen im Postausgangsbuch zu erfolgen hat (vgl. Der Kläger hat auch nicht dargetan, wie sein Prozeßbevollmächtigter zur Kontrolle des fristwahrenden Abgangs der Rechtsmittelschrift die Löschung der Fristen im Fristenkalender handhabt. Im übrigen gewährleistet ein Verfahren, bei dem auf dem Schriftstück bereits bei der Übergabe an die die Post erledigende Angestellte der Abgangsvermerk angebracht wird, eine sichere Kontrolle der Absendung auch dann nicht, wenn es in das Zimmer, in dem täglich die Post eingepackt und frankiert wird, unübersehbar auf den Tisch gelegt wird. Die Frage, ob der ausreichenden Organisation noch genügt würde, wenn der Abgangsvermerk in den Handakten von der für die Absendung der Post verantwortlichen Person angebracht worden wäre, oder ob schon die zuverlässig befolgte Konzentration der Ausgangskontrolle bei einer entsprechend qualifizierten und nach festen organisatorischen Regeln verfahrenden Person bei Übergabe des Schriftstücks an diese genügen kann (vgl. Dezember 1982 aaO), kann hier dahingestellt bleiben, denn eine dahingehende Organisationsform und Verfahrensweise ist von dem Kläger nicht dargelegt worden.
BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 1/88 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit des Metzgers Hubert G| von-Pflfl-Straße fl, Klägers und Beschwerdeführers, - Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: Rechtsanwälte Dr. und flflHB, Büraermeister-Ld Güi |-Platz fl, gegen Pfarrer- -Straße 1. den Glaser Josef M( _____ 2. die Firma Friedrich BrflHB, Ma®®platz Gü| 3. die BflBBI^^^B Versicherungsbank AG, vertreten durch traße den Vorstand, Beklagten und Beschwerdegegner, - Prozeßbevollmächtigter II. Instanz: Rechtsanwalt Igasse fl, Gü WII 2 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und die Richter Dr. Macke, Dr. Lepa, Bischoff und Dr. Birkmann am 2. Februar 1988 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München mit dem Sitz in Augsburg vom 9. November 1987 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger. Der Beschwerdewert wird auf 4.319 DM festgesetzt. 3 Gründe : I. Gegen das am 7. August 1987 zugestellte Urteil des Landgerichts hat der Kläger mit am 28. September 1987 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom 24. August 1987 Berufung eingelegt. Gleichfalls am 28. September 1987 hat er um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist gebeten und hierzu unter anwaltlicher Versicherung der Richtigkeit folgendes vorgetragen: Sein Prozeßbevollmächtigter habe bereits am 24. August 1987 die Berufungsschrift nebst Begründung gefertigt. Nach Kostenzusage seiner Rechtsschutzversicherung, die am 27. August 1987 eingegangen sei, habe sein Prozeßbevoll-mächtiger die Bürovorsteherin L. beauftragt, den Berufungsschriftsatz abzusenden. Vor Ablauf der Berufungsfrist am 7. September 1987 habe er sich vorsichtshalber noch einmal die Handakten vorlegen lassen. Auf der in den Handakten verbliebenen Durchschrift des Berufungsschriftsatzes sei der Vermerk "eingereicht am 31.8.1987" angebracht gewesen. Tatsächlich habe die Bürovorsteherin L., bei der es sich um eine außergewöhnlich zuverlässige Kraft handele, es verabsäumt, den Berufungsschriftsatz entsprechend der ihr erteilten Weisung abzusenden. Das Berufungsgericht hat die beantragte Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsfrist abgelehnt und gleichzeitig die Berufung als unzulässig verworfen. Zur 4 Begründung hat es ausgeführt: Zum Verbleib des Berufungsschriftsatzes habe der Kläger keine Angaben gemacht. Wenn er sich noch bei den Handakten befunden habe, so hätte dies dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers auffallen müssen, als er sich die Akten vor Ablauf der Berufungsfrist erneut habe vorlegen lassen. Sei der Schriftsatz aber über den 31. August 1987 - das Datum, an dem nach dem Absendungsver-merk in der Handakte der Schriftsatz bei Gericht eingereicht worden sein soll - hinaus noch bei der abzusendenden Post verblieben, so habe es an einer ausreichenden Organisation der Postausgangskontrolle gemangelt. Hierzu habe der Kläger nichts vorgetragen. Jedenfalls habe es nicht genügt, einen Abgangsvermerk auf der bei der Handakte verbliebenen Durchschrift der Berufungsschrift anzubringen, wenn nicht gewährleistet gewesen sei, daß solche Vermerke erst nach erfolgtem oder zu demindest sichergestelltem Auslauf des Schriftsatzes angebracht würden. Gegen diesen ihm am 23. November 1987 zugestellten Beschluß hat der Kläger mit Schriftsatz vom 4. Dezember 1987, bei Gericht eingegangen am 7. Dezember 1987, sofortige Beschwerde eingelegt, mit der er seinen Wiedereinsetzungsantrag weiterverfolgt. II. Die rechtzeitig eingelegte und auch sonst zulässige sofortige Beschwerde ist nicht begründet. 1. Zu Recht hat das Berufungsgericht festgestellt, daß der Kläger die Voraussetzungen zur Wiedereinsetzung in den 5 yr S' L ' vorigen Stand i.S. des § 233 ZPO nicht hinreichend dargelegt hat. Um das Fehlen eines ihm anzurechnenden Verschuldens seines Prozeßbevollmächtigten an der Versäumung der Berufungsfrist zu begründen, reicht es nicht aus, daß sein Prozeßbevollmächtigter glaubhaft versichert, seiner im übrigen außerordentlich zuverlässigen Bürovorsteherin L. rechtzeitig Anweisung zur Absendung der Berufungsschrift gegeben zu haben. Diese - mündlich gegebene - Weisung stellte, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht sicher, daß tatsächlich auch der Weisung gemäß verfahren wurde. Um dies zu gewährleisten, hätte es einer entsprechenden Organisation der Ausgangskontrolle bedurft. Es gehört zu den Organisationsaufgaben eines Anwalts, wirksame Kontrollmaßnahmen zu schaffen, durch die gewährleistet ist, daß die Fristensachen auch tatsächlich abgesandt oder jedenfalls postfertig gemacht werden (vgl. Beschlüsse des Senats vom 9. November 1976 - VI ZR 12/76 = VersR 1977, 331 und vom 20. November 1984 - VI ZB 19/84 = VersR 1985, 145). Daß eine solche, in ständiger Rechtsprechung (vgl. BGH, Beschluß vom 14. Dezember 1982 - VIII ZB 40/82 = NJW 1983, 884, 885) geforderte Organisation der Absendungskontrolle in der Kanzlei des Prozeßbevollmächtigten des Klägers bestanden hat, ist von diesem nicht glaubhaft dargetan worden. Sie wurde auch nicht ersetzt durch das vom Kläger vorgetragene Anbringen des Abgangsvermerks in der Handakte seines Prozeßbevollmächtigten. Eine solche Handhabung schloß nicht aus, daß die Kontrolle über den Abgang des Schriftstücks schon endete, bevor es postfertig vorlag. Die Fristenkontrolle muß jedoch die rechtzeitige Erledigung der fristwahrenden Schriftsätze bis zu ihrer Absendung umfassen (vgl. Beschluß des Senats vom 22. März 1983 - VI ZB 1/83 = VersR 1983, 589). 6 Es kann dahingestellt bleiben, ob vorliegend die fehlende Darlegung von einer bestehenden Organisation der Ausgangskontrolle im Antrag auf Wiedereinsetzung in der dafür gesetzten Frist (§§ 236, 234 Abs. 1 ZPO) schon dazu führt, daß die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerdebegründung wegen der Unzulässigkeit des Nachschiebens von Wiedereinsetzungsgründen nach Fristablauf (vgl. Senatsbeschluß vom 23. Juni 1981 - VI ZB 40/80 = VersR 1981, 853 und Senatsbeschluß vom 9. Juli 1985 - VI ZB 10/85 = VersR 1985, 1184) keine Berücksichtigung mehr finden können, oder ob es sich insoweit um eine ausnahmsweise zulässige Ergänzung des früheren Vortrags handelt (vgl. BGH, Urteil vom 7. Mai 1982 - V ZR 233/81 = VersR 1982, 802, 803). Denn eine Ausgangskontrolle, wie sie der Kläger jetzt im Beschwerdeverfahren dargelegt hat, ist jedenfalls nicht ausreichend. Sie entspricht nicht den von der Rechtsprechung gestellten Anforderungen, nach denen die Löschung der Frist auf der Grundlage der Eintragungen im Postausgangsbuch zu erfolgen hat (vgl. Beschluß des Senats vom 20. November 1984 aaO). Der Kläger hat auch nicht dargetan, wie sein Prozeßbevollmächtigter zur Kontrolle des fristwahrenden Abgangs der Rechtsmittelschrift die Löschung der Fristen im Fristenkalender handhabt. Im übrigen gewährleistet ein Verfahren, bei dem auf dem Schriftstück bereits bei der Übergabe an die die Post erledigende Angestellte der Abgangsvermerk angebracht wird, eine sichere Kontrolle der Absendung auch dann nicht, wenn es in das Zimmer, in dem täglich die Post eingepackt und frankiert wird, unübersehbar auf den Tisch gelegt wird. Das schließt nicht aus, daß im konkreten Einzelfall nicht so verfahren wird und das Versäumnis dann nicht in Erscheinung tritt (vgl. BGH, Beschluß 7 vom 14. Dezember 1982 aaO). Die Frage, ob der ausreichenden Organisation noch genügt würde, wenn der Abgangsvermerk in den Handakten von der für die Absendung der Post verantwortlichen Person angebracht worden wäre, oder ob schon die zuverlässig befolgte Konzentration der Ausgangskontrolle bei einer entsprechend qualifizierten und nach festen organisatorischen Regeln verfahrenden Person bei Übergabe des Schriftstücks an diese genügen kann (vgl. BGH Beschluß vom 14. Dezember 1982 aaO), kann hier dahingestellt bleiben, denn eine dahingehende Organisationsform und Verfahrensweise ist von dem Kläger nicht dargelegt worden. Dr. Steffen Dr. Macke Dr. Lepa Bischoff Dr. Birkmann