Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hiddemann und die Richter Scheffen, Dr. Steffen, Dr. Ankermann und Bischoff am 17. Er fügte seinem Antrag weder die vorgeschriebene Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (§ 117 Abs. 2 ZPO), noch die dafür vorgesehenen Vordrucke (§ 117 Abs.4 ZPO) bei und nahm auch nicht Bezug auf seine früheren Angaben vom 21. Januar 1984 Gegenvorstellungen; er legte zugleich Berufung gegen das Urteil des Landgerichts ein und beantragte, ihm gegen die Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Januar 1984 wies das Berufungsgericht die Gegenvorstellungen sowie das Wiedereinsetzungsgesuch des Beklagten zurück und verwarf gemäß § 519 b ZPO seine Berufung als unzulässig. Der Beklagte bittet zugleich um Bewilligung der PKH für das Beschwerdeverfahren und legt dazu eine eidesstattliche Erklärung vor, nach der er weiterhin arbeitslos ist und sich um Sozialhilfe bemühen wird. Dem Beklagten ist die PKH für das Beschwerdeverfahren mangels Erfolgsaussicht (§ 114 Satz 1 ZPO) zu verweigern; seine sofortige Beschwerde gegen die Versagung der Wiedereinsetzung ist als unbegründet zurückzuweisen. Das setzt voraus, daß die Partei innerhalb der Rechtsmittelfrist nicht nur den PKH-Antrag stellt, sondern auch alle für die Bewilligung der PKH erforderlichen Unterlagen beibringt, sofern sie daran nicht durch besondere Umstände gehindert ist. Oktober 1974 -VI ZB 9/74 = VersR 1975, 84) hat sich durch die Einführung der PKH und die nunmehr nach § 117 Abs. 2 und 4 ZPO vorzulegenden Erklärungen grundsätzlich nichts geändert (BGH, Beschluß vom 16. März 1983 = aaO) hat allerdings von der den Antragsteller treffenden Pflicht zur Vorlage der Unterlagen dann eine Ausnahme zugelassen, wenn die PKH für einen höheren Rechtszug begehrt wird, sich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers gegenüber seiner im früheren Rechtszug ordnungsgemäß abgegebenen Erklärung in keinem Punkte geändert haben und der Antragsteller dies unter Verweisung auf seine früheren Angaben deutlich erklärt. November 1983 jedoch nicht gerecht, da es in ihm an jeder Bezugnahme auf die früheren Angaben und damit erst recht an einem klaren Hinweis darauf fehlte, daß die Verhältnisse des Beklagten seitdem unverändert geblieben seien. Januar 1983 stammenden PKH-Unterlagen des damals arbeitslos gewordenen Beklagten aus dem ersten Rechtszug bei Einreichung seines Gesuchs vom 24. c) Der Beklagte kann sein Wiedereinsetzungsgesuch auch nicht darauf stützen, daß sein Prozeßbevollmächtigter bei Einreichung des Antrags vom 24. Da dieser Beschluß, wie dargelegt, lediglich zu einer Erleichterung gegenüber den gesetzlichen Anforderungen des § 117 Abs. 2 und 4 ZPO führt, hätten der Beklagte und sein Prozeßbevollmächtigter sich bei der behaupteten Unkenntnis des Beschlusses nach jenen Anforderungen richten müssen. d) Der Beklagte kann schließlich auch nicht mit Erfolg geltend machen, daß das Berufungsgericht ihn nach dem Eingang seines PKH-Gesuchs am 24. 2. Ob den Beklagten selbst ein Verschulden an dem Mangel des PKH-Gesuchs trifft, etwa weil er seinem Prozeßbevollmächtigten die nach § 117 Abs. 2 und 4 ZPO erforderlichen Erklärungen oder den Hinweis auf seine unverändert gebliebenen Verhältnisse nicht rechtzeitig erteilt hat, oder ob es der Prozeßbevollmächtigte verabsäumt hat, diese Angaben rechtzeitig dem Berufungsgericht vorzutragen, kann dahinstehen.
BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 1 /84 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit des Schneiders Halil Ibrahim C rHHI, hi Beklagten und Beschwerdeführers, Prozeßbevollmächtigter II. Instanz : Rechtsanwalt gegen die Freie und Hansestadt Hamburg, vertreten durch die Finanzbehörde, Landeshauptkasse, GflHHHHIfe Sitz: DMHHRstraßeVP, HflHHBIHt Klägerin und Beschwerdegegnerin, Prozedbevollmächtigte II. Instanz : Rechtsanwälte Dr. M. Dr.E.A.^mi^, Dr.E. Dr.J. Strüwer, C. <2 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hiddemann und die Richter Scheffen, Dr. Steffen, Dr. Ankermann und Bischoff am 17. April 1984 beschlossen: 1. Dem Beklagten wird die Prozeßkostenhilfe für das Beschwerdeverfahren verweigert. 2. Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 1. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 12. Januar 1984 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. 3. Der Beschwerdewert wird auf 3.121,37 DM festgesetzt. Gründe : I. Der Beklagte, der durch ein am 7. November 1983 zugestelltes Urteil des Landgerichts zur Zahlung von 3.121,37 IM verurteilt worden war, reichte - anwaltlich vertreten - am 24. November 1983 beim Oberlandesgericht ein Gesuch ein, mit dem er um die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe (im folgenden: PKH) für die von ihm beabsichtigte Berufung bat. Er fügte seinem Antrag weder die vorgeschriebene Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (§ 117 Abs. 2 ZPO), noch die dafür vorgesehenen Vordrucke (§ 117 Abs. 4 ZPO) bei und nahm auch nicht Bezug auf seine früheren Angaben vom 21. Januar 1983, die im ersten Rechtszug zur Bewilligung der PKH geführt hatten. Das Berufungsgericht verweigerte durch Beschluß vom 15. Dezember 1983 die PKH. Gegen diesen Beschluß erhob der Beklagte mit Schriftsatz vom 4. Januar 1984 Gegenvorstellungen; er legte zugleich Berufung gegen das Urteil des Landgerichts ein und beantragte, ihm gegen die Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Zur Begründung seiner Gegenvorstellungen machte der Beklagte geltend, daß seine wirtschaftlichen Verhältnisse seit den im ersten Rechtszug abgegebenen Erklärungen unverändert geblieben seien. Durch Beschluß vom 12. Januar 1984 wies das Berufungsgericht die Gegenvorstellungen sowie das Wiedereinsetzungsgesuch des Beklagten zurück und verwarf gemäß § 519 b ZPO seine Berufung als unzulässig. Gegen diesen am 17. Januar 1984 zugestellten Beschluß richtet sich die am 31. Januar 1984 eingegangene sofortige Beschwerde des Beklagten, mit der er seinen Antrag auf Wiedereinsetzung weiterverfolgt. Der Beklagte bittet zugleich um Bewilligung der PKH für das Beschwerdeverfahren und legt dazu eine eidesstattliche Erklärung vor, nach der er weiterhin arbeitslos ist und sich um Sozialhilfe bemühen wird. II. Dem Beklagten ist die PKH für das Beschwerdeverfahren mangels Erfolgsaussicht (§ 114 Satz 1 ZPO) zu verweigern; seine sofortige Beschwerde gegen die Versagung der Wiedereinsetzung ist als unbegründet zurückzuweisen. 1. Gemäß § 233 ZPO ist einer Partei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn sie ohne ihr Verschulden verhindert war, eine Notfrist, wie hier die Berufungsfrist (§ 516 ZPO), einzuhalten. 6 a) Macht eine Partei geltend, daß sie durch Mittellosigkeit an der rechtzeitigen Einlegung der Berufung gehindert gewesen sei, so kann die Fristversäumung nur dann als unverschuldet angesehen werden, wenn die Partei vor Ablauf der Rechtsmittelfrist ein den gesetzlichen Anforderungen entsprechendes PKH-Gesuch eingereicht und alles in ihren Kräften Stehende getan hat, damit hierüber ohne weitere Verzögerung sachlich entschieden werden konnte. Das setzt voraus, daß die Partei innerhalb der Rechtsmittelfrist nicht nur den PKH-Antrag stellt, sondern auch alle für die Bewilligung der PKH erforderlichen Unterlagen beibringt, sofern sie daran nicht durch besondere Umstände gehindert ist. An dieser bereits für das frühere Armenrecht und das dazu nach § 113 Abs. 2 ZPO a.F. einzureichende Armutszeugnis geltenden Rechtslage (vgl. BGH, Beschluß vom 4. Juli 1959 - III ZA 11/59 = LM § 233 (Hb) ZPO Nr. 12; Urteil vom 11. Januar I960 - III ZR 123/58 = NJW I960, 676; Senatsbeschluß vom 15. Oktober 1974 -VI ZB 9/74 = VersR 1975, 84) hat sich durch die Einführung der PKH und die nunmehr nach § 117 Abs. 2 und 4 ZPO vorzulegenden Erklärungen grundsätzlich nichts geändert (BGH, Beschluß vom 16. März 1983 - IVb ZB 73/82 = NJW 1983, 2145; BSG MDR 1981, 1052). Die Anforderungen an den Antragsteller sind vielmehr sogar dadurch verschärft worden, daß die Vorschrift des § 119 Abs. 2 Satz 1 ZPO a.F., nach der es bei einer im vorausgegangenen Rechtszug erfolgten Armenrechtsbewilligung im höheren Rechtszug des erneuten Nachweises der Armut nicht bedurfte, in das Prozeßkostenhilferecht nicht übernommen worden ist. Da die Bewilligung der PKH für jeden Rechtszug besonders erfolgt (§ 119 Satz 1 ZPO), sind nach dem Willen des Gesetzgebers die Erklärungen nach § 117 Abs. 2 und 4 ZPO nunmehr auch im höheren Rechtszug erneut beizufügen (vgl. BT-Drucks. 8/3694 S. 20 f). 5 b) Das PKH-Gesuch des Beklagten vom 24. November 1983 wurde diesen Anforderungen nicht gerecht. Ihm fehlten sowohl die vorgeschriebene Erklärung (§ 117 Abs. 2 ZPO) als auch die dafür zu benutzenden Vordrucke (§ 117 Abs. 4 ZPO). aa) Der Bundesgerichtshof (Beschluß vom 16. März 1983 = aaO) hat allerdings von der den Antragsteller treffenden Pflicht zur Vorlage der Unterlagen dann eine Ausnahme zugelassen, wenn die PKH für einen höheren Rechtszug begehrt wird, sich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers gegenüber seiner im früheren Rechtszug ordnungsgemäß abgegebenen Erklärung in keinem Punkte geändert haben und der Antragsteller dies unter Verweisung auf seine früheren Angaben deutlich erklärt. Auch diesen (geringeren) Anforderungen wurde das Gesuch des Beklagten vom 24. November 1983 jedoch nicht gerecht, da es in ihm an jeder Bezugnahme auf die früheren Angaben und damit erst recht an einem klaren Hinweis darauf fehlte, daß die Verhältnisse des Beklagten seitdem unverändert geblieben seien. bb) Der Bundesgerichtshof hat in dem vorgenannten Beschluß dahinstehen lassen, ob ausnahmsweise auch auf eine solche Bezugnahme dann verzichtet werden kann, wenn sich aus den Umständen ergibt, daß eine zwischenzeitliche Veränderung der Verhältnisse des Antragstellers praktisch ausscheidet. Dies bedarf auch hier keiner abschließenden Entscheidung. Da die vom 21. Januar 1983 stammenden PKH-Unterlagen des damals arbeitslos gewordenen Beklagten aus dem ersten Rechtszug bei Einreichung seines Gesuchs vom 24. November 1983 mehr als 10 Monate alt waren, drängte sich jedenfalls nicht der Schluß auf, daß der Beklagte auch in der Zwischenzeit keine Arbeit gefunden hatte. 4 X c) Der Beklagte kann sein Wiedereinsetzungsgesuch auch nicht darauf stützen, daß sein Prozeßbevollmächtigter bei Einreichung des Antrags vom 24. November 1983 unverschuldet von der Entscheidung vom 16. März 1983 (= aaO) noch keine Kenntnis gehabt habe. Da dieser Beschluß, wie dargelegt, lediglich zu einer Erleichterung gegenüber den gesetzlichen Anforderungen des § 117 Abs. 2 und 4 ZPO führt, hätten der Beklagte und sein Prozeßbevollmächtigter sich bei der behaupteten Unkenntnis des Beschlusses nach jenen Anforderungen richten müssen. d) Der Beklagte kann schließlich auch nicht mit Erfolg geltend machen, daß das Berufungsgericht ihn nach dem Eingang seines PKH-Gesuchs am 24. November 1983 noch vor dem Ablauf der Berufungsfrist am 7. Dezember 1983 zur Nachreichung der fehlenden Unterlagen oder zur Bezugnahme auf seine früheren Angaben hätte auffordern müssen. Richtig ist zwar, daß dem Gericht gegenüber den Parteien eine -durch das Gebot zur Wahrung der richterlichen Unabhängigkeit begrenzte - prozessuale Fürsorgepflicht obliegt (BVerfGE 42, 64, 73 f = NJW 1976, 1391; 52, 131, 154 = NJW 1979, 1925, 1927), die ihren Ausdruck u.a. in der Vorschrift des § 139 ZPO findet. Diese Pflicht kann aber erst dann eingreifen, wenn die von einer Partei abgegebenen Erklärungen nach dem gesamten Inhalt der Akten ergänzungsbedürftig erscheinen. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht nach dem Eingang des PKH-Gesuchs des Beklagten am 24. November 1983 zunächst die Akten vom Landgericht angefordert hat. Diese sind erst nach Ablauf der Berufungsfrist eingegangen. 2. Ob den Beklagten selbst ein Verschulden an dem Mangel des PKH-Gesuchs trifft, etwa weil er seinem Prozeßbevollmächtigten die nach § 117 Abs. 2 und 4 ZPO erforderlichen Erklärungen oder den Hinweis auf seine unverändert gebliebenen Verhältnisse nicht rechtzeitig erteilt hat, oder ob es der Prozeßbevollmächtigte verabsäumt hat, diese Angaben rechtzeitig dem Berufungsgericht vorzutragen, kann dahinstehen. In jedem Fall haben entweder der Beklagte oder sein Prozeßbevollmächtigter nicht die gebotene Sorgfalt walten lassen, und ein Verschulden des letzteren muß der Beklagte sich gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen. Damit erweist sich seine sofortige Beschwerde als unbegründet. Dr. Hiddemann ist am 19. April 1984 Scheffen Dr. Steffen verstorben. Scheffen Dr. Ankermann Bischoff