Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 18.Mai 1982 durch die Richter Dunz, Dr. Steffen, Dr.Kullmann, Dr. Ankermann und Dr. Lepa beschlossen: Der in Essen wohnhafte Kläger machte vor dem Landgericht München II gegen die Beklagten Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend. Die Klageschrift und alle weiteren, dem Landgericht vorgelegten Schriftsätze des Klägers Unterzeichnete, in Vertretung von RA D., der in dessen Büro tätige Rechtsanwalt 0., und zwar bis Ende 1980 in seiner Eigenschaft als amtlich bestellter Vertreter von RA D. Rechtsanwalt 0., der persönlich beim Oberlandesgericht München nicht zugelassen ist, Unterzeichnete auch die am 20. Da dieses keine wirksame Prozeßhandlung war, legte der Prozeßbevollmächtigte des Klägers mit einem am 4. August 1981 dem OLG München vorgelegten Schriftsatz nochmals Berufung ein und beantragte gleichzeitig Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist. 2. Das Oberlandesgericht hat mit dem angefochtenen Beschluß die Wiedereinsetzung versagt und die Berufung gemäß § 519 b ZPO als unzulässig verworfen. sei als mit der selbständigen Bearbeitung der Sache beauftragter und bei dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers angestellter Rechtsanwalt Bevollmächtigter des Klägers im Sinne von § 85 Abs. 2 ZPO gewesen. Er habe auch noch bei Unterzeichnung und Einreichung der Berufung als Bevollmächtigter des Klägers gehandelt, obwohl er am Oberlande sgericht nicht zugelassen war. mit der selbständigen Bearbeitung des Rechtsstreits betraut und im ersten Rechtszug Bevollmächtigter des Klägers war. Die Verantwortung für den Inhalt der Schriftsätze liegt auch in solchen Fällen bei dem Rechtsanwalt, der am Prozeßgericht zugelassen ist. halten mußte, hat das Berufungsgericht zutreffend angenommen, daß er mit der selbständigen Bearbeitung des Rechtsstreits betraut war. 2. Das Berufungsgericht nimmt auch mit Recht an, daß sich der Kläger die Versäumung der Berufungsfrist zurechnen lassen muß. auch insoweit noch Bevollmächtigter des Klägers, wofür die gesamten Umstände des Falles sprechen und was nicht dadurch ausgeschlossen wurde, daß er am OLG nicht zugelassen war (vgl.
BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 1/82 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit des ¥erner__E_^f, EJBR RflHHHHBstraße Hl, Klägers, Widerbeklagten, und Beschwerdeführers, - Prozeßbevollmächtigter II. Instanz: Rechtsanwalt Wilhelm ;traße ■, gegen 1. Dr. Josef B Si^HBstraße Beklagten, Widerkläger und Beschwerdegegner, 2. mm C __ Haftpflichtunterstützungskasse kraftfahrender Beamter, a. vertreten durch Dr. Hans-Jürgen ” Istraße #, Beklagte und Beschwerdegegnerin, Prozeßbevollmächtigter II. Instanz: Rechtsanwalt Martin BaM> MaHHplatz #, SHHHH ~ 2 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 18.Mai 1982 durch die Richter Dunz, Dr. Steffen, Dr.Kullmann, Dr. Ankermann und Dr. Lepa beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 27. November 1981 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen dem Kläger zur Last. Gründe I. 1. Der in Essen wohnhafte Kläger machte vor dem Landgericht München II gegen die Beklagten Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend. Sein Prozeßbevollmächtigter war Rechtsanwalt D. in München. Die Klageschrift und alle weiteren, dem Landgericht vorgelegten Schriftsätze des Klägers Unterzeichnete, in Vertretung von RA D., der in dessen Büro tätige Rechtsanwalt 0., und zwar bis Ende 1980 in seiner Eigenschaft als amtlich bestellter Vertreter von RA D. Er vertrat auch den Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht. Rechtsanwalt 0., der persönlich beim Oberlandesgericht München nicht zugelassen ist, Unterzeichnete auch die am 20. Juli 1981 dort eingereichte Berufungsschrift. Da dieses keine wirksame Prozeßhandlung war, legte der Prozeßbevollmächtigte des Klägers mit einem am 4. August 1981 dem OLG München vorgelegten Schriftsatz nochmals Berufung ein und beantragte gleichzeitig Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist. 2. Das Oberlandesgericht hat mit dem angefochtenen Beschluß die Wiedereinsetzung versagt und die Berufung gemäß § 519 b ZPO als unzulässig verworfen. Zur Begründung führt es aus, Rechtsanwalt 0. sei als mit der selbständigen Bearbeitung der Sache beauftragter und bei dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers angestellter Rechtsanwalt Bevollmächtigter des Klägers im Sinne von § 85 Abs. 2 ZPO gewesen. Er habe auch noch bei Unterzeichnung und Einreichung der Berufung als Bevollmächtigter des Klägers gehandelt, obwohl er am Oberlande sgericht nicht zugelassen war. Da ihm die fehlende Poötulationsfähigkeit habe bekannt gewesen sein müssen, habe er die Unzulässigkeit der Berufung verschuldet. Sein Verschulden stehe dem Verschulden des Klägers gleich, so daß Wiedereinsetzung nach § 233 ZPO nicht gewährt werden könne. II. Die sofortige Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat zu Recht die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verweigert und die Berufung als unzulässig verworfen. 1. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß Rechtsanwalt 0. mit der selbständigen Bearbeitung des Rechtsstreits betraut und im ersten Rechtszug Bevollmächtigter des Klägers war. Dieser Würdigung steht nicht entgegen, daß - wie der Kläger jetzt vorträgt - die Schriftsätze von Rechtsanwälten aus Essen gefertigt und ohne textliche Abänderung jeweils nur die erste Seite auf einem Briefkopf des Prozeßbevollmächtigten in München neu geschrieben wurden. Die Verantwortung für den Inhalt der Schriftsätze liegt auch in solchen Fällen bei dem Rechtsanwalt, der am Prozeßgericht zugelassen ist. Da Rechtsanwalt 0. auch nach Ablauf seiner amtlichen Bestellung als Vertreter von Rechtsanwalt D, in dieser Sache grundsätzlich keine Rückfragen bei Rechtsanwalt D. halten mußte, hat das Berufungsgericht zutreffend angenommen, daß er mit der selbständigen Bearbeitung des Rechtsstreits betraut war. Er war jedenfalls insoweit Bevollmächtigter des Klägers (vgl. Senatsurteil vom 28. Mai 1974 - VI ZR 145/73 - VersR 1974, 1000 m.w.Nachw.). 2. Das Berufungsgericht nimmt auch mit Recht an, daß sich der Kläger die Versäumung der Berufungsfrist zurechnen lassen muß. a) War Rechtsanwalt 0. auch insoweit noch Bevollmächtigter des Klägers, wofür die gesamten Umstände des Falles sprechen und was nicht dadurch ausgeschlossen wurde, daß er am OLG nicht zugelassen war (vgl. Senatsurteil vom 28. Mai 1974 - VI ZR 145/73 - aaO; BGH, Beschlüsse vom 20. März 1967 - VII ZB 10/66 - VersR 1967, 606; v. 9. Juli 1973 - II ZB 3/73 und 4/73 -VersR 1973, 1070 und 1164; vom 8. März 1978 - IV ZB 61/77 - VersR 1978, 665 und vom 29. März 1979 - VIII ZB 42/77 - VersR 1979, 577), dann steht gemäß § 85 Abs. 2 ZPO dessen Verschulden an der Versäumung der Berufungsfrist einem Verschulden des Klägers gleich. b) Abgesehen davon fällt dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers ein selbständiges Verschulden zur Last, nämlich ein Organisationsverschulden. Sind in einem Anwaltsbüro mehrere Anwälte tätig, die teils beim Landgericht und dem Oberlandesgericht und teils nur beim Landgericht zugelassen sind, so ist es leicht möglich, daß ein an das Oberlandesgericht gerichteter Schriftsatz von einem Anwalt unterzeichnet wird, der lediglich beim Landgericht zugelassen ist, vor allem in den Sachen, die er seither bearbeitet hat. Gegen diese Möglichkeit muß durch organisatorische Maßnahmen Vorsorge getroffen werden (vgl. BGH, Beschluß vom 21. Mai 1975 - VIII ZB 23/75 - VersR 1975, 921 mit Beispielen für eine solche Organisation). Dazu reicht es nicht aus, daß der Prozeßbevollmächtigte, wie er in der Beschwerde vorträgt, Rechtsanwalt 0. bei Eintritt in die Kanzlei und darauf folgend in kurzen Abständen darauf hinwies, ihm alle "wichtigen" Schriftsätze, vor allem diejenigen, die für das OLG bestimmt waren, vor deren Einreichung bei Gericht "vorzulegen". Dadurch allein konnte nicht sichergestellt werden, daß der nur am Landgericht zugelassene Rechtsanwalt 0. versehentlich doch - etwa bei Vorlage zusammen mit anderen Schriftsätzen in einer Postmappe oder in den Fällen, die im Büro deshalb nicht für besonders "wichtig" behandelt wurden, weil auswärtige Anwälte die Schriftsätze entwarfen und dafür intern die Verantwortung übernahmen - an das Oberlandesgericht gerichtete Schriftsätze Unterzeichnete. Der Kläger hat nicht vorgetragen, daß sein Anwalt in dieser Beziehung nur die geringste Vorsorge getroffen hat. Dessen Organisationsverschulden fällt dem Kläger ebenfalls zur Last. Dunz Dr. Steffen Dr. Kullmann Dr. Ankermann Dr. Lepa