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BGH · Vi zb 1/80

Gericht: BGH · Aktenzeichen: Vi zb 1/80

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des 10. August 1979 beim Oberlandesgericht ein, weshalb die Klägerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist beantragte. Mit dem angefochtenen BeschluB hat das Oberlandesgericht den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung der Klägerin als unzulässig verworfen. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis mit Recht angenommen, die Klägerin habe nicht dargetan, daß ihre Anwälte ohne Verschulden verhindert waren, die Berufungsfrist einzuhalten. 1. Das Oberlandesgericht hat den Vortrag der Klägerin dahin verstanden, daß der "Ubermittlungsfehler" anläßlich des Auftrages zur Einlegung der Berufung im Bereich des erstinstanzlichen Anwaltes entstanden ist. Sie hat demgegenüber weder dargetan, noch glaubhaft gemacht, worauf der angebliche Fehler zurückzuführen und weshalb er nicht von ihrem erstinstanzlichen Anwalt verschuldet worden sein soll; sie ist noch nicht einmal der Behauptung der Beklagten entgegengetreten, ihr erstinstanzlicher Anwalt habe die Frist falsch berechnet und deshalb ein falsches Datum an ihre zweitinstanzliche Anwältin weitergegeben. Zwar kann im Einzelfall ein Ubermittlungsfehler, der bei einem telefonischen Auftrag zur Berufungseinlegung eingetreten ist, auch auf einem Kanzleiversehen beruhen, das dem Rechtsanwalt und der von ihm vertretenen Partei nicht als Verschulden zugerechnet werden darf.Jedoch bedarf es jedenfalls bei der Entgegennahme telefonischer Anrufe von Bedeutung, noch dazu bei drohendem Fristablauf» vorsorglicher Anweisungen des Anwaltes an seine Büroangestellten, wie zu verfahren ist, um mögliche Mißverständnisse zu vermeiden* Dazu gehört z.B. mindestens die Wiederholung des durchgegebenen wesentlichen Inhaltes der Berufungsschrift und der einzelnen Daten durch den Gesprächspartner (vgl. Die Darstellung der Klägerin in ihrer Beschwerdeschrift, die wiederum nicht erkennen läßt, wie im einzelnen es zu der Notierung der unrichtigen Frist gekommen ist, könnte auch dahin verstanden werden, daß der "übermittlungsfehl er" in der Kanzlei ihrer zweitinstanzlichen Anwältin bei Entgegennahme des telefonischen Berufungsauftrages entstanden ist. Für ein Verschulden ihrer zweitinstanzlichen Anwältin an der Fristversäumung hat die Klägerin nämlich ebenfalls nach §§ 233, 85 Abs. 2 ZPO einzustehen.

Zitierte Normen: § 233 ZPO
BerufungAnwältinOberlandesgerichtBerufungsfristAnwaltgründenKlägerinKanzleiVerschulden

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF

Vi zb 1/80	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 der Frau Isabel T MV-LflHHB^Straße
 Klägerin und Beschwerdeführerin,
 Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
Rechtsanwältin
 gegen
1. Christoph W itraß
2.
3.
Theodor W
tstraße
AMBHBB vvmI ag,
 gesetzlich vertreten durch den Vorstand Horst ttraßeflfc.
Beklagte und Beschwerdegegner,
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
Rechtsanwälte Dr und
2

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. März 1980 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Weber und die Richter Scheffen, Dr. Kullmann, Dr. Ankermann und Dr. Deinhardt
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 4. Dezember 1979 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Gründe
I. Das Landgericht München I wies die Schadensersatzklage der Klägerin durch Urteil vom 10. Juli 1979» zugestellt am 20. Juli 1979» teilweise ab und gab der Widerklage der Beklagten gegen sie teilweise statt. Die Berufung der Klägerin ging jedoch erst am 21. August 1979 beim Oberlandesgericht ein, weshalb die Klägerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist beantragte. Zur Begründung trug ihre zweitinstanzliche Anwältin vor, deren erstinstanzlicher Anwalt habe am 20. August 1979 bei ihrer Kanzlei angerufen und die erforderlichen Angaben für die Berufung durchgegeben. Offensichtlich wegen eines Ubermittlungsfehlers sei als Ende der Berufungsfrist der 21. August 1979 notiert worden.
Es handele sich mithin um ein Kanzleiversehen.
 
Mit dem angefochtenen BeschluB hat das Oberlandesgericht den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung der Klägerin als unzulässig verworfen.
II. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde der Klägerin ist nicht begründet. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis mit Recht angenommen, die Klägerin habe nicht dargetan, daß ihre Anwälte ohne Verschulden verhindert waren, die Berufungsfrist einzuhalten.
1. Das Oberlandesgericht hat den Vortrag der Klägerin dahin verstanden, daß der "Ubermittlungsfehler" anläßlich des Auftrages zur Einlegung der Berufung im Bereich des erstinstanzlichen Anwaltes entstanden ist.
Für dessen Verschulden an der Fristversäumung hatte die Klägerin indessen einzustehen (§§ 233» 85 Abs. 2 ZPO). Sie hat demgegenüber weder dargetan, noch glaubhaft gemacht, worauf der angebliche Fehler zurückzuführen und weshalb er nicht von ihrem erstinstanzlichen Anwalt verschuldet worden sein soll; sie ist noch nicht einmal der Behauptung der Beklagten entgegengetreten, ihr erstinstanzlicher Anwalt habe die Frist falsch berechnet und deshalb ein falsches Datum an ihre zweitinstanzliche Anwältin weitergegeben.
Zwar kann im Einzelfall ein Ubermittlungsfehler, der bei einem telefonischen Auftrag zur Berufungseinlegung eingetreten ist, auch auf einem Kanzleiversehen beruhen, das dem Rechtsanwalt und der von ihm vertretenen Partei nicht als Verschulden zugerechnet werden darf. Jedoch bedarf es jedenfalls bei der Entgegennahme telefonischer Anrufe von Bedeutung, noch dazu bei drohendem
 Fristablauf» vorsorglicher Anweisungen des Anwaltes an seine Büroangestellten, wie zu verfahren ist, um mögliche Mißverständnisse zu vermeiden* Dazu gehört z.B. mindestens die Wiederholung des durchgegebenen wesentlichen Inhaltes der Berufungsschrift und der einzelnen Daten durch den Gesprächspartner (vgl. BGH Beschluß vom 17. Oktober 1979 - VII ZB 28/79 - VersR 1980, 89 m.w.Nachw.). Die Klägerin hat nichts dafür vorgetragen, daß das Büro ihres erstinstanzlichen Anwalts entsprechend organisiert war.
2. Die Darstellung der Klägerin in ihrer Beschwerdeschrift, die wiederum nicht erkennen läßt, wie im einzelnen es zu der Notierung der unrichtigen Frist gekommen ist, könnte auch dahin verstanden werden, daß der "übermittlungsfehl er" in der Kanzlei ihrer zweitinstanzlichen Anwältin bei Entgegennahme des telefonischen Berufungsauftrages entstanden ist. Es kann dahingestellt bleiben, ob ein darin enthaltener neuer Tatsachenvortrag jetzt noch berücksichtigt werden könnte. Für ein Verschulden ihrer zweitinstanzlichen Anwältin an der Fristversäumung hat die Klägerin nämlich ebenfalls nach §§ 233, 85 Abs. 2 ZPO einzustehen. Wie ausgeführt, entschuldigt sie ein etwaiger Hörfehler einer Kanzleikraft bei der Entgegennahme des Berufungsauftrages nur dann, wenn ihre zweitinstanzliche Anwältin der Kanzlei zur Vermeidung derartiger Vorfälle
 
die erforderlichen Anweisungen erteilt hatte* Dafür ist aber nichtsvorgetragen, geschweige denn glaubhaft gemacht; eidesstattliche Versicherungen der Kanzleiangestellten sind nicht vorgelegt worden. Auch andere Gründe, die ein Anwaltsverschulden entfallen lassen könnten, sind nicht ersichtlich.
Dr. Weber	Scheffen	Dr.	Kulimann
 Dr. Ankermann	Dr.	Deinhardt