Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. Der Beklagte wurde durch Urteil des Landgerichts vom 11. Dazu hat sein Prozeßbevollmächtigter zur Begründung vorgetragen, er habe am Abend des 3. Oktober habe ein Kraftfahrzeugmechaniker entdeckt, daß sich das Kuvert mit der Berufungsschrift zwischen Mittelkonsole und rechtem Vordersitz des Fahrzeugs befunden habe; dazu könne es - ohne daß er dies bemerkt habe -nur beim Durchfahren einer Kurve gekommen sein. November 1977 hat der Beklagte die zur Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs vorgetragenen Tatsachen ergänzt. Das Berufungsgericht hat mit dem angefochtenen Beschluß die Wiedereinsetzung verweigert und die Berufung als unzulässig verworfen. Zu Recht hat das Berufungsgericht eine schuld-hafte und dem Beklagten gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnende Pflichtverletzung des Anwalts in der Art der Beförderung fristwahrender Schriftsätze gesehen. Diese Gepflogenheit der Beförderung hätte es aber zu demindest erforderlich gemacht, daß er sich während des Einwurfs der Schriftstücke besonders vergewisserte, daß er fristwahrende Schriftsücke, wie sie hier die Berufung war, auch tatsächlich mit einwarf.Daß er dies getan hatte, ist nicht vorgetragen, geschweige denn glaubhaft gemacht.
BUNDESGERICHTSHOF vi.2B.iZz8 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit des Hermann FMHfcstraße jetzt: Fil Schi Beklagten und Beschwerdeführers - Prozeßbevollmächtigter II. Instanz: gegen Elfriede F e Fr^HHistraße Klägerin und Beschwerdegegnerin Prozeßbevollmächtigter II. Instanz: Rechtsanwalt 2 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. Juni 1978 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Weber und die Richter Dr. Steffen, Dr. Kulimann, Dr. Ankermann und Dr. Deinhardt beschlossen: Die Beschwerde des Beklagten Selmaier gegen den Beschluß des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 16. November 1977 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen dem Beschwerdeführer zur Last. Gründe I. Der Beklagte wurde durch Urteil des Landgerichts vom 11. August 1977 als Gesamtschuldner mit seinem Haftpflichtversicherer zur Zahlung von 13.500 DM und einer monatlichen Rente von 1.500 DM verurteilt. Dieses Urteil wurde ihm am 7. September 1977 zugestellt. Die Berufung des Beklagten, die das Datum des 3. Oktober 1977 trägt, ging erst am 31. Oktober beim Oberlandesgericht ein, zugleich mit einem Gesuch um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Dazu hat sein Prozeßbevollmächtigter zur Begründung vorgetragen, er habe am Abend des 3. Oktober den BerufungsSchriftsatz zusammen mit anderer Post lose in die Mittelkonsole seines Personenkraftwagens, mit dem er zu dem Oberlandesgericht gefahren sei, gelegt und vermeintlich zusammen mit den anderen Schriftstücken in den Nachtbriefkasten eingeworfen. Erst am 31. Oktober habe ein Kraftfahrzeugmechaniker entdeckt, daß sich das Kuvert mit der Berufungsschrift zwischen Mittelkonsole und rechtem Vordersitz des Fahrzeugs befunden habe; dazu könne es - ohne daß er dies bemerkt habe -nur beim Durchfahren einer Kurve gekommen sein. Mit Schriftsatz vom 15. November 1977 hat der Beklagte die zur Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs vorgetragenen Tatsachen ergänzt. Das Berufungsgericht hat mit dem angefochtenen Beschluß die Wiedereinsetzung verweigert und die Berufung als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt: Es stelle eine Außerachtlassung der einem Anwalt obliegenden Sorgfaltspflicht dar, fristgebundene Schriftstücke lose im Kraftfahrzeug zu befördern und sie damit der Gefahr eines jedenfalls vorübergehenden Verlustes auszusetzen. Der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten habe offenkundig auch keine Kontrolle über den tatsächlichen Einwurf der Berufungsschrift in den Nachtbriefkasten geführt. Letztlich hätte das Ausbleiben der Mitteilung des Oberlandesgeriehts über den Eingang der Berufung einen Hinweis auf deren Nichteingang geben müssen. II. Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben. Zu Recht hat das Berufungsgericht eine schuld-hafte und dem Beklagten gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnende Pflichtverletzung des Anwalts in der Art der Beförderung fristwahrender Schriftsätze gesehen. Es mag offen bleiben, ob dieser damit rechnen mußte, daß dann, wenn er mehrere Schriftstücke verschiedener von ihm betriebener Verfahren gleichzeitig auf die geschilderte Weise in seinem Kraftfahrzeug ablegte, um sie zu Gericht zu bringen, von ihm unbemerkt während der Fahrt verrutschten und dann zunächst für ihn nicht mehr sichtbar waren. Diese Gepflogenheit der Beförderung hätte es aber zu demindest erforderlich gemacht, daß er sich während des Einwurfs der Schriftstücke besonders vergewisserte, daß er fristwahrende Schriftsücke, wie sie hier die Berufung war, auch tatsächlich mit einwarf. Daß er dies getan hatte, ist nicht vorgetragen, geschweige denn glaubhaft gemacht. Schon diese Sorglosigkeit des Prozeöbevoll-mächtigten steht einer Wiedereinsetzung entgegen. Da her kommt es auf die weiteren vom Berufungsgericht angeführten Umstände nicht mehr an. Dr. Weher Dr. Steffen Dr.Kullmai Dr. Ankermann Dr. Deinhardt