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BGH · VI ZB 1/76

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZB 1/76
RechtsanwaltDarmstadtZBBeschlußSekretärinKlägerFrankfurtBüro

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
VI ZB 1/76	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 des Kaufmanns und Betriebsberaters Mario de Bad HflIHB’ JflBstraße ff.
Klägers und Beschwerdeführers,
 Prozeßbevollmächtigter II. Instanz;
Rechtsanwalt
 gegen
den William L. Ai z.Zt. unbekannten Aufenthaltes
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Beklagten und Beschwrdegegner,
- Prozeßbevollmächtigter II. Instanz;
Rechtsanwalt Dr.
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat in der Sitzung am 23. März 1976 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Weber und der Richter Prof.Dr.Nüßgens, Dunz, Dr. Steffen und Dp. Ankermann beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main - 13. Zivilsenat Darmstadt -vom 4. November 1975 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen dem Kläger zur Last.
Gründe
I. Der Kläger hatte Berufung gegen ein Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 29. November 1974 eingelegt. Die Berufungsbegründungsfrist lief am 16. September 1975 ab. Die Begründungsschrift, adressiert an das Oberlandesgericht, 13. Zivilsenat in Darmstadt, ging jedoch erst am 17. September 1975 bei dem dortigen Gericht ein. Nachdem der Kläger vom Berufungsgericht hierauf hingewiesen worden war, hat er Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.
Zur Begründung hat der Kläger vorgetragen und glaubhaft gemacht: Die am 15. September 1975 fertiggestellte und unterschriebene Begründungsschrift habe
 
die Sekretärin seines Prozeßbevollmächtigten, des Rechtsanwalts B., am 16. September 1973 gegen Mittag dessen Sohn, dem Oberprimaner Gregor B., zusammen mit : einer anderen Berufungsbegründungsschrift übergeben und ihn angewiesen, beide Schriftsätze nicht etwa in den Gerichtskasten des Oberlandesgerichts Frankfurt einzuwerfen, sondern in der Poststelle des Oberlandesgerichts gegen Quittung abzugeben. Dabei sei Rechtsanwalt B. zugegen gewesen. Gregor B. habe auf dem Weg zu dem Oberlandesgericht die auf Darmstadt lautende Anschrift der Berufungsbegründungsschrift in dieser Sache bemerkt und deshalb gemeint, die Sekretärin habe sich bei ihrer Anweisung geirrt. Er habe den Schriftsatz wieder in das Büro zurückgenommen, dort in einen Umschlag gesteckt und kurz nach 13.00 Uhr auf der Hauptpost in Frankfurt nach Darmstadt auf den Weg gegeben. Er habe nämlich angenommen, der Brief werde noch am selben Tag in den Nachtbriefkasten des Gerichtes in Darmstadt gelangen. Eine Rückfrage im Büro seines Vaters habe er nicht für nötig gehalten. Sie sei auch nicht möglich gewesen, weil sein Vater wegen einer Besprechung ortsabwesend gewesen sei und die Sekretärin an diesem Nachmittag dienstfrei gehabt habe.
Gregor B. helfe seit mehr als einem Jahr im Büro aus, verrichte ständig die Buchhaltung und habe sich seit längerer Zeit auch bei Botengängen mit Gerichtspost als zuverlässig erwiesen.
Das Oberlandesgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag für unbegründet gehalten und die Berufung des Klägers als unzulässig verworfen.
II. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Klägers hat keinen Erfolg. Der Kläger hat nicht ausreichend dargetan, daß die Versäumung der Frist auf einem unabwendbaren Zufall und nicht auf einem Verschulden seines Prozeßbevollmächtigten beruht, das er sich zurechnen lassen muß (§§ 233, 232 Abs. 2 ZPO).
1. Allerdings bedarf es bei Botengängen zuverlässiger und geschulter Hilfskräfte mit klaren Anweisungen nicht in jedem Falle noch zusätzlicher besonderer Belehrungen; vielmehr kann ein Rechtsanwalt sich dann in der Regel darauf verlassen, daß insbesondere einfache Aufträge ordnungsgemäß erledigt werden (BGH Urt.v.23.November 1967 - II ZR 183/66 -VersR 68, 177 /Lehrling7; Urt.v.25. Juni 1969
-	VIII ZR 233/68 - VersR 69, 887 /Bürovorsteher/;
Beschluß vom 20. Oktober 1970 - VII ZR 18/70 - VersR 71, 156 /Sekretärin/; Beschluß vom 3. November 1971
-	IV ZB 58/71 - VersR 72, 148 /weibliche Büroangestellte/; Beschluß vom 30. Januar 1974 - VII ZB 4/74 - VersR 74,
373 /Anweisung an zwei weibliche Angestellte/; s.aber auch Senatsbeschlüsse vom 9. Juli 1970 - VI ZB 17/70 -VersR 70, 928 und vom 13. Februar 1973 - VI ZB 1/73 -VersR 73, 420 - bei unklaren Anweisungen und schwierigeren Aufträgen). Deshalb brauchte Gregor B., der zwei Schriftsätze wie gewohnt zur Poststelle des Oberlandesgerichtes in Frankfurt bringen und sich dort deren Eingang quittieren lassen sollte, an sich nicht besonders darüber unterrichtet werden, daß auch der nach Darmstadt adressierte Schriftsatz in Frsnltfurt abzugeben war.
 
Indessen muß ein Anwalt stets dann besondere Vorsichtsmaßnahmen treffen, wenn der Ablauf einer Frist noch am selben Tag bevorsteht. Er wahrt in solchen Fällen nur dann die von ihm zu fordernde äußerste Sorgfalt, wenn er alles ihm Zumutbare tut, um innerhälb der Organisation des Büros für die rechtzeitige Beförderung des fristwahrenden Schriftsatzes zu dem Gericht vor Fristablauf zu sorgen. Dazu gehört mindestens bei Hilfskräften des Büros, die in der Behandlung von FristSachen nicht besonders geschult sind und sich dabei als zuverlässig erwiesen haben, die Belehrung, daß die von ihnen zu befördernden Schriftstücke besonders eilig sind und, falls die Frist noch am selben Tage abläuft, daß es auf den rechtzeitigen Eingang noch an dem Tag der Beförderung ankommt. Nur so kann nach Möglichkeit vermieden werden, daß der Beförderungsauftrag aus irgendeinem Grunde nachlässig ausgeführt wird.
2. Im zu entscheidenden Fall hat der Kläger nicht dargelegt und glaubhaft gemacht, daß Rechtsanwalt B. oder dessen Sekretärin Gregor B. auf die besondere Eilbedürftigkeit seines Botenauftrages und auf den noch am selben Tage drohenden Fristablauf hingewiesen habe.
Wäre er entsprechend belehrt worden, hätte die Versäumung der Frist wahrscheinlich vermieden werden können. Er hätte dann möglicherweise, nachdem er Bedenken wegen der Adressierung der Berufungsbegründung nach Darmstadt bekommen hatte, nicht von sich aus den Schriftsatz zur Postbeförderung nach Darmstadt aufgegeben, zu demal schwerlich ahzunehmen war, daß der Brief noch am selben Tage dem Empfänger in Darmstadt zugehen würde, sondern hätte vielleicht bei der Poststelle des
 Oberlandesgerichtes in Frankfurt rückgefragt und sich beraten lassen, notfalls seinen Vater telefonisch verständigt. In beiden Fällen wäre es nicht zu der Versendung des Schriftsatzes nach Darmstadt gekommen; vielmehr wäre der Schriftsatz termingerecht bei der Poststelle des Oberlandesgerichts in Frankfurt abgeliefert worden. Daß mithin die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist möglicherweise auf dem dargelegten Verschulden seines Prozeßbevolhnächtigten bei der Organisation seines Büros beruht, geht zu Lasten des Klägers.
Dr. Weber	Nüßgens	Richter	Dunz
 ist in Urlaub
 Dr.Weber
 Dr. Steffen
 Dr. Ankermann