Die sofortige Beschwerde der Kläger gegen den Beschluß des 12. Auf den Hinweis des Vorsitzenden des Zivilsenats beim Berufungsgericht über die Nichteinhaltung der Berufungsbegründungsfrist und seine Bitte um Stellungnahme in einem dem Prozeßbevollmächtigten der Kläger am 18. Mai 1972 die Berufungsbegründungsschrift unterschrieben und dem Lehrling Ingrid FflBP mit der Weisung übergeben hat, diese zur Fristwahrung noch am selben Tage zu dem Gericht zu bringen, und daß er danach persönlich die Frist im Fristenkalender gelöscht hat. Denn es kann, wie das Berufungsgericht weiter zutreffend angenommen hat, nicht ausgeschlossen werden, daß neben dem Verschulden des Lehrlings F^^ auch ein Verschulden des amtlich bestellten Vertreters des Prozeßbevollmächtigten der Kläger für die Fristversäumung ursächlich gewesen sein kann, das sich die Kläger wie ein eigenes Verschulden; anrechnen lassen müssen (§ 232 Abs. 2 ZPO). Für die Entscheidung des hier gegebenen Falles kann es dahingestellt bleiben, ob ein Verschulden des Anwaltes bereits dann zu bejahen ist, wenn er die Berufungsbegründungsfrist im Fristenkalender sofort löscht, nachdem er die Berufungsbegründungsschrift einem Lehrling mit dem Auftrag ausgehändigt hat, diese noch am gleichen Tage zu dem Gericht zu bringen, und mehrmals auf die Dringlichkeit hingewiesen hat, oder ob die Frist erst gelöscht werden darf, wenn sie wirklich gewahrt ist (Beschluß des Senats vom 10. Mai 1966 - VI ZB 1/66 = VersR 66, 827) und sich der Anwalt selbst davon überzeugt hat, daß die Berufungsbegründungsschrift zu dem Gericht gelangt ist (vgl. Ein Verschulden des Anwalts kann hier schon deshalb nicht ausgeschlossen werden, weil nicht feststeht, daß er die äußerste nach Lage des Falles erforderliche Sorgfalt beobachtet und den Lehrling ordnungsgemäß über die Behandlung von Fristsachen aufgeklärt hat, insbesondere darüber, daß solche Fristsachen, die noch am selben Tage bei Gericht ein-gehen müssen, entweder auf der Geschäftsstelle abzugeben oder in den Nachtbriefkasten einzuwerfen sind. Aufgrund der eidesstattlichen Erklärung des Lehrlings und der Versicherung der beiden Anwälte kann nicht ausgeschlossen werden, daß der Lehrling nur belehrt wurde, solche Fristsachen "zu dem Gericht" zu bringen oder "bei Gericht abzugeben" oder, wenn das Gericht verschlossen war, in den Nachtbriefkasten zu werfen. Denn der Prozeßbevollmächtigte der Kläger hat nur versichert, daß Schriftsätze in Fristsachen dem für den Außendienst eingeteilten Lehrling "mit der ausdrücklichen Weisung einer Abgabe bei dem zuständigen Gericht" übergeben würden. Er hat lediglich hinzugefügt, das "bedeute",daß der Schriftsatz auf der Geschäftsstelle des Oberlandesgerichts selbst abzugeben sei und daß Schriftsätze, die nach Dienstschluß zu befördern seien, in den Nachtbriefkasten einzuwerfen seien. Juni 1972 die Berufungsbegründungsschrift übergab, hat sogar nur versichert, er habe die Anweisung gegeben, der Schriftsatz sei "am gleichen Tage zu dem Gericht zu bringen".
BUNDESGERICHTSHOF vi zb i/73 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit 1. des Franz W nmam-o Straße 2. der Frau Ingeborg Wu—^ , Gfl^-KHHHi-Straße Kläger und Beschwerdeführer, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof.Dr.h.c gegen 1 Amit -Straße 9 2. V e« i cherungs-An s taltdef^^ Straße», öffentlichen Rechts, W Beklagte und Beschwerdegegner,- - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte und Prof. Dr. Prof.Dr.Dr. Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat in der Sitzung am 13. Februar 1973 unter Mitwirkung der Richter Prof. Dr. Nüßgens, Dunz, Scheffen, Dr. Steffen und Dr. Kulimann beschlossen: Die sofortige Beschwerde der Kläger gegen den Beschluß des 12. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 6. Oktober 1972 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Gründe Die Kläger haben die am 12. Mai 1972 eingelegte Berufung erst mit einem am 13. Juni 1972 bei der Geschäftsstelle der Darmstädter Senate des Oberlandesgerichts Frankfurt (Main) eingegangenen Schriftsatz begründet. Auf den Hinweis des Vorsitzenden des Zivilsenats beim Berufungsgericht über die Nichteinhaltung der Berufungsbegründungsfrist und seine Bitte um Stellungnahme in einem dem Prozeßbevollmächtigten der Kläger am 18. August 1972 zugegangenen Schreiben beantragten die Kläger am 1. September 1972 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unter Vorlage einer eidesstattlichen Erklärung des Anwalts- und Notariatslehrlings Ingrid Fuchs und einer Versicherung des Anwalts, der am 12. Juni 1972 als Vertreter des Prozeßbevollmächtigten der Kläger amtlich bestellt war. Im übrigen versicherte der Prozeßbevollmächtigte der Kläger auch seinerseits die zur Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs vorgetragenen Angaben auf n 3 - seine Anwaltspflichten, soweit sie sich auf eigene Wahrnehmung und die allgemeine Handhabung der Fristenkontrolle in seinem BUro bezogen. Das Oberlandesgericht hat durch Beschluß vom 6. Oktober 1972 die erbetene Wiedereinsetzung versagt und die Berufung wegen Versäumung der Begründungsfrist gern. § 519 b ZPO als imzulässig verworfen. Die hiergegen formund fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde kann keinen Erfolg haben. Das Berufungsgericht legt seiner Beurteilung zugrunde, daß der damalige amtlich bestellte Vertreter des Prozeßbevollmächtigten der Kläger bereits am 12. Mai 1972 die Berufungsbegründungsschrift unterschrieben und dem Lehrling Ingrid FflBP mit der Weisung übergeben hat, diese zur Fristwahrung noch am selben Tage zu dem Gericht zu bringen, und daß er danach persönlich die Frist im Fristenkalender gelöscht hat. Bel dieser Sachlage 1st das Berufungsgericht mit Recht davon ausgegangen, die Kläger hätten nicht glaubhaft gemacht, daß die Fristversäumung auf einem unabwendbaren Zufall beruht. Denn es kann, wie das Berufungsgericht weiter zutreffend angenommen hat, nicht ausgeschlossen werden, daß neben dem Verschulden des Lehrlings F^^ auch ein Verschulden des amtlich bestellten Vertreters des Prozeßbevollmächtigten der Kläger für die Fristversäumung ursächlich gewesen sein kann, das sich die Kläger wie ein eigenes Verschulden; anrechnen lassen müssen (§ 232 Abs. 2 ZPO). Für die Entscheidung des hier gegebenen Falles kann es dahingestellt bleiben, ob ein Verschulden des Anwaltes bereits dann zu bejahen ist, wenn er die Berufungsbegründungsfrist im Fristenkalender sofort löscht, nachdem er die Berufungsbegründungsschrift einem Lehrling mit dem Auftrag ausgehändigt hat, diese noch am gleichen Tage zu dem Gericht zu bringen, und mehrmals auf die Dringlichkeit hingewiesen hat, oder ob die Frist erst gelöscht werden darf, wenn sie wirklich gewahrt ist (Beschluß des Senats vom 10. Mai 1966 - VI ZB 1/66 = VersR 66, 827) und sich der Anwalt selbst davon überzeugt hat, daß die Berufungsbegründungsschrift zu dem Gericht gelangt ist (vgl. Beschluß des Senats vom 9. Juli 1970 - VI ZB 13/70 - als VI ZB 17/70 in VersR 70, 928 veröffentlicht) , oder ob es zur Löschung der Frist wenigstens ausreicht, daß der Lehrling das Büro verläßt oder - was das Berufungsgericht fordert - daß die Berufungsbegründungsschrift mindestens an der für ausgehende Schriftsachen bestimmten Stelle des Büros bereitgelegt ist. Ein Verschulden des Anwalts kann hier schon deshalb nicht ausgeschlossen werden, weil nicht feststeht, daß er die äußerste nach Lage des Falles erforderliche Sorgfalt beobachtet und den Lehrling ordnungsgemäß über die Behandlung von Fristsachen aufgeklärt hat, insbesondere darüber, daß solche Fristsachen, die noch am selben Tage bei Gericht ein-gehen müssen, entweder auf der Geschäftsstelle abzugeben oder in den Nachtbriefkasten einzuwerfen sind. Aufgrund der eidesstattlichen Erklärung des Lehrlings und der Versicherung der beiden Anwälte kann nicht ausgeschlossen werden, daß der Lehrling nur belehrt wurde, solche Fristsachen "zu dem Gericht" zu bringen oder "bei Gericht abzugeben" oder, wenn das Gericht verschlossen war, in den Nachtbriefkasten zu werfen. Denn der Prozeßbevollmächtigte der Kläger hat nur versichert, daß Schriftsätze in Fristsachen dem für den Außendienst eingeteilten Lehrling "mit der ausdrücklichen Weisung einer Abgabe bei dem zuständigen Gericht" übergeben würden. Er hat lediglich hinzugefügt, das "bedeute",daß der Schriftsatz auf der Geschäftsstelle des Oberlandesgerichts selbst abzugeben sei und daß Schriftsätze, die nach Dienstschluß zu befördern seien, in den Nachtbriefkasten einzuwerfen seien. Der amtlich bestellte Vertreter des Prozeßbevollmächtigten der Kläger, der dem Lehrling Fuchs am 12. Juni 1972 die Berufungsbegründungsschrift übergab, hat sogar nur versichert, er habe die Anweisung gegeben, der Schriftsatz sei "am gleichen Tage zu dem Gericht zu bringen". Ob und gegebenenfalls woraus dem Lehrling bekannt sein sollte, daß diese Anweisung die erwähnte Bedeutung hatte, bleibt völlig offen. Auch die in der Beschwerde nachgereichte zweite eidesstattliche Erklärung des Lehrlings FBBi enthält dazu nichts, so daß auch nicht darauf einzugehen ist, ob hier aus den in den Beschlüssen des Senats vom 29. März I960 (VI ZB 2/60 = VersR I960, 611) und vom 7. Oktober 1966 (VI ZB 12/66 = VersR 66, 1189) angegebenen Gründen ein Nachschieben von Wiedereinsetzungsgründen nach Ablauf der zweiwöchigen Antragsfrist zulässig war. Da die sofortige Beschwerde erfolglos geblieben ist, haben die Kläger die Kosten dieses Rechtsmittels zu tragen (§97 ZPO). Nüßgens Dunz Scheffen Dr. Steffen Dr. Kulimann i