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BGH · VI ZB 1/66

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZB 1/66

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des 8, Zivilsenats des Oborlandosgorichts Hamm (Westf,) vom 28, Dezember 1965 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts durch Beschluß vom 20o Oktober 1965 wegen Versäumung der bis zu dem 15» Oktober. Es genügt, wenn der Urkundsbeamte, wenn auch nicht unboding't>Jlesorlich, so doch mit den ihm charakteristischen Schriftzügen unterzeichnet hat, so daß die Identität des ausfertigenden Beamten ohne weiteres festgestollt werden kann (BGH Urteil vom 11, Januar 1961 - IV ZB 312/60 - LM § 317 ZPO Nr, 6; RGZ 164, 52, 56). Die Berufungsbegründungsfrist darf daher im Kalender nicht eher gelöscht v/erden, als bis sie v/irklich gewahrt ist (BGH Urteil vom 16. ebensowenig wie den Verbleib der Durchschriften, auch der für die Handakten ihres Prozcßbevollmächtigtcn vorgesehenen - nicht aufzuklären vermocht» Unter diesen Umständen kann nicht ausgeschlossen werden, daß der Fristvermerk zur Berufungsbegründung früher als zu ihrer Kontrolle geboten gelöscht und deshalb die Begründungsfrist versäumt v/orden ist» Demzufolge ist, v/ie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, nicht auszuschließen, daß die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist auf der mangelnden Anweisung und Belehrung über den Zeitpunkt der Löschung einer Frist durch den Prozeßbevollmächtigten der Klägerin zurückzuführen ist. Auf die weiteren von der Klägerin vorgetragenen und vom Oberlandesgericht erwogenen Vorgänge kommt es daher nicht mehr an»

Zitierte Normen: § 317 ZPO
RechtsanwaltBerufungsbegründungsfristVersäumungFristBelehrungZBBürovorsteherinBeschlußZPOKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
VI ZB 1/66
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 dor^jmna
OHG, Baustoffgroßhandel,
 vertreten durch die Gesellschafter Kaufmann Werner K
- Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Br»
gegen
 die Spar- und Darlehenskasse eGmbH,
vertreten durch den Vorstand, bestehen^aus den Vorstandsmitgliedern Hotelbesitzer Theodor	und	Bauer	Josef
 beide in Billerbeck wohnhaft,
 und Rainer K
ebendort
 Klägerin, Berufungsklägerin und Beschwerdeführerin,
 Beklagte, Berufungsbeklagte und Beschwerdegegnerin,
 
Der VIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat in der Sitzung vom 10. Mai 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Engels und der Bundesrichter Hane-beck, Dr» Hauß, Heinr. Meyer und Dr, Nüßgens beschlossen:
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des 8, Zivilsenats des Oborlandosgorichts Hamm (Westf,) vom 28, Dezember 1965 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Gründe :
Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts durch Beschluß vom 20o Oktober 1965 wegen Versäumung der bis zu dem 15» Oktober. 1965 verlängerten Berufungsbegründungsfrist als unzulässig verv/orfen. Durch den angefochtenen Beschluß hat es der Klägerin die begehrte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde, Sie ist zwar zulässig, aber nicht begründet,
1, Bedenken gegen die Wirksamkeit der Zustellung des landgerichtlichen Urteils vom 5» Mai 1965 bestehen trotz schwerer Lesbarkeit der Unterschrift des ausfertigenden Urkundsbeamten nicht, was die Klägerin ausdrücklich zur Nachprüfung gestellt hat. Es genügt, wenn der Urkundsbeamte, wenn auch nicht unboding't>Jlesorlich, so doch mit den ihm charakteristischen Schriftzügen unterzeichnet hat, so daß die Identität des ausfertigenden Beamten ohne weiteres festgestollt werden kann (BGH Urteil vom 11, Januar 1961 - IV ZB 312/60 - LM § 317 ZPO Nr, 6; RGZ 164, 52, 56). Das ist hier der Pall, zu demal der Name in Druckbuchstaben (Stempel) wiederholt ist.
 
20 Die demnach erhebliche Y/iedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung dor durch die Berufungseinlegung der Klägerin in Lauf gesetzten und verlängerten Frist zur Berufungsbegründung kann nur dann gewährt werden, wenn die Klägerin durch einen unabwendbaren Zufall an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist ( § 233 Abs«, 1 ZPO) o Dabei muß die Partei das Verhalten des von ihr beauftragten Hechtsanwalts gegen sich gelten lassen, während das Versagen einer Bürokraft des bevollmächtigten Rechtsanwalts für die Partei einen unabwendbaren Zufall darstellt„ Hat der Rechtsanwalt nicht die äußerste nach Lage des Falles erforderliche Sorgfalt beobachtet und trifft ihn ein noch so leichtes Verschulden, so steht dies der Gewährung der Wiedereinsetzung entgegen«
Überläßt der Rechtsanwalt die Kontrolle der Fristen seinem Büro, so hat er zur Einhaltung der für ihn gebotenen äußersten Sorgfalt Vorsorge dafür zu treffen, daß die Y/ahrung der Fristen mit bestmöglicher Sicherheit kontrolliert v/erden kann. Hierzu ist, wie der erkennende Senat bereits früher entschieden hat, sicherzustellen, daß die Fristen im Fristenkalender erst nach Y/ahrung der zur Einhaltung der Frist erforderlichen Handlung gestrichen werden. Die Berufungsbegründungsfrist darf daher im Kalender nicht eher gelöscht v/erden, als bis sie v/irklich gewahrt ist (BGH Urteil vom 16. März 1953 - VI ZB 3/52 -LM § 233 ZPO Er. 33 = NJW 1953, 1023; vgl. auch BGH Beschluß vom 31. März 1955 - IX ZB 20/54 - LM § 233 ZPO Nr. 22;
Nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin war zwar die Frist für die Berufungsbegründung, auch nach Verlängerung, mit einer Vorfrist notiert. Sie ist jedoch von der Bürovorsteherin gelöscht worden, ohne daß die Berufungsbegründung an das Oberlandesgericht hinausgegangen war. Wo 3ie verblieben ist, hat die Klägerin -
 
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ebensowenig wie den Verbleib der Durchschriften, auch der für die Handakten ihres Prozcßbevollmächtigtcn vorgesehenen - nicht aufzuklären vermocht» Unter diesen Umständen kann nicht ausgeschlossen werden, daß der Fristvermerk zur Berufungsbegründung früher als zu ihrer Kontrolle geboten gelöscht und deshalb die Begründungsfrist versäumt v/orden ist»
Daß der Frozeßbevollmächtigtc der Klägerin sein Büropersonal, insbesondere seine Bürovorsteherin, auch dahin belehrt hat, daß die Fristen erst bei Wahrung gelöscht werden dürfen, hat die Klägerin nicht vorgetragen und glaubhaft gemacht» Zunächst hatte sie lediglich vorgebracht, die Bürovorsteherin sei hinreichend ausgobildet und zuverlässig, sie sei auch über die Einhaltung von Fristen laufend belehrt und beaufsichtigt v/orden» Auf ausdrückliche schriftliche Nachfrage des Gerichts, v/orauf sich im einzelnen die Belehrung der Angestellten hinsichtlich der Wahrung der Fristen erstreckt habe, hat sie ergänzend vorgetragen, die Bürovorsteherin sei darüber belehrt worden, wie die Wahrung der Fristen zu sichern und daß Endfrist und Vorfrist der Berufungsfrist und der Ablauf der Berufungsbegründungsfrist festzulegen sei» Hiernach kann nicht davon ausgegangen v/erden, daß auch eine Anweisung und Belehrung über den Zeitpunkt der Löschung der Fristen erfolgt ist» Das Vorbringen der Klägerin im Beschv/erdeverfahren, die Belehrung der Bürovorsteherin habe sich auch darauf erstreckt, daß eine eingetragene Frist erst gelöscht werden dürfe, wenn sie "gewahrt" sei, kann schon deshalb nicht berücksichtigt werden, weil insoweit die zweiwöchige Frist nicht eingehalten ist ( §§ 234, 236 Nr» 1 und Nr» 2 ZPO)» Es brauchte daher nicht darüber «befunden zu v/erden, ob eine derartige Belehrung gegenüber einer nicht rechts-
 
kundigen Angestellten ohne weitere Erklärung, durch welchen Vorgang (v/ann) die Frist gewahrt ist., z.B. nicht schon mit Unterschreiben der Schrift durch den Rechtsanwalt, überhaupt ausreicht»
Demzufolge ist, v/ie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, nicht auszuschließen, daß die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist auf der mangelnden Anweisung und Belehrung über den Zeitpunkt der Löschung einer Frist durch den Prozeßbevollmächtigten der Klägerin zurückzuführen ist. Schon deshalb beruht die Versäumung nicht auf einem unabwendbaren Zufall»
Auf die weiteren von der Klägerin vorgetragenen und vom Oberlandesgericht erwogenen Vorgänge kommt es daher nicht mehr an»
Die sofortige Beschwerde war daher unbegründet und mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuv/eisen«
Engels	Dr»	Nüßgens