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BGH · V ZB 1/66

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZB 1/66

Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten gegen seine Verurteilung zur Zahlung von 6 000 DM nebst Zinsen auf seine Kosten als unzulässig verworfen, weil seine beiden innerhalb der Berufungsfrist und der Berufungsbegründungsfrist eingereichten Schriftsätze weder einen förmlichen Berufungsantrag enthielten noch eindeutig und mit Sicherheit ergäben, in welchem Umfang und mit welchem Ziel das Urteil des Landgerichts angefochten werde. schwerdeführers zutreffend davon aus, daß es genügt, wenn die innerhalb der Begründungsfrist eingegangenen Erklärungen des Berufungsklägers mit Sicherheit ergeben, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen erstrebt werden (RGZ 145, 58, 39; BGH LM ZPO § 519 Nr. 1; LH BEG 1956 § 209 Nr. 60). Er hat gegenüber der Klage auf Zahlung des Mietausfalls für vier Monate geltend gemacht, der Kläger habe den Mietausfall allein oder doch überwiegend verschuldet, indem er eine mögliche Vermietung zu 1 350 DM abgelehnt habe, obwohl sich der Beklagte bereit erklärt habe, notfalls zahle er die Differenz. Es hält darüber hinaus selbst den möglichen Willen zur Anfechtung in Hohe von 5 400 DM für nicht eindeutig, da der Beklagte das Verschulden des Klägers am Mietausfall als alleinig oder überwiegend bezeichne und deshalb die Möglichkeit bestehe, daß der Beklagte nicht einmal in Höhe von 5 400 DM, sondern nur wegen eines noch geringeren Betrages anfechten wollte. trifft schon deshalb nicht zu, weil der Vortrag des überv/iegenden Verschuldens neben dem des alleinigen Verschuldens erfahrungsgemäß nur als Hilfsvorbringen eines Beklagten zu werten ist und deshalb den Umfang seiner Verteidigung nicht einschränken will. Was die erstere Erwägung des Oberlandesgerichts anlangt, so ist ihm allerdings darin beizutreten, daß der Saehvor-trag des Beklagten einen Klagabweisungsantrag nur in Höhe von 5 400 TM rechtfertigt. Im vorliegenden Eall war jedoch der Beklagte der Berufungskläger, und er hat in zweiter Instanz nur denjenigen Saehvortrag wiederholt, den er schon in der ersten Instanz gebracht und dort von Anfang bis Ende zur Grundlage eines Antrags auf volle Klagabweisung gemacht hatte. Unter diesen Umständen bestand kein Anlaß zu dem Zweifel daran, daß er auch im Berufungsverfahren ebenso wie im ersten Rechtszug die Abweisung der Klagforderung in vollem Umfang anstreben und deshalb das Urteil des Landgerichts in voller Höhe anfechten wollte.

Zitierte Normen: § 519 ZPO
UmfangHöhevollZPOKlägerVerschulden

Volltext der Entscheidung

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Nachschlagewerk: ja	/
Amtliche Sammlung: nein
ZPO § 519
Zur Präge, welche Anforderungen an die Bestimmtheit des Berufungsantrags des Beklagten zu stellen sind.
BGH, Beschl. v. 11. Februar 1966 - V ZB 1/66 OLG Saarbrücken
LG Saarbrücken
BUNDESGERICHTSHOF
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V_ ZB_ 1/66
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 des Kaufmanns Otto Weg
 Beklagten, Berufungsklägers und Beschwerdeführers, - Prozeßbevollraächtigter: Rechtsanwalt Br
 in S<
gegen
 den Kaufmann Albert H Straße £,
m
Kläger, Berufungsbeklagten und Beschwerdegegner, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
in S(
2
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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. Februar 1966 unter Mitwirkung des Senats-Präsidenten Dr. Augustin und der Bundesrichter Dr. Picpen-brock, Dr. Rothe, Ir. Mattem und Offterdinger beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluß des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Saarbrücken vom 8.. November 1965 aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Gründe:
Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten gegen seine Verurteilung zur Zahlung von 6 000 DM nebst Zinsen auf seine Kosten als unzulässig verworfen, weil seine beiden innerhalb der Berufungsfrist und der Berufungsbegründungsfrist eingereichten Schriftsätze weder einen förmlichen Berufungsantrag enthielten noch eindeutig und mit Sicherheit ergäben, in welchem Umfang und mit welchem Ziel das Urteil des Landgerichts angefochten werde. Dagegen wendet sich der Beklagte mit der form-und fristgerecht eingelegten sofortigen Beschwerde (§ 519 b Abs. 2 ZPO); er will-mit der Berufung die volle Klagabweisung erstrebt und dieses Ziel auch klar genug zu dem Ausdruck gebracht haben. Jas Rechtsmittel ist zulässig und begründet.
In rechtlicher Hinsicht ist als "Berufungsantrag’1 wie ihn § 519 Abs. 3 Nr. 1 ZPO fordert, ein als solcher ausdrücklich formulierter Antrag stets zu empfehlen.
Das Oberlandesgericht geht jedoch zugunsten des Be-
 
schwerdeführers zutreffend davon aus, daß es genügt, wenn die innerhalb der Begründungsfrist eingegangenen Erklärungen des Berufungsklägers mit Sicherheit ergeben, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen erstrebt werden (RGZ 145, 58, 39; BGH LM ZPO § 519 Nr. 1; LH BEG 1956 § 209 Nr. 60).
In tatsächlicher Hinsicht hatte der Beklagte dem Kläger Ersatz für den hinter 1 500 DM monatlich zurückbleibenden Hieteingang zugesagt. Er hat gegenüber der Klage auf Zahlung des Mietausfalls für vier Monate geltend gemacht, der Kläger habe den Mietausfall allein oder doch überwiegend verschuldet, indem er eine mögliche Vermietung zu 1 350 DM abgelehnt habe, obwohl sich der Beklagte bereit erklärt habe, notfalls zahle er die Differenz. Das Oberlandesgericht würdigt diesen Vortrag dahin, der Beklagte laste dem. Kläger das alleinige oder überwiegende Verschulden für einen Ausfall von 1 350 DM monatlich = 5 400 DM für vier 'Monate an. Es schließt daraus auf. die Möglichkeit, der Beklagte wolle die erstinstanzliche Verurteilung nur in dieser Höhe, nicht aber wegen der weiteren 600 IM anfechten, und verneint deshalb eine hinreichend klare Bezeichnung des Berufungsumfangs. Es hält darüber hinaus selbst den möglichen Willen zur Anfechtung in Hohe von 5 400 DM für nicht eindeutig, da der Beklagte das Verschulden des Klägers am Mietausfall als alleinig oder überwiegend bezeichne und deshalb die Möglichkeit bestehe, daß der Beklagte nicht einmal in Höhe von 5 400 DM, sondern nur wegen eines noch geringeren Betrages anfechten wollte.
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Damit hat das Berufungsgericht die Anforderungen an die für einen Berufungsantrag nötige Inhaltsklarheit überspannt. Seine zuletzt genannte Erwägung (5 400 DM oder v/eniger?) trifft schon deshalb nicht zu, weil der Vortrag des überv/iegenden Verschuldens neben dem des alleinigen Verschuldens erfahrungsgemäß nur als Hilfsvorbringen eines Beklagten zu werten ist und deshalb den Umfang seiner Verteidigung nicht einschränken will. Was die erstere Erwägung des Oberlandesgerichts anlangt, so ist ihm allerdings darin beizutreten, daß der Saehvor-trag des Beklagten einen Klagabweisungsantrag nur in Höhe von 5 400 TM rechtfertigt. Aber der Umfang einer Berufung hängt nicht davon ab, inwieweit sie schlüssig begründet und daher möglicherweise erfolgreich ist, sondern davon, inwieweit der Berufungskläger die ange-fochtene Entscheidung?soi es auch mit einer unzureichenden Begründung?angreifen will. Handelt es sich um einen neuen Vortrag im Berufungsverfahren, dann können allerdings aus der teilweisen objektiven Unbegründetheit möglicherweise Zweifel am Willen des Berufungsführers zu voller Anfechtung des landgerichtlichen Urteils abgeleitet v/erden, insbesondere wenn Rechtemittelführer der Kläger wäre. Im vorliegenden Eall war jedoch der Beklagte der Berufungskläger, und er hat in zweiter Instanz nur denjenigen Saehvortrag wiederholt, den er schon in der ersten Instanz gebracht und dort von Anfang bis Ende zur Grundlage eines Antrags auf volle Klagabweisung gemacht hatte. Unter diesen Umständen bestand kein Anlaß zu dem Zweifel daran, daß er auch im Berufungsverfahren ebenso wie im ersten Rechtszug die Abweisung der Klagforderung in vollem Umfang anstreben und deshalb das Urteil des Landgerichts in voller Höhe anfechten wollte. Entgegen der Annahme des Oberlandesgerichts ist daher das
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Vorliegen eines Berufungsantrags im Sinn des § 519 ZPO im vorliegenden P 11 zu bejahen.
Deshalb war der angefochtene Verwerfungsbeschluß aufzuheben und die Sache nach § 575 ZPO an die Vorin-stanz zurückzuverweisen.
Dr. Augustin	'	Tr. Piepenbrock	Dr.	Rothe
 Dr. Mattem	Offterdinger