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BGH · VI ZB 1/54

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZB 1/54

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 1. Der Kläger nimmt den Beklagten auf Leistung von Schadensersatz wegen eines Verkehrsunfalls in Anspruch* Mit seiner Klage ist er durch das Urteil des Landgerichts zu dem Teil abgewiesen worden. August 1953 rechtzeitig Berufung eingelegt; die Prist zu ihrer Begründung ist auf den Antrag des Klägers bis zu dem 5. Wie der Kläger glaubhaft gemacht hat, hat sein Prozessbevollmächtigter in seinem Büro am 5.November 1953 noch bis in die Nacht hinein zu arbeiten gehabt; er hat sein Büro, das sich in dem Bürohaus "HflHHV Hof" befindet, um 18 Minuten vor 24 Uhr verlassen, um von dem 30 m entfernten Taxen stand aus mit einer Taxe die fertiggestellte Begründungsschrift zu dem Abendbriefkasten am SfpHB|0platz zu bringen, der vom Hof aus zu Puß in 10 Minuten zu erreichen Schlüssel besass und der Portier, der nachts in der Loge des Vorraums Dienst tut, an jenem Abend nicht zur Steile war, trotz Läutens der Nachtglocke und lauten Hufens durcfi die Gänge des Bürohauses nicht erschien und erst etwa 3 nuten vor 24 Uhr aus einem der Büros zu dem Vorschein kam, wo1 er Aufräumungsarbeiten verrichtet hatte, um seiner Ehefrau^ die im Bürohaus als Heinemachefrau angestellt ist, die Ar-S beit des folgenden Tages zu erleichtern. Mit Recht geht das Berufungsgericht dayon aus, dass als ein die Wiedereinsetzung nach § 233 ZPO rechtfertigender unabwendbarer Zufall nur ein solches Ereignis angese-hen werden kann, dessen Eintritt oder Folgen von dem, der * die Prozesshandlung vorzunehmen hatte, bei Anwendung der ‘ ihm nach Lage des Palles gerechterweise zuzu demutenden SorgfÜEt nicht abgewendet werden konnte, und dass erhöhte Sorgfalt anzuwenden ist, wenn mit der vorzunehmenden Prozesshandlung bis gegen Ende der Frist zugewartet wird (BGHZ 6, 369 BGH VersS 1954, 19)- Hatte sich der Prozessbe-^ vollmächtigte des Klägers auch vorgenommen, die Berufungs^ begründungsschrift unter Benutzung einer Taxe selbst zu dem 1 Nachtbriefkästen zu bringen, so durfte er hierzu doch nie erst 18 Minuten vor Mitternacht aus seinem Büro aufbrecheÄ wenn er sich nicht darauf verlassen konnte, in der ver benden kurzen Zeit seine Absicht ausführen zu können war aber in Anbetracht der vom Kläger glaubhaft gemachten Umstände vorliegend der Fall» Der Weg von seinem Büro zu dem; Nachtbriefkasten am SflHHBBjplatz war nicht so weit, dass. Es kann ihm darum aber nicht, wie das Berufungsgericht meint, zu dem Verschulden angerechnet werden, dass er es unterlassen hat, besondere Vorkehrungen zu treffen, um die Anwesenheit des Nachtportiers sicherzustellen, oder sich für den Abend einen Schlüssel für die Haustür zu beschaffen. Zwar gehörte es nach dem eigenen Vorbringen des Klägers zu den Aufgaben des Nachtportiers, Kon-trollgänge im Gebäude auszuführen7 Gegen 24 Uhr hielt er sich aber, wie durch die eidesstattliche Versicherung des Prozessbevollmächtigten des Klägers glaubhaft gemacht ist, regelmässig:* in seiner Loge auf.Traf der Prozessbevollmächtigte ihn beim Verlassen des Büros.in anderen Fällen nicht in seiner Loge an, so erschien er auf das Glockensignal hin auch spätestens in 3 Minuten. Wenn er sich am Abend des 5* November 1953 trotz Läutens und Rufens nicht eingefunden hat, so hat dies daran gelegen, dass er sich entgegen seinen Dienstobliegenheiten in einem der Büros beschäftigt und, da er überdies schwerhörig ist, das Läuten und Rufen nicht wahrgenommen hat. Von der Schwerhörigkeit ist dem Prozessbevollmächtigten des Klägers aber nichts bekannt gewesen und er hat auch nicht gewusst und nicht damit zu rechnen brauchen, dass sich der Portier in einem der Büroräume betätigte, wo er nichts zu suchen hatte.

Zitierte Normen: § 238 ZPO
WiedereinsetzungBrTaxeUhrZPOKlägerMinuteBüro

Volltext der Entscheidung

.as Nachschlagewerk!
^ Jöht für die Amtliche Sammlung
2346 073
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Gesetz:	ZPO § 253
Hechtssatz: Verlässt ein Rechtsanwalt, der seine Praxis
 in einem Bürohause ausübt, sein Büro so recht- * zeitig, dass es ihm ohne weiteres möglich wäre,'*; das Schriftstück vor Pristablauf einzureichen, so ist es ein unabwendbarer Zufall, wenn er | hieran dadurch gehindert wird, dass der Nacht-*:
portier des Bürohauses entgegen seinen Weisungen
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,	und der bestehenden Übung längere Zeit nicht:
erreichbar ist und die verschlossene Haustür
»
nicht geöffnet wird.
KU.

^Aktenzeichen: VI ZB 1/54
" Beschluss des Bundesgerichtshofs vom *20. Januar 1954

01» Hamburg
ZBJ/54
Beschluß In Sachen
 des FuhrUnternehmers Heinrich B
Klägers und Berufungsklägers, - Prozessbevollraächtigter:
gegen
 den Meiereibesitzer Hermann F
HB?
Beklagten und Berufungsbeklagten, - Prozessbevollmächtigter?
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 1. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 23« November 1953 in der Sitzung vom 20« Januar 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Br. Meiß und der Bundesrichter Br» Kleinewefers,	J
Hanebeck, Br. Hauß und Br. Kaul
 beschlossen:
Ber angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Bern Kläger wird gegen die Versäumung der Frist zur Einreichung der Berufungsbegründung die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
Bie Kosten der Wiedereinsetzung fallen dem Kläger zur Bast«
.4.
•* 2 • •
Gründe:
Der Kläger nimmt den Beklagten auf Leistung von Schadensersatz wegen eines Verkehrsunfalls in Anspruch* Mit seiner Klage ist er durch das Urteil des Landgerichts zu dem Teil abgewiesen worden. Er hat hiergegen am 31. August 1953 rechtzeitig Berufung eingelegt; die Prist zu ihrer Begründung ist auf den Antrag des Klägers bis zu dem 5. November 1953 verlängert worden. Die Begründungsschrift vom 5' November 1953 trägt den Eingangsstempel: "Aus dem Abendbriefkasten für die fleischen Gerichte und die Staatsanwaltschaften in am 6. Nov. 1953 bei Dienstbeginn”. Dieser Abendbriefkasten ist mit einer Klappe versehen, die um 24 Uhr fällt und die bis zu diesem Zeitpunkt eingeworfenen Schriftstücke von den später eingeworfenen trennt. Der Kläger hat beantragt, ihm
 gegen die Versäumung der Prist zur Einreichung der Berufungs-
*
begründung die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Durch den angefochtenen Beschluss ist der Antrag zurückgewiesen worden. Hiergegen richtet sich die nach §§ 238 Abs 2 Satz 1, 519 b Abs 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde des Klägers. Ihr kann der Erfolg nicht versagt bleiben.
Wie der Kläger glaubhaft gemacht hat, hat sein Prozessbevollmächtigter in seinem Büro am 5.November 1953 noch bis in die Nacht hinein zu arbeiten gehabt; er hat sein Büro, das sich in dem Bürohaus "HflHHV Hof" befindet, um 18 Minuten vor 24 Uhr verlassen, um von dem 30 m entfernten Taxen stand aus mit einer Taxe die fertiggestellte Begründungsschrift zu dem Abendbriefkasten am SfpHB|0platz zu bringen, der vom	Hof	aus	zu	Puß	in	10	Minuten	zu	erreichen
«V
ist. Er hat das Gebäude des	Hofes	jedoch	erst 2-3
Minuten vor 24 Uhr verlassen können, weil das Haus nachts verschlossen gehalten wird, der Prozessbevollmächtigte wie. die meisten anderen Inhaber der etwa 500 Büros keinen Haus-
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Schlüssel besass und der Portier, der nachts in der Loge des Vorraums Dienst tut, an jenem Abend nicht zur Steile war, trotz Läutens der Nachtglocke und lauten Hufens durcfi die Gänge des Bürohauses nicht erschien und erst etwa 3 nuten vor 24 Uhr aus einem der Büros zu dem Vorschein kam, wo1 er Aufräumungsarbeiten verrichtet hatte, um seiner Ehefrau^ die im Bürohaus als Heinemachefrau angestellt ist, die Ar-S beit des folgenden Tages zu erleichtern. Der Prozessbevolii mächtigte des Klägers hat infolgedessen erst etwa l/2 -1 Minute nach Mitternacht den-die Berufung begründenden Schriftsatz in den Nachtbriefkasten einwerfen können,
4
Mit Recht geht das Berufungsgericht dayon aus, dass als ein die Wiedereinsetzung nach § 233 ZPO rechtfertigender unabwendbarer Zufall nur ein solches Ereignis angese-hen werden kann, dessen Eintritt oder Folgen von dem, der * die Prozesshandlung vorzunehmen hatte, bei Anwendung der ‘ ihm nach Lage des Palles gerechterweise zuzu demutenden SorgfÜEt nicht abgewendet werden konnte, und dass erhöhte Sorgfalt anzuwenden ist, wenn mit der vorzunehmenden Prozesshandlung bis gegen Ende der Frist zugewartet wird (BGHZ 6,
 369	BGH	VersS	1954, 19)- Hatte sich der Prozessbe-^
vollmächtigte des Klägers auch vorgenommen, die Berufungs^ begründungsschrift unter Benutzung einer Taxe selbst zu dem 1 Nachtbriefkästen zu bringen, so durfte er hierzu doch nie erst 18 Minuten vor Mitternacht aus seinem Büro aufbrecheÄ wenn er sich nicht darauf verlassen konnte, in der ver benden kurzen Zeit seine Absicht ausführen zu können war aber in Anbetracht der vom Kläger glaubhaft gemachten Umstände vorliegend der Fall» Der Weg von seinem Büro zu dem; Nachtbriefkasten am SflHHBBjplatz war nicht so weit,
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Vielmehr hatte er keinen Anlass daran zu zweifeln* das Gebäude alsbald verlassen und rechtzeitig vor Mitternacht zu dem Nachtbriefkasten gelangen zu können. Es beruht hiernach auf einem unabwendbaren Zufall, dass die Beru-fungsbegriindung nicht rechtzeitig eingereicht worden ist.
Dem WiedereinBetzungsgesuch war hiernach stattzugeben,
___ Die Kostenentscheidung beruht auf § 238 Abs 3 ZPO*
Meiß Dr,Kleinewefers Hanebeck Dr„ Hauß Dr, Kaul

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