Diese Unterlassung sei darauf zurückzuführen, daß die Stenotypistin Amalie die gemäß der Anweisung des Rechtsanwalts den Promptfristenkalender selbst habe führen und für eine pünktliche .Vorlage der Akten habe sorgen müssen, am 10. Oktober 1952 infolge einer schweren seelischen Depression den Promptfristenkalender nicht kontrolliert und daher nie}*.veranlaßt habe, daß die Akten vorgelegt werden. da das Lehrmädchen neben ihr gesessen habe, dessen Arbeitsweise dauernd kontrollieren können und habe sich auch wiederholt durch Stichproben davon über zeugt, daß die Promptfristsachen weisungsgemäß vorgelegt worden seien. Eine so wichtige Arbeit wie das Einträgen der Fristsachen und die entsorechende Vorlage der Akten könne grundsätzlich nicht einem Lehrmädchen überlassen werden, es sei denn, daß eine ständige Kontrolle getätigt werde. daß dem Anwalt die Übertragung der Arbeiten auf das Lehrmädchen unbekannt gewesen sei. Dies müsse zu dem Schluss führen, daß der Anwalt sich nicht genügend um die büromässige Erledigung der Fristen gekümmert habe. Ferner habe der Urlaub des Bürovorstehers und die Reise der Frau für den Anwalt Veranlassung genug sein müs- in der Woche auf 1 bis 2 Stunden zur Erledigung dringender Sachen ins Büro gekommen sei, vermöge den Anwalt nicht zu entlasten, denn dadurch sein keine annähernde Gewähr dafür gegeben, daß alle dringenden Arbeiten erledigt worden seien. Schließlich sei unverständlich, daß die Versäumnis auch an den folgenden Tagen nicht bemerkt worden sei, sondern sich erst durch anderweite Aktenvorlage beim Anwalt herausgestellt habe« Es sei also entweder die Vorlage der Fristen auch an den folgenden Tagen nicht kontrolliert worden, was auf eine oberflächliche Kontrolle schliessen lasse, oder der Kalender sei derartig ungeschickt geführt worden, daß aus ihm eine Erledigung nicht habe ersehen werden können. Diese Kontrolle habe sich d rauf beschränken müssen, ob sämtliche im Fristenkalender, notierten Sachen auch herausgesucht und dem Anwalt vorgelegt worden seien. Der Rechtsanwalt selbst sei in der ersten Hälfte des Oktobers 1952 nicht zu einer persönlichen Wahrnehmung der wichtigsten Büroarbeiten verpflichtet gewesen, weil der Bürovorsteher während seines Urlaubs zwei- bis dreimal z Erledigung der dringendsten Sachen ins Büro gekommen sei und ferner weil die 45-Jährige und seit 28 Jahren auf Anwaltsbüros beschäftigte Stenotypistin B^^^ anwesend gewesen sei. Aus der Tatsache, daß die Fristversäumnis erst am 17 Oktober 1952 bemerkt worden sei, könne nicht auf eine mangelnde Organisation oder mangelnde Sorgfalt geschloss werden, da die Fristen, die herausgesucht und vorgelegt worden seien, regelmäßig im Kalender abgestrichen würden und für die zurückliegenden Tage eine Kontrolle nicht erfolge und auch nicht durchführbar sei. Voraussetzung hierfür sei, daß die Promptfristakten bereits vorgelegt worden seien* Erst dann dürfe nach einer Anordnung des Anwalts die Frist gelöscht werden* Am 10* Oktober 1952 habe das Lehrmädchen die Akten V Ein unabwendbarer Zufall im Sinne dieser Vorschrift liegt nur vor, wenn die äußerste, den Umständen nach angemessene und vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt angewandt worden ist (BGH NJW 1952, 425 mit Nachweisen). Daßdiese äußerste Sorgfalt, die erforderlich ist, um Fristversäumnisse nach Möglichkeit auszuschliessen, im Büro des damaligen Prozeßbevollmächtigten der Beklagten beobachtet worden sei, ist auch nach dem weiteren Vorbringen im Beschwerdeverfahren nicht glaubhaft gemacht. Es ist dann aber, wie auch die Be schwerde einräumt, erforderlich, daß dies unter Kontrolle einer älteren Kraft geschieht und daß die Fristen nur auf Anordnung des Bürovorstehers oder eines anderen zuverlässi Angestellten gelöscht werden. Daß diesen Anforderungen hie genügt sei, wird von den Beschwerdeführern zwar behauptet, ist aber nicht glaubhaft gemacht, denn Frau B^^Phat in ihrer eidesstattlichen Versicherung keine ständige Kontrol bestätigt, sondern nur erklärt, sie habe sich durch Stichproben davon überzeugt, daß die Promptfrist Sachen weisungi gemäß vorgelegt worden seien. Ob der Anwalt von dieser seit Anfang September 19521 in seinem Büro bestehenden Handhabung der Fristsachen Kennt: nis hatte, kann dahingestellt bleiben, denn es ist nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht auch bei fehlender Kenntnis die Anwendung der zur Vermeidung von Fristv« Säumnissen von ihm zu erwartenden äußersten Sorgfalt nichl für glaubhaft gemacht hält, weil er sich nicht genügend ui t die büromäßige Erledigung der Fristen gekümmert habe« Ferner besteht, wie sich aus dem eigenen Vorbringen der Beklagten ergibt, auch insofern ein Mangel in der OrgWt' sation des Büros ihres Prozeßbevollmächtigten, als die eia getragenen Fristsachen in dem Fristenkalender auf Weisung des Anwalts bereits nach Vorlage der Akten gestrichen werden. führt hat, ist es notwendig, auch noch nach der Vorlegung 8 der Akten eine Kontrolle darüber zu besitzen, ob die Beru- jj fungsschrift auch wirklich hinausgegangen ist* Eine solche 8 Kontrolle läßt sich anhand des Fristenkalenders dann leicht | durchführen, wenn sichergestellt ist, daß die Fristen in 'S ihm nicht schon bei der Vorlegung der Akten, sondern erst *f nach Wahrung der zur Einhaltung der Prist erforderlichen 1 Handlung, also nach Abgang des fristwahrenden Schriftsatzes | aus dem Büro gestrichen werden.
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notierten Sachen durch ein zuverlässiges Lehrr mädchen herausgesucht und.vorgelegt werden, ist nicht zu'beanstanden. Es ist dann aber'erfor- ^ derlich, daß dies unter der Kontrolle Äner.
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Aktenzeichens VI ZB 1/53 Beschluß des BGH vom 12. Juni 1953
Olß Hamm
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VI ZB 1/5?
In Sachen
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der Papierfabrik Jul« , R^BBstrasse
GmbH in
des Kraftfahrers Ludwig R^Hfcstrasse 0,
Beklagten, Berufungskläger und Beschwerdeführer,
vertreten durch; Rechtsanwalt Br«
gegen den Schlossermeister Alois
in B
Kläger, Berufungsbeklagten und Beschv/erdegegner,
- vertreten durch; Rechtsanwalt Br
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12« Juni 1953 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof«Br« Meiß und der Bundesrichter Hanebeck, Br.Bode, Br.Hauß und Br.Kaul
beschlossen;
Bie sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 29. November 1952 wird zurückgewiesen.
Bie Kosten des Beschwerdeverfahrens werden den Beklagten auferlegt«
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Die Beklagten sind durch Teilurteil des Landgerichts vom 30o Juli 1952 verurteilt worden, als Gesamtschuldner an den Kläger 6 754,54 DM nebst Zinsen zu zahlen. Sie haben gegen dieses Urteil, das ihrem Prozeßbevollmächtigten am 13- September 1952 zugestellt worden ist, am 31- Oktober 1952 Berufung eingelegt und gleichzeitig um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gebeten mit folgender Begründung:
Der Bürovorsteher ihres Prozeßbevollmächtigten habe nach Zustellung des Urteils am 13. September 1952 die Eintragung der Sache in den Promptfristenkalender auf den 10. Oktober 1952 verfügt. Der Bürovorsteher habe am 22. September 1952 einen Erholungsurlaub angetreten und habe es am 13. Oktober 1952, dem Tage seiner Rückkehr, entgegen seiner sonstigen Gepflogenheiteiunterlassen, den Promptfristenkalender zu kontrollieren. Erst am 17. Oktober habe der Anwalt den Ablauf der Berufungsfrist entdeckt. Am 10. Oktober 1952 seien die Akten nicht, wie s^nst Üblich, mit dem Vermerk «Eilt sehr. Pristablauf am 13. Oktober 1952« vorgelegt worden. Diese Unterlassung sei darauf zurückzuführen, daß die Stenotypistin Amalie die gemäß
der Anweisung des Rechtsanwalts den Promptfristenkalender selbst habe führen und für eine pünktliche .Vorlage der Akten habe sorgen müssen, am 10. Oktober 1952 infolge einer schweren seelischen Depression den Promptfristenkalender nicht kontrolliert und daher nie}*.veranlaßt habe, daß die Akten vorgelegt werden. Frau habe am 9- Ok-
tober anläßlich des plötzlichen Todes ihres Schwiegersohnes nach Detmold reisen müssen und habe am 10. Oktober ihren Dienst wieder aufgenommen. Sie habe vor etwa zwei Monaten dem 17-jährigen Lehrmädchen des Anwalts, das über-
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durchschnittlich begabt und außerordentlich gewissenhaft / sei, die Führung des Promptfristenkalenders anvertrautf Frau habe? da das Lehrmädchen neben ihr gesessen
habe, dessen Arbeitsweise dauernd kontrollieren können und habe sich auch wiederholt durch Stichproben davon über zeugt, daß die Promptfristsachen weisungsgemäß vorgelegt worden seien. Las Verschulden der Angestellten des Anwalt* sei den Beklagten nicht zuzurechnen. Die Angestellten sei* für ihre Aufgaben hinreichend vorgebildet gewesen, insbesondere über die Bedeutung der Berufungsfrist eingehend belehrt und von dem Anwalt überwacht worden«. Dieser habe sich durch Stichproben davon überzeugt, daß seine für die Kontrolle von Berufungsfristen getroffenen Anordnungen i beachtet worden seien. Es sei auch sonst in keinem Fall eine Notfrist versäumt worden.
Das Berufungsgericht hat den Beklagten die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt und hat die Berufung als unzulässig verworfen, Biese Entscheidung ist mit folgenden Erwägungen begründet?
Es liege kein unabv/endbarer Zufall vor, da der Proze bevollmächtigte der Beklagten nicht das Möglichste getan habe, um ein Versehen seines Büros auszuschliessen. Eine so wichtige Arbeit wie das Einträgen der Fristsachen und die entsorechende Vorlage der Akten könne grundsätzlich nicht einem Lehrmädchen überlassen werden, es sei denn, daß eine ständige Kontrolle getätigt werde. Die Stenoty-
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pistin habe nach ihrer eidesstattlichen Versicherung
die Vorlage der.Akten nur durch Stichproben überwacht. Weder der Anwalt noch der Bürovorsteher hätten sich in ihren Versicherungen zu der Überlassung der Arbeiten an das Lehrmädchen- geäußert» Aus dem Vortrage der Beklagten müsse geschlossen werden? daß dem Anwalt die Übertragung der Arbeiten auf das Lehrmädchen unbekannt gewesen sei. Dies müsse zu dem Schluss führen, daß der Anwalt sich nicht genügend um die büromässige Erledigung der Fristen gekümmert habe.
Ferner habe der Urlaub des Bürovorstehers und die Reise der Frau für den Anwalt Veranlassung genug sein müs-
sen? in dieser Zeit persönlich die wichtigsten Büroarbeiten? insbesondere die Fristen zu kontrollieren» Daß der Bürovorsteher trotz seines Urlaubs mehrmals ■ • * o.*-: 7 -
in der Woche auf 1 bis 2 Stunden zur Erledigung dringender Sachen ins Büro gekommen sei, vermöge den Anwalt nicht zu entlasten, denn dadurch sein keine annähernde Gewähr dafür gegeben, daß alle dringenden Arbeiten erledigt worden seien.
Schließlich sei unverständlich, daß die Versäumnis auch an den folgenden Tagen nicht bemerkt worden sei, sondern sich erst durch anderweite Aktenvorlage beim Anwalt herausgestellt habe« Es sei also entweder die Vorlage der Fristen auch an den folgenden Tagen nicht kontrolliert worden, was auf eine oberflächliche Kontrolle schliessen lasse, oder der Kalender sei derartig ungeschickt geführt worden, daß aus ihm eine Erledigung nicht habe ersehen werden können. Letzteres wäre ein-Organisationsfehler.
Gegen diesen am 8. Dezember 1952 zugestellten Beschluß haben die Beklagten am 22. Dezember 1952 sofortige Beschwerde eingelegt und mit dieser geltend gemacht?
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Der wesentlichste Teil der Fristenkontrolle, die Ver fügung und die Eintragung der Promptfrist sei unter ständiger Kontrolle des Bürovorstehers vor sich gegangen. Das. Heraussuchen der Akten und die Aktenvorlage habe dem Delir mädchen überlassen werden können, zu demal es seinen Arbeite platz neben der Stenotypistin B0//0 gehabt habe und stän dig kontrolliert worden sei. Diese Kontrolle habe sich d rauf beschränken müssen, ob sämtliche im Fristenkalender, notierten Sachen auch herausgesucht und dem Anwalt vorgelegt worden seien.
Der Rechtsanwalt selbst sei in der ersten Hälfte des Oktobers 1952 nicht zu einer persönlichen Wahrnehmung der wichtigsten Büroarbeiten verpflichtet gewesen, weil der Bürovorsteher während seines Urlaubs zwei- bis dreimal z Erledigung der dringendsten Sachen ins Büro gekommen sei und ferner weil die 45-Jährige und seit 28 Jahren auf Anwaltsbüros beschäftigte Stenotypistin B^^^ anwesend gewesen sei.
Aus der Tatsache, daß die Fristversäumnis erst am 17 Oktober 1952 bemerkt worden sei, könne nicht auf eine mangelnde Organisation oder mangelnde Sorgfalt geschloss werden, da die Fristen, die herausgesucht und vorgelegt worden seien, regelmäßig im Kalender abgestrichen würden und für die zurückliegenden Tage eine Kontrolle nicht erfolge und auch nicht durchführbar sei.
Auf Anfrage des Senats haben die Beklagten ergänzen vorgebracht?
Die Promptfristen würden im Kalender weisungsgemäß nur auf Anordnung des Bürovorstehers oder der Frau B
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gelöscht. Voraussetzung hierfür sei, daß die Promptfristakten bereits vorgelegt worden seien* Erst dann dürfe nach einer Anordnung des Anwalts die Frist gelöscht werden* Am 10* Oktober 1952 habe das Lehrmädchen die Akten V
mädchen die Vorlage der Promptfristakten anvertraut, sie habe dabei aber die Fristenkontrolle ausgeübt und die Akten Vorlage überwacht*
Dem Anwalt sei nicht bekannt gewesen, daß sein Lehr-
von Anfang September bis Ende Oktober 1952 keine Stichprobe vorgenommen»
Die sofortige Beschwerde ist zwar zulässig (§ 519 b ZPO), sie ist aber nicht begründet»
Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, daß die Voraussetzungen*des § 233 ZPO nicht glaubhaft gemacht sind. Ein unabwendbarer Zufall im Sinne dieser Vorschrift liegt nur vor, wenn die äußerste, den Umständen nach angemessene und vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt angewandt worden ist (BGH NJW 1952, 425 mit Nachweisen). Daßdiese äußerste Sorgfalt, die erforderlich ist, um Fristversäumnisse nach Möglichkeit auszuschliessen, im Büro des damaligen Prozeßbevollmächtigten der Beklagten beobachtet worden sei, ist auch nach dem weiteren Vorbringen im Beschwerdeverfahren nicht glaubhaft gemacht. Die Versäumung der Berufungsfrist ist, wie die Rückfrage des Gerichts ergeben
gegen nicht vorgelegt, die Frist im Kalender aber
gelöscht, ohne die vorherige Zustimmung der Frau einzuholen»
Frau B
habe in der damaligen Zeit zwar dem Lehr-
mädchen den Promptfristenkalender geführt habe; er habe
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hat, vor allem darauf zurückzuführen, daß das Lehrmädchen
die auf den 10- Oktober 1952 notierte Frist gelöscht hat,
ohne die Akten vorzulegen. Nun ist zwar, wie den Beschwert
führern zuzugeben ist, nicht zu beanstanden, daß ein zuver-%
lässiges Lehrmädchen die im Fristenkalender notierten Sach heraussucht und vorlegt. Es ist dann aber, wie auch die Be schwerde einräumt, erforderlich, daß dies unter Kontrolle einer älteren Kraft geschieht und daß die Fristen nur auf Anordnung des Bürovorstehers oder eines anderen zuverlässi Angestellten gelöscht werden. Daß diesen Anforderungen hie genügt sei, wird von den Beschwerdeführern zwar behauptet, ist aber nicht glaubhaft gemacht, denn Frau B^^Phat in ihrer eidesstattlichen Versicherung keine ständige Kontrol bestätigt, sondern nur erklärt, sie habe sich durch Stichproben davon überzeugt, daß die Promptfrist Sachen weisungi gemäß vorgelegt worden seien. Damit ist den an die Sichen#« der Fristeinhaltung zu stellenden Anforderungen nicht ge-r* nügt. Ob der Anwalt von dieser seit Anfang September 19521 in seinem Büro bestehenden Handhabung der Fristsachen Kennt: nis hatte, kann dahingestellt bleiben, denn es ist nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht auch bei fehlender Kenntnis die Anwendung der zur Vermeidung von Fristv« Säumnissen von ihm zu erwartenden äußersten Sorgfalt nichl für glaubhaft gemacht hält, weil er sich nicht genügend ui t die büromäßige Erledigung der Fristen gekümmert habe«
*
Ferner besteht, wie sich aus dem eigenen Vorbringen der Beklagten ergibt, auch insofern ein Mangel in der OrgWt' sation des Büros ihres Prozeßbevollmächtigten, als die eia getragenen Fristsachen in dem Fristenkalender auf Weisung des Anwalts bereits nach Vorlage der Akten gestrichen werden. Wie der erkennende Senaf bereits in seinem Beschluss vom 16. März 1953 - VI ZB 3/53~(NJW 1953, 1023) - ausge-
führt hat, ist es notwendig, auch noch nach der Vorlegung 8 der Akten eine Kontrolle darüber zu besitzen, ob die Beru- jj fungsschrift auch wirklich hinausgegangen ist* Eine solche 8 Kontrolle läßt sich anhand des Fristenkalenders dann leicht | durchführen, wenn sichergestellt ist, daß die Fristen in 'S ihm nicht schon bei der Vorlegung der Akten, sondern erst *f nach Wahrung der zur Einhaltung der Prist erforderlichen 1 Handlung, also nach Abgang des fristwahrenden Schriftsatzes | aus dem Büro gestrichen werden. Bei einer derartigen Regelung! hätte auch noch nach dem 10. Oktober 1952 anhand des Kalen- * ders festgestellt werden können, daß die Berufungsschrift S
das Büro noch nicht verlassen hatte. %
Da hiernach nicht glaubhaft gemacht ist, daß die Ver~ " I säumung der Prist auf einem unabwendbaren Zufall beruht, ist dem angefochtenen Beschluss im Ergebnis beizutreten. 1
.IX
Die sofortige Beschwerde war daher
ergebenden Kostenfolge zurückzuweie
Hanebeck
Meiß
Dr.Hauß
Dr.Kaul
Dr.ftode