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BGH

Gericht: BGH

September 2008 den Streitwert auf 25 % des Nennwerts der angemeldeten Forderung festgesetzt. Auf die Beschwerde des Beklagten hat das Oberlandesgericht den Streitwert auf den Nennwert der Klageforderung angehoben. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt die Klägerin die Aufhebung des Beschlusses und die Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht. Daran ändert auch die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Oberlandesgericht nichts (vgl. Eine Bindung des Rechtsbeschwerdegerichts an die Zulassung gemäß § 574 Abs.3 Satz 2 ZPO besteht nicht, weil eine Entscheidung, die vom Gesetz der Anfechtung entzogen ist, auch bei - irriger - Rechtsmittelzulassung unanfechtbar bleibt (vgl. 2. Daran ändert auch nichts, dass die Streitwertfestsetzung durch das Oberlandesgericht nicht im Einklang mit dem inzwischen ergangenen Beschluss des IX. Danach bemisst sich der Streitwert einer Klage, mit der die Feststellung begehrt wird, eine angemeldete Forderung beruhe auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, nicht nach dem Nennwert der Forderung. Sind diese als gering anzusehen, kann ein Abschlag von 75 % des Nennwerts der Forderung, wie dies im vorliegenden Fall das Landgericht gemacht hat, durchaus angemessen sein (BGFI, Beschluss vom 22. Es bleibt der Klägerin unbenommen, beim Oberlandesgericht nach § 63 Abs.3 Satz 1 GKG die Änderung des angegriffenen Beschlusses anzuregen.

Zitierte Normen: § 66 GKG § 574 ZPO § 63 GKG
ForderungOberlandesgerichtZBBeschlußKlägerinRechtsbeschwerdeZulassung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
6. April 2009
in dem Rechtsstreit
-2-
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. April 2009 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Zoll, die Richterin Diederichsen, den Richter Pauge und die Richterin von Pentz
 beschlossen:
Die Beschwerde gegen den Beschluss des 4. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 28. Oktober 2008 wird auf Kosten der Klägerin verworfen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu 4.000 € festgesetzt.
Gründe:
I.
1	Die	Klägerin	wendet	sich	gegen die Festsetzung des Streitwerts für den
 Antrag auf Feststellung, dass die von ihr im Insolvenzverfahren gegen den Beklagten angemeldete Forderung in Höhe von 55.957,72 € auf einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung beruht. Das Landgericht hat mit Beschluss vom 22. September 2008 den Streitwert auf 25 % des Nennwerts der angemeldeten Forderung festgesetzt. Auf die Beschwerde des Beklagten hat das Oberlandesgericht den Streitwert auf den Nennwert der Klageforderung angehoben. Es hat die Rechtsbeschwerde wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt die Klägerin die Aufhebung des Beschlusses und die Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.
Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft.
1.	Gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG findet eine Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts an einen obersten Gerichtshof des Bundes nicht statt. Daran ändert auch die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Oberlandesgericht nichts (vgl. etwa BGHZ 154, 102 ff. für Arrest und einstweilige Verfügung; Beschlüsse vom 1. Oktober 2002 - IX ZB 271/02 - VersR 2004, 488; vom 17. Oktober 2002 - IX ZB 303/02 - NJW 2003, 69 und vom 11. September 2008 -1 ZB 36/07 - MDR 2009, 45 ff.). Eine Bindung des Rechtsbeschwerdegerichts an die Zulassung gemäß § 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO besteht nicht, weil eine Entscheidung, die vom Gesetz der Anfechtung entzogen ist, auch bei - irriger - Rechtsmittelzulassung unanfechtbar bleibt (vgl. BGH, Beschluss vom 12. September 2002 - III ZB 43/02- VersR 2003, 482). Die Bindungswirkung der Rechtsmittelzulassung umfasst bei der Rechtsbeschwerde ebenso wie bei der Revision nur die Bejahung der in den §§ 574 Abs. 3 Satz 1 und 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO genannten Zulassungsvoraussetzungen (vgl. BT-Drucks. 14/4722, S. 105, 116; Zöller/Heßler ZPO, 27. Aufl., §574 Rn. 15). Die Zulassung des Rechtsmittels kann dagegen nicht dazu führen, dass dadurch ein gesetzlich nicht vorgesehener Instanzenzug eröffnet wird.
2.	Daran ändert auch nichts, dass die Streitwertfestsetzung durch das Oberlandesgericht nicht im Einklang mit dem inzwischen ergangenen Beschluss des IX. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 22. Januar 2009 - IX ZR 235/08 - (z.V.b.) steht. Danach bemisst sich der Streitwert einer Klage, mit der die Feststellung begehrt wird, eine angemeldete Forderung beruhe auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, nicht nach dem Nennwert der Forderung. Maßgeblich sind vielmehr die späteren Vollstreckungsaussichten des Insolvenzgläubigers nach Beendigung des Insolvenzverfahrens und der
 Erteilung der Restschuldbefreiung. Sind diese als gering anzusehen, kann ein Abschlag von 75 % des Nennwerts der Forderung, wie dies im vorliegenden Fall das Landgericht gemacht hat, durchaus angemessen sein (BGFI, Beschluss vom 22. Januar 2009 - IX ZR 235/08). Es bleibt der Klägerin unbenommen, beim Oberlandesgericht nach § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG die Änderung des angegriffenen Beschlusses anzuregen.
Müller	Zoll	Diederichsen
 Pauge
von Pentz
 Vorinstanzen:
LG Potsdam, Entscheidung vom 22.09.2008 -1 0 225/08 -OLG Brandenburg, Entscheidung vom 28.10.2008 - 4 W 56/08 -