BGH · VI ZB 85/08 vom 28.09.2010
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PDF öffnen ↗Leitsatz / Zusammenfassung
Die von der Beklagten eingelegte Berufung, mit der sie Klageabweisung hinsichtlich des Hauptantrags sowie Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landgericht zur Entscheidung über den Hilfsantrag erstrebte, ist vom Bern- fungsgericht mit dem angefochtenen Beschluss als unzulässig verworfen worden, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes, der sich nach dem wirtschaftlichen Aufwand zur Erteilung der begehrten Auskunft bemesse, 600 Euro nicht übersteige. 3 Mit der Rechtsbeschwerde macht die Beklagte geltend, der Erteilung der begehrten Auskunft stehe ihre anwaltliche Verschwiegenheitspflicht entgegen, die sich hier nicht nur aus dem Gesetz, sondern auch aus einer Vereinbarung mit dem Auftraggeber ergebe, von dem sie bei Auskunftserteilung gegebenenfalls auf Schadensersatz in Anspruch genommen werde. Außerdem habe das Landgericht bei richtiger Rechtsanwendung nicht nur den Auskunftsantrag, sondern auch den Hilfsantrag abweisen müssen, um dessen Wert sich deshalb die Beschwer erhöhe. Zwar steht ihrer Zulässigkeit nicht entgegen, dass die Rechtsbeschwerdebegründung keinen förmlichen Rechtsbeschwerdeantrag (§ 575 Abs.3 Nr. 1 ZPO) enthält; denn insoweit reicht es aus, wenn sich aus dem Inhalt der Begründung das Begehren des Rechtsmittelführers ergibt (vgl. Beklagte mit der Rechtsbeschwerde gegen die Verwerfung ihrer Berufung als unzulässig wendet, besteht ihr Rechtsschutzziel erkennbar in der Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht, so dass es eines hierauf gerichteten Sachantrags nicht zwingend bedarf.Indessen liegen die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO, die auch bei einer Rechtsbeschwerde gegen einen die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluss erfüllt sein müssen (Senat, Beschluss vom 24. beschwerde nicht in Zweifel zieht - geklärt, dass sich der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Verurteilung zur Auskunftserteilung nach dem für die Erteilung der Auskunft erforderlichen Zeit- und Kostenaufwand bemisst, der gegebenenfalls durch ein besonderes, von der verurteilten Partei darzulegendes Geheimhaltungsinteresse erhöht sein kann (BGH, Beschluss vom 24. 7 b) Grundsätzliche Bedeutung misst die Rechtsbeschwerde der Sache im Hinblick auf den Umstand bei, dass die beklagte Rechtsanwaltssozietät ihrem Auftraggeber aus Gesetz (§ 43a Abs. 2 Satz 1 BRAO, § 2 Abs. 1 BORA) sowie nach ihrem Vorbringen zusätzlich aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung zur Verschwiegenheit verpflichtet ist und sich deshalb im Falle der Erteilung der Auskunft u.U. Schadensersatzansprüchen des Mandanten ausgesetzt sehen kann, was nach Auffassung der Rechtsbeschwerde ein von dem Berufungsgericht bei der Bemessung der Beschwer fehlerhaft nicht berücksichtigtes besonderes Geheimhaltungsinteresse begründe. Für diese Konstellation hat der Bundesgerichtshof bereits entschieden, dass bei der Bemessung des Werts des Beschwerdegegenstandes nur unmittelbar aus dem angefochtenen Urteil fließende rechtliche Nachteile zu berücksichtigen, Drittbeziehungen hingegen außer Betracht zu lassen sind (BGH, Beschluss vom 25. Ein für den Fall einer Inanspruchnahme aufgrund der Auskunftserteilung geltend gemachtes Haftungsinteresse gegenüber einem nicht am Verfahren beteiligten Dritten begründet deshalb kein schützenswertes wirtschaftliches Interesse an einer Geheimhaltung gegenüber dem Kläger und erhöht die Beschwer im Auskunftsverfahren nicht (BGH, Beschluss vom 10. Das Erfordernis einer Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ergibt sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO). 9 a) Soweit die Rechtsbeschwerde geltend macht, bei der Bemessung der Beschwer sei vorliegend der (wesentlich höhere) Wert des Hilfsantrags einzubeziehen, weil das Landgericht bei richtiger Rechtsanwendung die Klage in Bezug auf den Hauptantrag hätte abweisen und somit auch über den Hilfsantrag entscheiden müssen, ist ein Rechtsanwendungsfehler des Berufungsgerichts, der ein Eingreifen des Bundesgerichtshofs erforderlich machen würde, nicht ersichtlich. 11 bb) Einen solchen Fehler des Berufungsgerichts bei der Anwendung des §511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zeigt die Rechtsbeschwerde nicht auf.Entgegen der von ihr vertretenen Auffassung hat die - die Begründetheit des Rechtsmittels Denn die Beschwer des Rechtsmittelklägers hängt vom rechtskraftfähigen Inhalt der angefochtenen Entscheidung ab (BGH, Urteil vom 28. Soweit ein in erster Instanz wegen Zuerkennung des Hauptantrags nicht beschiedener Hilfsantrag des Klägers allein durch die Rechtsmitteleinlegung des Beklagten der Berufungsinstanz anfällt (BGH, Urteil vom 29. September 2004 - II ZR 264/02, NJW-RR 2005, 220), kann sich dies zwar auf den Gebührenstreitwert des Berufungsverfahrens auswirken (§ 45 Abs. 1 Satz 2 GKG), nicht aber auf den Wert des Beschwerdegegenstandes, da über den Hilfsantrag in erster Instanz keine rechtskraftfähige Entscheidung ergangen ist. Demgemäß ist es nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht vorliegend lediglich die mit dem Hauptantrag begehrte Verurteilung bewertet hat, ohne den an der Rechtskraftwirkung des Urteils nicht teilnehmenden Hilfsantrag in die Bewertung einzubeziehen. 12 b) Soweit die Rechtsbeschwerde darüber hinaus eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) durch das Landgericht geltend macht und meint, diese habe dazu führen müssen, dass das Berufungsgericht das Vorliegen der Berufungssumme bejahe, ist eine Zulassung der Rechtsbeschwerde unter dem Gesichtspunkt der Verweigerung wirkungsvollen Rechtsschutzes nicht geboten, nachdem für die Korrektur etwaiger Gehörsver-