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BGH · VI ZB 82/08

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZB 82/08

Dezember 2008 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen sowie die Richter Pauge und Zoll beschlossen: Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landgerichts Kiel vom 27. Zudem ist die Anrufung des Bundesgerichtshofs in einem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wegen Begrenzung des Instanzenzuges durch § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO ausgeschlossen (vgl.

Zitierte Normen: § 542 ZPO
27EckernfördeBundesgerichtshofsZBVerfügungZPOKiel

Volltext der Entscheidung

Abschrift
VI ZB 82/08	BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 29. Dezember 2008 in dem Rechtsstreit
 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Dezember 2008 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen sowie die Richter Pauge und Zoll
 beschlossen:
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landgerichts Kiel vom 27. November 2008 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Gründe:
Bereits die Verfügung des Amtsgerichts Eckernförde vom 6. November 2008 war nicht anfechtbar.
2
Zudem ist die Anrufung des Bundesgerichtshofs in einem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wegen Begrenzung des Instanzenzuges durch § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO ausgeschlossen (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Februar 2003 - I ZB 22/02).
3
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Müller
 Dr. Greiner
 Diederichsen
Pauge
 Zoll
Vorinstanzen:
AG Eckernförde, Entscheidung vom 26.11.2008 - 6 C 801/07 -LG Kiel, Entscheidung vom 27.11.2008 - 13 T 189/08 -