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BGH

Gericht: BGH

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Der Senat hat bei seinem Beschluss vom 22. November 2005, mit dem er die Rechtsbeschwerde der Beklagten als unzulässig verworfen hat, das mit der Anhörungsrüge wiederholte Vorbringen der Beklagten in vollem Umfang geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.

Zitierte Normen: § 321a ZPO Art. 103 GG
Wellner10MüllerAnhörungsrüge28Vorbringen

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
10. Januar 2006 in dem Rechtsstreit
 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Januar 2006 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen sowie die Richter Stöhr und Zoll
 beschlossen:
Die Anhörungsrüge der Beklagten vom 28. Dezember 2005 gegen den Senatsbeschluss vom 22. November 2005 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rügeverfahrens hat die Beklagte zu tragen.
Gründe:
Die gemäß § 321 a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Gehörsrüge ist nicht begründet.
Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Der Senat hat bei seinem Beschluss vom 22. November 2005, mit dem er die Rechtsbeschwerde der Beklagten als unzulässig verworfen hat, das mit der Anhörungsrüge wiederholte Vorbringen der Beklagten in vollem Umfang geprüft und für
 nicht durchgreifend erachtet. Die in der Anhörungsrüge angeführte Entscheidung des III. Zivilsenats vom 28. Juli 2005 - III ZB 56/05 (NJW 2005, 3415) betrifft eine andere Fallgestaltung und ist mit der hier zu beurteilenden nicht vergleichbar.
Müller	Wellner	Diederichsen
 Stöhr
Zoll
 Vorinstanzen:
LG Frankenthal, Entscheidung vom 29.04.2004 -40 388/03 -OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 17.11.2004 - 1 U 86/04 -