Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Der Senat hat bei seinem Beschluss vom 22. November 2005, mit dem er die Rechtsbeschwerde der Beklagten als unzulässig verworfen hat, das mit der Anhörungsrüge wiederholte Vorbringen der Beklagten in vollem Umfang geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 10. Januar 2006 in dem Rechtsstreit Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Januar 2006 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen sowie die Richter Stöhr und Zoll beschlossen: Die Anhörungsrüge der Beklagten vom 28. Dezember 2005 gegen den Senatsbeschluss vom 22. November 2005 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rügeverfahrens hat die Beklagte zu tragen. Gründe: Die gemäß § 321 a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Gehörsrüge ist nicht begründet. Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Der Senat hat bei seinem Beschluss vom 22. November 2005, mit dem er die Rechtsbeschwerde der Beklagten als unzulässig verworfen hat, das mit der Anhörungsrüge wiederholte Vorbringen der Beklagten in vollem Umfang geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Die in der Anhörungsrüge angeführte Entscheidung des III. Zivilsenats vom 28. Juli 2005 - III ZB 56/05 (NJW 2005, 3415) betrifft eine andere Fallgestaltung und ist mit der hier zu beurteilenden nicht vergleichbar. Müller Wellner Diederichsen Stöhr Zoll Vorinstanzen: LG Frankenthal, Entscheidung vom 29.04.2004 -40 388/03 -OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 17.11.2004 - 1 U 86/04 -