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BGH

Gericht: BGH

April 2006 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller und die Richter Dr. Greiner, Wellner, die Richterin Diederichsen und den Richter Stöhr beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss der Zivilkammer 2 des Landgerichts Stendal vom 12. Das Landgericht hat mit dem mit der vorliegenden Rechtsbeschwerde angegriffenen Beschluss die Berufung der Klägerin gemäß § 511 Abs. 2 ZPO als unzulässig verworfen, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 € nicht übersteige und das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil nicht zugelassen habe. § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO, jedoch unzulässig, da jedenfalls unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles nicht ersichtlich ist, weshalb die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung haben oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordern sollte (vgl. Aufl., § 3 Rn. 16 "Ehre") die Rede ist, war das Berufungsgericht unter den Umständen des vorliegenden Falles nicht daran gehindert, unter Berücksichtigung der Höhe des geltend gemachten Schmerzensgeldes von dem festgesetzten Wert auszugehen.

Zitierte Normen: § 511 ZPO
25BerufungWertZPOKlägerinRechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
25. April 2006
in dem Rechtsbeschwerdeverfahren
-2-
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. April 2006 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller und die Richter Dr. Greiner, Wellner, die Richterin Diederichsen und den Richter Stöhr
 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss der Zivilkammer 2 des Landgerichts Stendal vom 12. Oktober 2004 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Wert des Beschwerdegegenstandes: 400 €
Gründe:
I.
1	Die	Klägerin	hat	mit	ihrer Klage ein Schmerzensgeld von 200 € geltend
 gemacht und weiterhin die Verurteilung des Beklagten zur Unterlassung beantragt, die Klägerin zu kränken, zu beleidigen, zu bedrohen oder zu belästigen. Vorausgegangen war die Äußerung des Beklagten, ihres Nachbarn, er werde die Klägerin "gleich in den Arsch treten", nachdem diese zuvor den Schwager des Beklagten als jemanden dargestellt hatte, der eine alte Frau und deren Eigentum mit Schmutz, Unkraut und Steinen bewerfe. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen und die Berufung nicht zugelassen. Das Landgericht hat mit dem mit der vorliegenden Rechtsbeschwerde angegriffenen Beschluss die Berufung der Klägerin gemäß § 511 Abs. 2 ZPO als unzulässig verworfen, weil der
 Wert des Beschwerdegegenstandes 600 € nicht übersteige und das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil nicht zugelassen habe. Den Gegenstandswert für das Berufungsverfahren hat das Landgericht auf 400 € festgesetzt. Dabei ist es hinsichtlich des Schmerzensgeldantrages entsprechend dem Begehren der Klägerin von einem Wert von 200 € ausgegangen und von einem ebensolchen hinsichtlich des Unterlassungsbegehrens.
2	Die	Rechtsbeschwerde	ist	zwar	statthaft	gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m.
§ 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO, jedoch unzulässig, da jedenfalls unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles nicht ersichtlich ist, weshalb die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung haben oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordern sollte (vgl. § 574 Abs. 2 ZPO). Selbst wenn in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung und in der Literatur bei Ehrverletzungen teilweise von höheren "Ausgangswerten" (vgl. etwa Zöller/Herget, ZPO, 25. Aufl., § 3 Rn. 16 "Ehre") die Rede ist, war das Berufungsgericht unter den
 Umständen des vorliegenden Falles nicht daran gehindert, unter Berücksichtigung der Höhe des geltend gemachten Schmerzensgeldes von dem festgesetzten Wert auszugehen.
Müller
 Greiner
Diederichsen
 Stöhr
Vorinstanzen:
AG Burg, Entscheidung vom 27.05.2004 - 34 C 173/04 -LG Stendal, Entscheidung vom 12.10.2004 - 22 S 105/04 -
Wellner