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BGH

Gericht: BGH

Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss des Landgerichts Berlin, Zivilkammer 58, vom 20. Mai 2004 zugestellte Urteil hat der Kläger mit Schriftsatz vom 23. September 2004 hat das Berufungsgericht den Kläger darauf hingewiesen, dass die Berufung verspätet eingelegt und beabsichtigt sei, gemäß § 522 Abs. 1 ZPO zu verfahren. September 2004 förmlich zugestellt worden und bei der Prozessbevollmächtigten des Klägers ebenfalls am 6. September 2004, am selben Tage beim Berufungsgericht eingegangen, hat der Kläger um Verlängerung der Frist zur Stellungnahme bis zu dem 21. September 2004 eingegangen, hat der Kläger sodann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und unter Vorlage eidesstattlicher Versicherungen geltend gemacht, ohne Verschulden an der Einhaltung der Berufungsfrist gehindert gewesen zu sein. September 2004 hat das Berufungsgericht die Berufung des Klägers als unzulässig verworfen. September 2004 hat das Berufungsgericht der Prozessbevollmächtigten des Klägers mitgeteilt, dass auf ihren Antrag auf Wiedereinsetzung nichts mehr habe veranlasst werden können. September 2004 eingegangen sei, habe sich der Beschluss bereits "auf dem Postwege zur Zustellung" befunden. 8 Das Berufungsgericht hat durch die Nichtberücksichtigung des Antrags des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist den Kläger in seinen Rechten auf Gewährung rechtlichen Gehörs und effektiven Rechtsschutzes verletzt. September 2004 bei Eingang des Wiedereinsetzungsantrages vom selben Tag in der Kanzlei befunden hat, um die an die Parteien zu versendenden Ausfertigungen mit den Empfangsbekenntnissen vorzubereiten, denn dies alles gehört noch zu dem inneren Geschäftsbetrieb (vgl. gang des Wiedereinsetzungsantrages erst in Vorbereitung, rechtlich jedoch noch nicht existent war, hätte das Berufungsgericht den Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist berücksichtigen und bescheiden müssen. Der Wiedereinsetzungsantrag war auch rechtzeitig im Sinne des § 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO gestellt, da die Frist erst mit dem bei der Prozessbevollmächtigten des Klägers am 6.

Zitierte Normen: § 522 ZPO
20BerufungsgerichtKlägerSchriftsatzRechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
14. März 2006
in dem Rechtsbeschwerdeverfahren
-2-
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. März 2006 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen und die Richter Stöhr und Zoll
 beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss des Landgerichts Berlin, Zivilkammer 58, vom 20. September 2004 aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Landgericht zurückverwiesen.
Streitwert: 2.877,99 €
Gründe:
I.
1	Der Kläger macht gegen die Beklagten Schadensersatzansprüche aus
 einem Verkehrsunfall geltend. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Gegen das ihm am 26. Mai 2004 zugestellte Urteil hat der Kläger mit Schriftsatz vom 23. Juni 2004, beim Landgericht eingegangen am 29. Juni 2004, Berufung eingelegt und diese nach entsprechender Fristverlängerung mit Schriftsatz vom 25. August 2004 begründet.
-3-
2	Mit Schreiben des Vorsitzenden vom 1. September 2004 hat das Berufungsgericht den Kläger darauf hingewiesen, dass die Berufung verspätet eingelegt und beabsichtigt sei, gemäß § 522 Abs. 1 ZPO zu verfahren. Dem Kläger wurde Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 10 Tagen gegeben. Dieses Schreiben ist nur den Beklagten am 6. September 2004 förmlich zugestellt worden und bei der Prozessbevollmächtigten des Klägers ebenfalls am 6. September 2004 formlos eingegangen. Mit Schriftsatz vom 15. September 2004, am selben Tage beim Berufungsgericht eingegangen, hat der Kläger um Verlängerung der Frist zur Stellungnahme bis zu dem 21. September 2004 gebeten, da der zuständige Sachbearbeiter erst am 15. September 2004 aus dem Urlaub zurückgekehrt sei.
3	Mit Schriftsatz vom 17. September 2004, bei Gericht per Telefax und im Original jeweils am 20. September 2004 eingegangen, hat der Kläger sodann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und unter Vorlage eidesstattlicher Versicherungen geltend gemacht, ohne Verschulden an der Einhaltung der Berufungsfrist gehindert gewesen zu sein.
4	Mit Beschluss vom 20. September 2004 hat das Berufungsgericht die Berufung des Klägers als unzulässig verworfen. Es hat hierbei weder den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand berücksichtigt noch den Antrag auf Verlängerung der gesetzten Frist zur Stellungnahme.
5	Mit Schreiben des Vorsitzenden vom 27. September 2004 hat das Berufungsgericht der Prozessbevollmächtigten des Klägers mitgeteilt, dass auf ihren Antrag auf Wiedereinsetzung nichts mehr habe veranlasst werden können. Als das Fax vom 20. September 2004 eingegangen sei, habe sich der Beschluss bereits "auf dem Postwege zur Zustellung" befunden. Innerhalb der unter dem 1. September 2004 gesetzten Frist zur Stellungnahme sei nur der Antrag auf
-4-
Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist vom 20. Juli 2004 erneut übersandt worden.
6	Gegen	den ihm am 23. September 2004 zugestellten Beschluss des Be-
rufungsgerichts wendet sich der Kläger mit seiner am 19. Oktober 2004 eingegangenen und am 20. Dezember 2004 nach entsprechender Fristverlängerung begründeten Rechtsbeschwerde.
II.
7	Die	nach	§ 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO zulässige
 Rechtsbeschwerde ist begründet.
8	Das	Berufungsgericht	hat	durch	die Nichtberücksichtigung des Antrags
 des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist den Kläger in seinen Rechten auf Gewährung rechtlichen Gehörs und effektiven Rechtsschutzes verletzt.
9	Die	Rechtsbeschwerde	macht	mit	Recht geltend, dass die im Schreiben
 des Vorsitzenden des Berufungsgerichts vom 27. September 2004 mitgeteilte Auffassung, auf den Wiedereinsetzungsantrag habe nichts mehr veranlasst werden können, rechtsfehlerhaft ist.
10	Nicht	zu	verkündende	Entscheidungen	wie	der	vorliegend angefochtene
 Beschluss im Sinne des § 522 Abs. 1 ZPO werden erlassen in dem Zeitpunkt, in dem das Gericht sich ihrer in einer der Verkündung vergleichbaren Weise entäußert hat, was voraussetzt, dass der Beschluss die Geschäftsstelle mit der unmittelbaren Zweckbestimmung verlassen hat, den Parteien bekannt gegeben zu werden (vgl. etwa BGH, Urteil vom 1. April 2004 - IX ZR 117/03 - NJW-RR
-5-
2004, 1575 m.w.N.). Dies ist entgegen der im Vermerk des Vorsitzenden des Berufungsgerichts vom 27. September 2004 vertretenen Auffassung noch nicht der Fall, wenn sich der Beschluss vom 20. September 2004 bei Eingang des Wiedereinsetzungsantrages vom selben Tag in der Kanzlei befunden hat, um die an die Parteien zu versendenden Ausfertigungen mit den Empfangsbekenntnissen vorzubereiten, denn dies alles gehört noch zu dem inneren Geschäftsbetrieb (vgl. BGH, Urteil vom 1. April 2004 - IX ZR 117/03 - aaO). Diesen hat der Verwerfungsbeschluss erst verlassen, nachdem er laut Aktenvermerk der Geschäftsstelle am 22. September 2004 ausgefertigt und an die Parteien abgesandt worden ist.
11	Da	der Verwerfungsbeschluss vom 20. September 2004 mithin bei Ein-
gang des Wiedereinsetzungsantrages erst in Vorbereitung, rechtlich jedoch noch nicht existent war, hätte das Berufungsgericht den Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist berücksichtigen und bescheiden müssen. Der Wiedereinsetzungsantrag war auch rechtzeitig im Sinne des § 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO gestellt, da die Frist erst mit dem bei der Prozessbevollmächtigten des Klägers am 6. September 2004 eingegangenen Hinweis, dass die Berufung verspätet eingelegt worden sei, zu laufen begann (§ 234 Abs. 2 ZPO).
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12	Das	Berufungsgericht	wird mithin bei seiner neuen Entscheidung den
 Wiedereinsetzungsantrag des Klägers zu berücksichtigen haben.
Müller	Wellner	Diederichsen
 Stöhr
Zoll
 Vorinstanzen:
AG Mitte, Entscheidung vom 21.05.2004 - 101 C 3014/04 -LG Berlin, Entscheidung vom 20.09.2004 - 58 S 241/04 -