Volltext der Entscheidung
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
15. Juni 2004
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen und die Richter Stöhr und Zoll
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 3. Zivilkammer des Landgerichts Aurich vom 20. August 2003 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO). Die mit der Rechtsbeschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen sind durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt (vgl. BVerfG, 2. Kammer des Ersten Senats, NJW 2001, 3473 f.;
3. Kammer des Zweiten Senats NJW 2000, 574). Danach liegt auch bei Berücksichtigung des Vortrags, der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten habe mit der Telefaxübermittlung der Berufungsbegründung um 23.56 Uhr begonnen, eine Verletzung von Verfahrensgrundrechten, auf denen die Entscheidung des Berufungsgerichts beruhte und die eine Zulassung der Rechtsbeschwerde erforderte, nicht vor. Von einer näheren Begründung wird abgesehen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Müller
-3 -
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 1.496,40 €
Wellner Diederichsen
Stöhr
Zoll