BGH · VI ZB 65/08 vom 13.04.2010

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Leitsatz / Zusammenfassung

LG Magdeburg

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BerufungsschriftLeitsatzNachschlagewerkAdresseZBNaumburgBGHRBGHZ

Volltext der Entscheidung

Berichtigter Leitsatz Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 233 Fc Ein Rechtsanwalt darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass eine Büroangestellte, die sich bisher als zuverlässig erwiesen hat, die konkrete Einzelanweisung befolgt, die von ihm Unterzeichnete Berufungsschrift dahin zu berichtigen, dass auf der durchgestrichenen ersten Seite die Adresse des Landgerichts durch die Adresse des Oberlandesgerichts ersetzt und die Berufungsschrift anschließend per Fax an dieses Gericht übermittelt wird. BGH, Beschluss vom 13. April 2010 - VI ZB 65/08 - OLG Naumburg LG Magdeburg