Das Rechtsmittel des Rechtsbeschwerdeführers gegen den Beschluss des 20. Der Antrag des Rechtsbeschwerdeführers, ihm für dieses Rechtsmittel Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird zurückgewiesen. 1 Das Rechtsmittel ist nicht zulässig, weil gegen Beschlüsse der Oberlan-
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 12. Oktober 2009 in dem Rechtsstreit -2- Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Oktober 2009 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Zoll und Wellner, die Richterin Diederichsen und den Richter Stöhr beschlossen: Das Rechtsmittel des Rechtsbeschwerdeführers gegen den Beschluss des 20. Zivilsenats des Kammergerichts vom 5. Februar 2009 wird als unzulässig verworfen. Der Antrag des Rechtsbeschwerdeführers, ihm für dieses Rechtsmittel Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird zurückgewiesen. Der Rechtsbeschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens. Gründe: 1 Das Rechtsmittel ist nicht zulässig, weil gegen Beschlüsse der Oberlan- desgerichte als einziges Rechtsmittel die Rechtsbeschwerde vorgesehen ist (§ 133 GVG, §§ 567 Abs. 1, 574 ZPO). -3- 2 Die Rechtsbeschwerde ist aber nur statthaft, wenn dies im Gesetz aus- drücklich bestimmt ist oder sie im (angefochtenen) Beschluss zugelassen ist. 3 Keine dieser Voraussetzungen ist im vorliegenden Fall gegeben. Galke Zoll Wellner Diederichsen Stöhr Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 11.11.2008 - 35 O 192/08 -KG Berlin, Entscheidung vom 05.02.2009 - 20 W 68/08 -