* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · VI ZB 53/02

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZB 53/02

März 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller und die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr beschlossen: Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Oberlandesgericht die sofortige Beschwerde der Klägerin zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen. Das Beschwerdegericht hat die Erstattungsfähigkeit der von der Klägerin angemeldeten Kopiekosten zu Recht verneint. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschieden hat, sind Fotokopiekosten - abgesehen von den in § 27 Abs. 1 Nr. 2 und § 6 Abs. 2 BRAGO geregelten Ausnahmen - grundsätzlich nicht erstattungsfähig (BGH, Beschluß vom 5. Kosten für bei Gericht einzureichende Abschriften von Schriftsätzen und deren Anlagen sind grundsätzlich durch die Prozeßgebühr abgegolten, und zwar unabhängig von der Anzahl der hergestellten Fotokopien (vgl. Deshalb sind entgegen der Meinung der Rechtsbeschwerde auch die Kosten für Fotokopien von behördlichen Bescheiden, Arbeitgeberbescheinigungen, Arztberichten und ärztlichen Gutachten nicht erstattungsfähig. Ob und in welchem Umfang die von der Klägerin angemeldeten Kopiekosten diese Voraussetzung erfüllen, zeigt die Rechtsbeschwerde nicht auf.-4-

Zitierte Normen: § 27 BRAGO § 97 ZPO
KostengrundsätzlichFotokopienBeschlußerstattungsfähigKlägerinRechtsbeschwerdeBRAGO

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
VI ZB 53/02
BESCHLUSS
vom 25. März 2003 in der Rechtsbeschwerdesache
 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. März 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller und die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr
 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 12. August 2002 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 133,15 €.
Gründe:
I.
Die Parteien haben am 19. Dezember 2001 vor dem Oberlandesgericht einen Vergleich geschlossen. Danach hat die Erstbeklagte die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Den Kostenfestsetzungsantrag der Klägerin hat der Rechtspfleger hinsichtlich der angemeldeten Kopiekosten in Höhe von 260,42 DM (einschließlich Mehrwertsteuer) zurückgewiesen. Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Oberlandesgericht die sofortige Beschwerde der Klägerin zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen.
Die Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Beschwerdegericht hat die Erstattungsfähigkeit der von der Klägerin angemeldeten Kopiekosten zu Recht verneint. Wie der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschieden hat, sind Fotokopiekosten - abgesehen von den in § 27 Abs. 1 Nr. 2 und § 6 Abs. 2 BRAGO geregelten Ausnahmen - grundsätzlich nicht erstattungsfähig (BGH, Beschluß vom 5. Dezember 2002 -1 ZB 25/02 - juris, zur Veröffentlichung bestimmt).
Der Senat schließt sich dieser Auffassung an. Kosten für bei Gericht einzureichende Abschriften von Schriftsätzen und deren Anlagen sind grundsätzlich durch die Prozeßgebühr abgegolten, und zwar unabhängig von der Anzahl der hergestellten Fotokopien (vgl. Gerold/Schmidt/von Eicken, BRAGO, 15. Aufl., §27 Rdn. 5). Deshalb sind entgegen der Meinung der Rechtsbeschwerde auch die Kosten für Fotokopien von behördlichen Bescheiden, Arbeitgeberbescheinigungen, Arztberichten und ärztlichen Gutachten nicht erstattungsfähig. Auf die Relation der Herstellungskosten zu den im konkreten Fall entstandenen Gebühren kommt es dabei nicht an (vgl. Gerold/Schmidt/von Eicken, aaO). Gesondert erstattungsfähig sind gern. § 27 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO a.F. lediglich Kosten für Abschriften und Ablichtungen aus Behörden- und Gerichtsakten, soweit deren Herstellung zur sachgemäßen Bearbeitung der Rechtssache geboten war. Ob und in welchem Umfang die von der Klägerin angemeldeten Kopiekosten diese Voraussetzung erfüllen, zeigt die Rechtsbeschwerde nicht auf.
-4-
Müller
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Greiner
 Pauge
Stöhr
 Wellner