* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · VI ZB 51/03

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZB 51/03

Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluß der 2. Die Rechtsbeschwerde ist zwar gemäß § 522 Abs. 2 Satz 4 ZPO statthaft, jedoch ansonsten nicht zulässig wegen Fehlens der Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO. Eine erneute Entscheidung über diese Fragen ist deshalb gemäß § 574 Abs. 2 ZPO nicht mehr geboten, zu demal der angefochtene Beschluß mit dem vorgenannten Senatsurteil in Einklang steht.

Zitierte Normen: § 522 ZPO
BerufungMüllerzuständigBeschlußZPOKlägerRechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

VI ZB 51/03	BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 20. September 2004 in dem Rechtsbeschwerdeverfahren
 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. September 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, die Richter Wellner, Diederichsen, Stöhr und Zoll
 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluß der 2. Zivilkammer des Landgerichts Waldshut-Tiengen vom 21. Juli 2003 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Streitwert: 1.033,82 €
Gründe:
I.
Das Landgericht hat die Berufung des Klägers als unzulässig verworfen, da wegen der Beteiligung der Beklagten zu 3, einem Versicherungsunternehmen mit Sitz im Ausland, das Oberlandesgericht zuständig gewesen wäre, was auch die Berufung gegen die Beklagten zu 1 und 2 mit Wohnsitz im Inland mitbeträfe. Hiergegen wendet sich der Kläger mit der vorliegenden Rechtsbeschwerde.
Die Rechtsbeschwerde ist zwar gemäß § 522 Abs. 2 Satz 4 ZPO statthaft, jedoch ansonsten nicht zulässig wegen Fehlens der Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO.
Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 13. Mai 2003 - VI ZR 430/02-(BGHZ 155, 46) entschieden, daß § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst, b GVG, wonach die Oberlandesgerichte für die Verhandlung und Entscheidung über die Rechtsmittel der Berufung und der Beschwerde gegen amtsgerichtliche Entscheidungen in Sachen mit Auslandsberührung zuständig sind, grundsätzlich auch in Fällen einfacher Streitgenossenschaft anwendbar ist. Eine erneute Entscheidung über diese Fragen ist deshalb gemäß § 574 Abs. 2 ZPO nicht mehr geboten, zu demal der angefochtene Beschluß mit dem vorgenannten Senatsurteil in Einklang steht.
Müller	Wellner	Diederichsen
 Stöhr
Zoll