Volltext der Entscheidung
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Dezember 2001 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Verweigerung der Prozeßkostenhilfe durch den Beschluß des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 19. Oktober 2001 wird als unzulässig verworfen.
Gründe:
Das Rechtsmittel ist unzulässig.
Gegen den Beschluß, durch den das Berufungsgericht die Prozeßkostenhilfe verweigert, findet nach derzeitigem Recht keine Beschwerde statt (§ 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Dieser gesetzliche Ausschluß des Rechtsmittels ist verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. BVerfGE 28, 21,36; 143; BGH, Beschluß vom 20. März 1990 -XI ZB 4/89) und gilt unabhängig davon, ob gegen ein in diesem Rechtsstreit ergehendes Urteil die Revision zulässig wäre. Letzteres wäre im übrigen nicht der Fall, denn die Rechtssache hat - entgegen der Ansicht des Klägers - keine grundsätzliche Bedeutung (§ 546 Abs.
1 Satz 2 Nr. 1 ZPO).
Pauge
Stöhr
Dr. Müller
Dr. Greiner
Wellner