Der Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Notanwalts zur Durchführung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. 1 Der Antrag des Klägers auf Bestellung eines Notanwalts ist abzulehnen, weil die vom Kläger beabsichtigte Rechtsverfolgung als aussichtslos erscheint (§ 78b Abs. 1 ZPO). 2 Die beabsichtigte Rechtsbeschwerde wäre zwar statthaft, weil sie sich gegen den Beschluss vom 3. Juli 2009 richtet, durch den das Berufungsgericht eine Berufung des Klägers als unzulässig verworfen hat (§ 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Die Rechtsbeschwerde wäre aber unzulässig, weil die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht vor-liegen (§ 574 Abs. 2 ZPO). Das Berufungsgericht hat sich insoweit in aus Rechtsgründen nicht zu beanstandender Weise auf die Ausführungen des Klägers in seinen Schriftsätzen vom 26. Auf die Notwendigkeit der Anwaltsbestellung hat das Landgericht den Kläger auch mit der Verfügung vom 8.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZB 48/09 vom 2. November 2009 in dem Rechtsstreit -2- Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. November 2009 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Zoll und Wellner, die Richterin Diede-richsen und den Richter Stöhr beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Notanwalts zur Durchführung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Coburg vom 3. Juli 2009 wird abgelehnt. Gründe: 1 Der Antrag des Klägers auf Bestellung eines Notanwalts ist abzulehnen, weil die vom Kläger beabsichtigte Rechtsverfolgung als aussichtslos erscheint (§ 78b Abs. 1 ZPO). 2 Die beabsichtigte Rechtsbeschwerde wäre zwar statthaft, weil sie sich gegen den Beschluss vom 3. Juli 2009 richtet, durch den das Berufungsgericht eine Berufung des Klägers als unzulässig verworfen hat (§ 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Die Rechtsbeschwerde wäre aber unzulässig, weil die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht vor-liegen (§ 574 Abs. 2 ZPO). Es sind keinerlei Gesichtspunkte dafür erkennbar, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung haben oder die Fortbildung -3- des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordern könnte. 3 Die Auffassung des Berufungsgerichts, der Kläger habe mit persönli- chem Schreiben vom 23. März 2009 gegen das Urteil des Amtsgerichts Kro-nach vom 10. März 2009 Berufung eingelegt, lässt keinen zur Zulassung der Rechtsbeschwerde nötigenden Rechtsfehler erkennen. Das Berufungsgericht hat sich insoweit in aus Rechtsgründen nicht zu beanstandender Weise auf die Ausführungen des Klägers in seinen Schriftsätzen vom 26. und 30. Mai 2009 bezogen. Der Verfügung des Berufungsgerichts vom 8. Juni 2009 musste der Kläger darüber hinaus entnehmen, dass das Berufungsgericht seine Ausführungen als Berufungseinlegung verstand. So hat sie auch die Prozessgegnerin ausweislich des Schriftsatzes vom 16. Juni 2009 verstanden. Für eine Richtigstellung des Klägers finden sich keine Anhaltspunkte. 4 Die demnach eingelegte Berufung war unzulässig, weil sie nicht von einem beim Landgericht Coburg postulationsfähigen Rechtsanwalt eingelegt war (§ 78 Abs. 1 ZPO). Auf die Notwendigkeit der Anwaltsbestellung hat das Landgericht den Kläger auch mit der Verfügung vom 8. Juni 2009 hingewiesen. Galke Zoll Wellner Diederichsen Stöhr Vorinstanzen: AG Kronach, Entscheidung vom 10.03.2009 - 2 C 650/08 -LG Coburg, Entscheidung vom 03.07.2009 - 32 S 29/09 -