Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und die Richter Dr. Kullmann, Dr. Lepa, Dr. Müller und Dr. Dressier am 8. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluß des 10. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen . In der Berufungsschrift sind die Parteien, das Gericht und das Ak- Das Oberlandesgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen, da die Berufungsschrift das angefochtene Urteil nicht in einer den Anforderungen des § 518 Abs. 2 Nr. 1 ZPO entsprechenden Weise bezeichnet habe. Das zulässige Rechtsmittel führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht, das die Berufung zu Unrecht als unzulässig erachtet hat. Allerdings erfordert eine vollständige Bezeichnung des angefochtenen Urteils nach § 518 Abs. 2 Nr. 1 ZPO außer der Angabe der Parteien die des Gerichtes, das das Urteil erlassen hat, des Verkündungsdatums und des Aktenzeichens (st. Im vorliegenden Fall konnten Zweifel daran, gegen welches Urteil sich das Rechtsmittel richten sollte, vernünftigerweise nicht aufkommen, auch wenn das Verkündungsdatum des angefochtenen Urteils in der Berufungsschrift nicht mitgeteilt war. In der Berufungsschrift waren die Parteien genau und zutreffend bezeichnet; das Gericht, das das angefochtene Urteil erlassen hat, und das Aktenzeichen des erstinstanzlichen Verfahrens waren ordnungsgemäß angegeben. März 1993, konnte weder für das Berufungsgericht, wenn es sich nach Erhebung der Akten mit dem Rechtsmittel befassen wollte, noch für den Prozeßgegner Unklarheit darüber bestehen, welches Urteil angefochten sein sollte. Eine andere Beurteilung wäre nur dann angebracht, wenn in dem in der Berufungsschrift mit zutreffendem Aktenzeichen bezeich-neten Rechtsstreit mehrere Urteile ergangen wären, die für eine Anfechtung in Frage gekommen wären (vgl. Da das Oberlandesgericht die Berufung daher zu Unrecht als unzulässig verworfen hat, war der angefochtene Beschluß aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht - auch zur Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens - zurückzuverweisen .
BUNDESGERICHTSHOF Beschluss VI ZB 46/93 vom 8. Februar 1994 in dem Rechtsstreit Norbert R( Igasse (/Österreich, Versicherung Versicherungsanstalt der Versicherungs AG, KflHj^MIB/österreich, vertreten durch KjäSSTdieser vertreten durch den Vorstand, vertreten durch die Geschäftsstelle kIB/ von-W®Bp-Straße K|H, zu 1) Kläger und Beschwerdeführer, zu 1) und 2) Widerbeklagte, - Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: Rechtsanwälte Dr. und Kollegen, gegen 1. Edith D Straße 2. B den Vorstand, bank AG, vertreten durch traße ■, zu 1) Widerklägerin, zu 1) und 2) Beklagte und Beschwerdegegner, - Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: Rechtsanwälte und Kollegen, 2 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und die Richter Dr. Kullmann, Dr. Lepa, Dr. Müller und Dr. Dressier am 8. Februar 1994 beschlossen: Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluß des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 14. Oktober 1993 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen . Der Beschwerdewert wird auf 13.481,54 DM festgesetzt. Gründe: I. Der Kläger hat am 4. Juni 1993 im Rechtsstreit der Parteien vor dem Landgericht München I - Az: 35 0 2842/92 -Berufung zu dem Oberlandesgericht München eingelegt. In der Berufungsschrift sind die Parteien, das Gericht und das Ak- 3 tenzeichen des erstinstanzlichen Rechtszuges zutreffend bezeichnet worden; das Verkündungsdatum (22. März 1993) und das Zustellungsdatum (4. Mai 1993) des angefochtenen Urteils wurden hingegen nicht mitgeteilt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen, da die Berufungsschrift das angefochtene Urteil nicht in einer den Anforderungen des § 518 Abs. 2 Nr. 1 ZPO entsprechenden Weise bezeichnet habe. Gegen diesen ihm am 3. November 1993 zugestellten Beschluß richtet sich die am 11. November 1993 eingegangene sofortige Beschwerde des Klägers. II. Das zulässige Rechtsmittel führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht, das die Berufung zu Unrecht als unzulässig erachtet hat. Allerdings erfordert eine vollständige Bezeichnung des angefochtenen Urteils nach § 518 Abs. 2 Nr. 1 ZPO außer der Angabe der Parteien die des Gerichtes, das das Urteil erlassen hat, des Verkündungsdatums und des Aktenzeichens (st. Rspr., vgl. z.B. BGH, Beschlüsse vom 12. April 1989 - IVb ZB 23/89 - NJW-RR 1989, 958 und vom 21. März 1991 - IX ZB 6/91 - NJW 1991, 2081). Sind die Angaben in der Berufungsschrift insoweit fehlerhaft oder unvollständig, so führt dies jedoch nicht stets zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels, ist vielmehr dann unschädlich, wenn aufgrund der sonstigen erkennbaren Umstände für Gericht und Prozeß- 4 gegner nicht zweifelhaft bleibt, welches Urteil angefochten wird (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. April 1989 - IVb ZB 23/89 - aaO und vom 25. Februar 1993 - VII ZB 22/92 - NJW 1993, 1719, 1720 = BGHR ZPO § 518 Abs. 2 Nr. 1 - Urteilsbezeichnung 7; s. hierzu auch BVerfG, NJW 1991, 3140). Im vorliegenden Fall konnten Zweifel daran, gegen welches Urteil sich das Rechtsmittel richten sollte, vernünftigerweise nicht aufkommen, auch wenn das Verkündungsdatum des angefochtenen Urteils in der Berufungsschrift nicht mitgeteilt war. Es bedurfte auch keiner weiteren Ermittlungen, die nur innerhalb der Berufungsfrist noch zulässigerweise möglich gewesen wären. In der Berufungsschrift waren die Parteien genau und zutreffend bezeichnet; das Gericht, das das angefochtene Urteil erlassen hat, und das Aktenzeichen des erstinstanzlichen Verfahrens waren ordnungsgemäß angegeben. Da in diesem Rechtsstreit zwischen den Parteien nur ein einziges Urteil erlassen worden war, eben dasjenige vom 22. März 1993, konnte weder für das Berufungsgericht, wenn es sich nach Erhebung der Akten mit dem Rechtsmittel befassen wollte, noch für den Prozeßgegner Unklarheit darüber bestehen, welches Urteil angefochten sein sollte. Eine andere Beurteilung wäre nur dann angebracht, wenn in dem in der Berufungsschrift mit zutreffendem Aktenzeichen bezeich-neten Rechtsstreit mehrere Urteile ergangen wären, die für eine Anfechtung in Frage gekommen wären (vgl. hierzu BGH, Beschluß vom 21. April 1993 - XII ZB 51/93 - BGHR ZPO § 518 Abs. 2 Nr. 1 - Urteilsbezeichnung 6). 5 Da das Oberlandesgericht die Berufung daher zu Unrecht als unzulässig verworfen hat, war der angefochtene Beschluß aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht - auch zur Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens - zurückzuverweisen . Dr. Steffen Dr. Kullmann Dr. Lepa Dr. Müller Dr. Dressier