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BGH · VI ZB 44/93

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZB 44/93

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und die Richter Dr. Lepa, Bischoff, Dr. Müller und Dr. Dressier am 3.Mai 1994 zeitig Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist beantragt, weil die Frist im Büro seiner mit der Überwachung der Berufungsfrist betrauten Verkehrsanwälte durch ein Versehen der Büroangestellten W. Vor Weitergabe der Frist an den zentral geführten Fristenkalender am Nachmittag des gleichen Tags habe sie aus unerfindlichen Gründen diese Frist nochmals überprüft und nunmehr in der irrigen Annahme, sie werde durch die Gerichtsferien gehemmt, auf den 15. Das Oberlandesgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Der Wiedereinsetzungsantrag des Beklagten zu 3) ist, wie das Oberlandesgericht zutreffend erkannt hat, innerhalb der Frist des § 234 Abs. 1 ZPO gestellt worden, weil es sich bei dieser Frist gemäß § 223 Abs.3 ZPO nicht um eine Notfrist handelt und ihr Lauf folglich nach § 223 Abs. 1 Satz 1 ZPO durch die Gerichtsferien gehemmt worden ist. Dem Beklagten zu 3) ist auf seinen rechtzeitig gestellten Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, weil er hinreichend glaubhaft gemacht hat, daß er ohne sein Verschulden an der Einhaltung der Berufungsfrist gehindert war, § 233 ZPO. Das Oberlandesgericht hat dem Beklagten zu 3) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt, weil das Verschulden an der Fristversäumnis nicht nur der Büroangestellten W., sondern auch Rechtsanwalt H. 1. Zutreffend geht das Oberlandesgericht davon aus, daß die Berechnung der Berufungsfrist grundsätzlich einer entsprechend ausgebildeten Mitarbeiterin überlassen werden konnte, weil es sich bei dieser Frist gemäß S 516 ZPO um eine Notfrist handelt, deren Berechnung einfach war und durch den Ablauf der Gerichtsferien nicht beeinflußt werden konnte (BGHZ 43, 148, 153; BGH, Beschluß vom 9. Dem Oberlandesgericht kann auch darin gefolgt werden, daß auch in diesem eingeschränkten Umfang eine Delegierung der anwaltlichen Aufgabe nur zulässig ist, wenn sich der Rechtsanwalt darüber vergewissert hat, d$ß der betreffende Mitarbeiter bzw. Das ergibt sich bereits aus dem oben dargelegten Erfordernis, daß nur hinreichend ausgebildete Mitarbeiter mit der Berechnung und Überwachung von Fristensachen betraut werden dürfen. Indessen ist mit dem Wiedereinsetzungsgesuch vorgetragen und durch eidesstattliche Erklärungen von Rechtsanwalt H. Bei dieser Sachlage bedurfte es entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts keiner besonderen Belehrung von Frau W. Soweit das Oberlandesgericht sich insoweit auf den Beschluß des BGH vom 11. beruft, war im dortigen Fall die Büroangestellte erst seit wenigen Monaten mit der selbständigen Berechnung und Kontrolle von Fristen betraut und waren ihr im Streitfall gleich mehrere Fehler unterlaufen, so daß unter dem Blickpunkt der gebotenen sorgfältigen Auswahl Zweifel daran bestehen konnten, ob bei Zuweisung jener Aufgabe an sie ihr Ausbildungsstand und ihre Kenntnisse hinreichend überprüft worden waren. Demgegenüber ist vorliegend aufgrund der Darlegungen im Wiedereinsetzungsgesuch von einer mehrjährigen fehlerfreien Tätigkeit der Anwaltsgehilfin bei der Fristenberechnung und -Überwachung auszugehen, so daß es entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts auch keiner besonderen Darlegung dazu bedurfte, daß sie bei Beginn jener Tätigkeit über die Fristenberechnung und insbesondere die Behandlung der Berufungsfrist als Notfrist belehrt worden sei. hilfin ausgebildet worden war, entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts keinen Anhaltspunkt dafür, daß ihr die Berechnung einer Berufungsfrist nicht grundsätzlich geläufig gewesen wäre, zu demal es sich hierbei um eine der häufigsten Fristen im Anwaltsbüro handelt. Ein derartiges Versehen kann jedoch dem Verkehrsanwalt des Beklagten zu 3) und folglich auch diesem selbst nicht zugerechnet werden. hinreichend dargelegt und glaubhaft gemacht worden, daß die Tätigkeit von Frau W. Bei dieser Sachlage stellt es eine Überspannung der Darlegungslast dar, wenn das Oberlandesgericht Einzelheiten darüber vermißt, wie häufig und auf welche Weise sich Rechtsanwalt H. mit sämtlichen in einem Berufungsverfahren vor den ordentlichen Gerichten in Zivilsachen anfallenden Fristen vertraut sei, erweist sich das schon deshalb als entbehrlich, weil es sich zu dem einen bei der Berechnung der Notfrist um eine routinemäßige Verrichtung gehandelt hat und zu dem anderen solche Fristen, für deren Behandlung Rechtsfragen bedeutsam sein können oder auf deren Lauf die Gerichtsferien von Einfluß sind, ohnehin vom Rechtsanwalt selbst zu bearbeiten sind (BGH, Beschluß vom 5.

Zitierte Normen: § 234 ZPO
RechtsanwaltGerichtsferienFristOberlandesgerichtBerufungsfristBerechnung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VI ZB 44/93
vom 3. Mai 1994 in dem Rechtsstreit
 Michael
Itraße
 Beklagter zu 3) und Beschwerdeführer,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof.
gegen
 Dr. Heribert S(
fstraße/Am Bi
f, Sl
 Kläger und Beschwerdegegner,
 Prozeßbevollmächtigter Rechtsanwalt II. Instanz:
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Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und die Richter Dr. Lepa, Bischoff, Dr. Müller und Dr. Dressier
 am 3. Mai 1994
beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten zu 3) wird der Beschluß des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 26. Oktober 1993 aufgehoben.
Dem Beklagten zu 3) wird gegen die Versäumung der Frist zur Berufung gegen das Teilurteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 14. Juli 1993 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
Gründe:
I.
Das den Beklagten zu 3) beschwerende Teilurteil des Landgerichts ist seinen erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten am 3. August 1993 zugestellt worden. Mit am 29. September 1993 beim Oberlandesgericht eingegangenem Schriftsatz hat der Beklagte zu 3) Berufung eingelegt und gleich-
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zeitig Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist beantragt, weil die Frist im Büro seiner mit der Überwachung der Berufungsfrist betrauten Verkehrsanwälte durch ein Versehen der Büroangestellten W. versäumt worden sei. Hierzu hat er unter Vorlage von eidesstattlichen Erklärungen des sachbearbeitenden Rechtsanwalts H. und der Büroangestellten W. dargelegt, Frau W. habe am 13. August 1993 vormittags die Berufungsfrist mit dem Datum "3.9.1993" richtig in ihren persönlichen Fristenkalender eingetragen. Vor Weitergabe der Frist an den zentral geführten Fristenkalender am Nachmittag des gleichen Tags habe sie aus unerfindlichen Gründen diese Frist nochmals überprüft und nunmehr in der irrigen Annahme, sie werde durch die Gerichtsferien gehemmt, auf den 15. Oktober 1993 abgeändert, ohne bei Rechtsanwalt H., der bereits mittags seinen Jahresurlaub angetreten habe, rückzufragen. Infolgedessen sei die Akte dem Urlaubsvertreter von Rechtsanwalt H. nicht vorgelegt worden. Dieser habe den Fristablauf erst bemerkt, als ihm die Akte nach Rückkehr aus dem Urlaub am 6. September 1993 aus Anlaß eines Posteingangs erstmals wieder vorgelegt worden sei.
Das Oberlandesgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Gegen diesen am 26. November 1993 zugestellten Beschluß richtet sich die am 9. Dezember 1993 eingegangene sofortige Beschwerde des Beklagten zu 3).
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II.
Das formund fristgerecht eingelegte und auch sonst zulässige Rechtsmittel hat in der Sache Erfolg.
Der Wiedereinsetzungsantrag des Beklagten zu 3) ist, wie das Oberlandesgericht zutreffend erkannt hat, innerhalb der Frist des § 234 Abs. 1 ZPO gestellt worden, weil es sich bei dieser Frist gemäß § 223 Abs. 3 ZPO nicht um eine Notfrist handelt und ihr Lauf folglich nach § 223 Abs. 1 Satz 1 ZPO durch die Gerichtsferien gehemmt worden ist. Das gilt auch dann, wenn Wiedereinsetzung gegen die Versäumung einer Notfrist beantragt wird (BGHZ 26, 99, 101).
Dem Beklagten zu 3) ist auf seinen rechtzeitig gestellten Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, weil er hinreichend glaubhaft gemacht hat, daß er ohne sein Verschulden an der Einhaltung der Berufungsfrist gehindert war, § 233 ZPO.
Das Oberlandesgericht hat dem Beklagten zu 3) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt, weil das Verschulden an der Fristversäumnis nicht nur der Büroangestellten W., sondern auch Rechtsanwalt H. zur Last gelegt und infolgedessen gemäß § 85 Abs. 2 ZPO dem Beklagten zu 3) zugerechnet werden müsse. Wenn auch der Rechtsanwalt die Fristberechnung in einfachen, in der Praxis häufigen Sachen langjährig erprobtem und gut geschultem Büropersonal überlassen dürfe, enthebe ihn das nicht der Notwendigkeit, sich darüber zu vergewissern, ob den betreffenden Mitarbeitern die Grundsätze der Fristenberechnung geläufig seien, und
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sie ggf. hierüber zu belehren. Eine solche Belehrung sei hier nicht dargetan, obwohl sie schon deshalb erforderlich gewesen sei, weil Frau W. zunächst eine Ausbildung als Pa-tentanwaltsgehilfin absolviert habe und in Patentsachen die Bestimmungen des GVG über Gerichtsferien keine Geltung hätten. Daneben fehle es auch an Anhaltspunkten für eine hinreichende Überwachung durch den Rechtsanwalt. Diese Begründung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
1. Zutreffend geht das Oberlandesgericht davon aus, daß die Berechnung der Berufungsfrist grundsätzlich einer entsprechend ausgebildeten Mitarbeiterin überlassen werden konnte, weil es sich bei dieser Frist gemäß S 516 ZPO um eine Notfrist handelt, deren Berechnung einfach war und durch den Ablauf der Gerichtsferien nicht beeinflußt werden konnte (BGHZ 43, 148, 153; BGH, Beschluß vom 9. Juli 1975
-	VIII ZB 28/75 - VersR 1975, 1029 f. und vom 5. März 1991
-	XI ZB 1/91 - VersR 1991, 1425, 1426 m.w.N.). Dem Oberlandesgericht kann auch darin gefolgt werden, daß auch in diesem eingeschränkten Umfang eine Delegierung der anwaltlichen Aufgabe nur zulässig ist, wenn sich der Rechtsanwalt darüber vergewissert hat, d$ß der betreffende Mitarbeiter bzw. die Mitarbeiterin mit den Grundzügen der Fristenberechnung vertraut ist. Das ergibt sich bereits aus dem oben dargelegten Erfordernis, daß nur hinreichend ausgebildete Mitarbeiter mit der Berechnung und Überwachung von Fristensachen betraut werden dürfen.
Indessen ist mit dem Wiedereinsetzungsgesuch vorgetragen und durch eidesstattliche Erklärungen von Rechtsanwalt H. und Frau W. glaubhaft gemacht worden, daß Frau W. seit
1986 bei den Verkehrsanwälten des Beklagten zu 3) beschäftigt und seit 1. Oktober 1990 - zur Zeit des Vorfalls also seit fast drei Jahren - im Büro von Rechtsanwalt H. für die Notierung und Überwachung von Fristen zuständig sei und ihr bisher dabei auch keine Fehler unterlaufen seien, wie regelmäßige Kontrollen von Rechtsanwalt H. ergeben hätten.
Bei dieser Sachlage bedurfte es entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts keiner besonderen Belehrung von Frau W. darüber, daß es sich bei der Berufungsfrist um eine Notfrist handelt. Soweit das Oberlandesgericht sich insoweit auf den Beschluß des BGH vom 11. Juni 1986 - IV a ZB 2/86 - VersR 1986, 1083 f. beruft, war im dortigen Fall die Büroangestellte erst seit wenigen Monaten mit der selbständigen Berechnung und Kontrolle von Fristen betraut und waren ihr im Streitfall gleich mehrere Fehler unterlaufen, so daß unter dem Blickpunkt der gebotenen sorgfältigen Auswahl Zweifel daran bestehen konnten, ob bei Zuweisung jener Aufgabe an sie ihr Ausbildungsstand und ihre Kenntnisse hinreichend überprüft worden waren. Demgegenüber ist vorliegend aufgrund der Darlegungen im Wiedereinsetzungsgesuch von einer mehrjährigen fehlerfreien Tätigkeit der Anwaltsgehilfin bei der Fristenberechnung und -Überwachung auszugehen, so daß es entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts auch keiner besonderen Darlegung dazu bedurfte, daß sie bei Beginn jener Tätigkeit über die Fristenberechnung und insbesondere die Behandlung der Berufungsfrist als Notfrist belehrt worden sei. Angesichts der fehlerfreien und von Rechtsanwalt H. überwachten Tätigkeit von Frau W. in einer Kanzlei von Rechtsanwälten ergab auch die Tatsache, daß Frau W. ursprünglich als Patentanwaltsge-
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hilfin ausgebildet worden war, entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts keinen Anhaltspunkt dafür, daß ihr die Berechnung einer Berufungsfrist nicht grundsätzlich geläufig gewesen wäre, zu demal es sich hierbei um eine der häufigsten Fristen im Anwaltsbüro handelt. Anders als im Beschluß des BGH vom 11. Juni 1986 - aaO - liegt keine Häufung von Fehlern vor, die auf mangelnde Grundkenntnisse der Anwaltsgehilfin schließen lassen könnte. Vielmehr ist ihrer eidesstattlichen Versicherung zu entnehmen, daß sie bei Abänderung der ursprünglich richtig notierten Berufungsfrist einem plötzlichen, ihr selbst später nicht mehr erklärlichen Irrtum unterlegen ist (vgl. BGH, Beschluß vom 9. Juli 1975 - aaO.). Ein derartiges Versehen kann jedoch dem Verkehrsanwalt des Beklagten zu 3) und folglich auch diesem selbst nicht zugerechnet werden.
2. Soweit das Oberlandesgericht meint, es fehle neben ausreichenden Anhaltspunkten für eine Belehrung der Büroangestellten (dazu oben 1.) auch an solchen für eine hinreichende Überwachung durch den Rechtsanwalt selbst, ist durch den Wiedereinsetzungsantrag in Verbindung mit der eidesstattlichen Erklärung von Rechtsanwalt H. hinreichend dargelegt und glaubhaft gemacht worden, daß die Tätigkeit von Frau W. im Fristenwesen regelmäßig von Rechtsanwalt H. kontrolliert worden ist und sich hierbei keine Fehler ergeben haben. Bei dieser Sachlage stellt es eine Überspannung der Darlegungslast dar, wenn das Oberlandesgericht Einzelheiten darüber vermißt, wie häufig und auf welche Weise sich Rechtsanwalt H. darüber vergewissert habe, daß Frau W. Fristen zutreffend berechnet und den Fristenkalender zuverlässig geführt habe, zu demal Frau W. nach dem Vortrag im Wieder-
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einsetzungsgesuch nicht eigentlich selbst den Fristenkalender zu führen, sondern lediglich die im Büro von Rechtsanwalt H. anfallenden Fristen zu berechnen und an den zentral geführten Fristenkalender weiterzuleiten hatte. Soweit das Oberlandesgericht Darlegungen dazu verlangt, daß Frau W. mit sämtlichen in einem Berufungsverfahren vor den ordentlichen Gerichten in Zivilsachen anfallenden Fristen vertraut sei, erweist sich das schon deshalb als entbehrlich, weil es sich zu dem einen bei der Berechnung der Notfrist um eine routinemäßige Verrichtung gehandelt hat und zu dem anderen solche Fristen, für deren Behandlung Rechtsfragen bedeutsam sein können oder auf deren Lauf die Gerichtsferien von Einfluß sind, ohnehin vom Rechtsanwalt selbst zu bearbeiten sind (BGH, Beschluß vom 5. März 1991 - aaO m.w.N.).
Dr. Steffen	Dr.	Lepa	Bischoff
 Dr. Müller	Dr.	Dressier