Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Groß und die Richter Bischoff, Dr. v. Zur Begründung hat sie unter Vorlage eidesstattlicher Versicherungen vorgetragen, die mit der Führung des Fristenkalenders einschließlich Fristenkontrolle beauftragte Angestellte G.berechne sämtliche gerichtlichen Fristen eigenständig, notiere sie im Fristenkalender und schreibe die jeweils errech-nete Frist auf das dem Eintragungsvorgang zugrundeliegende Schriftstück. Juni 1997 berechnet und auf dem dem klägerischen Prozeßbevollmächtigten zur Kontrolle vorgelegten Duplikat der Berufungsschrift vermerkt, infolge eines unerklärlichen Versehens jedoch im Fristenkalender den 30. Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung der Klägerin als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es ausgeführt, daß zwar ihrem Prozeßbevollmächtigten ein Verschulden der Angestellten G.nicht zugerechnet werden könne. Ersichtlich bestehe im Büro der klägerischen Prozeßbevollmächtigten nicht die erforderliche Anweisung, eine Vorfrist von etwa einer Woche für die Frist zur Begründung der Berufung einzutragen. August 1997 eingegangene sofortige Beschwerde der Klägerin, mit der sie geltend macht, daß entgegen der Annahme des Berufungsgerichts eine Anweisung zur Eintragung von Vorfristen bestehe und im konkreten Fall auch beachtet worden sei. § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnendes Verschulden ihres Prozeßbevollmächtigten an der Fristversäumung darin gesehen, daß es im Anwaltsbüro an der erforderlichen Anweisung zur Eintragung einer Vorfrist für die Berufungsbegründungsfrist gefehlt hat. Das Berufungsgericht konnte sich wegen der Notwendigkeit, für die Berufungsbegründung eine Vorfrist zu notieren, auf die gefestigte Rechtsprechung des BGH stützen (zuletzt Senats-beschl. 2. Die Klägerin zieht dies vom rechtlichen Ansatz her auch nicht in Zweifel, sondern macht mit der Beschwerde vielmehr geltend, daß im Büro ihrer Prozeßbevollmächtigten eine entsprechende Anweisung bestanden habe und im vorliegenden Fall auch ausgeführt worden sei, allerdings mit einer Vorfrist von nur drei Tagen, so daß die Fristversäumnis auch bei Vorlage zur Vorfrist nicht rechtzeitig bemerkt worden wäre. Dieser war weder unklar noch unvollständig dargestellt, sondern enthielt eine geschlossene und als solche nicht ergänzungsbedürftige Schilderung einer der Fristversäumung zugrundeliegenden Nachlässigkeit der Angestellten G., welche die Frist zwar richtig berechnet, indessen mit einem falschen Datum in den Fristenkalender eingetragen habe. Mit dem nunmehrigen Vorbringen, sie habe zugleich weisungsgemäß eine Vorfrist von drei Tagen notiert, will die Klägerin in einer aus den dargelegten Gründen unzulässigen Weise nachträglich eine Anweisung zur Eintragung einer Vorfrist nachschieben, auf deren Fehlen das Berufungsgericht die Versagung der Wiedereinsetzung rechtlich zutreffend gestützt hatte.
BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 42/97 BESCHLUSS vom 4. November 1997 in dem Rechtsstreit 2 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Groß und die Richter Bischoff, Dr. v. Gerlach, Dr. Müller und Dr. Dressier am 4. November 1997 beschlossen: Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 1. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 15. Juli 1997 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Der Beschwerdewert wird auf 11.000 DM festgesetzt. Gründe: I. Die Klägerin hat gegen das klagabweisende, ihr am 22. April 1997 zugestellte Urteil des Landgerichts vom 17. April 1997 mit am 22. Mai 1997 eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt. Nach gerichtlichem Hinweis vom 25. Juni 1997 hat sie mit am 7. Juli 1997 eingegangenem Schriftsatz vom selben Tag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen 3 die Versäumung der Frist zur Berufungsbegründung beantragt. Zur Begründung hat sie unter Vorlage eidesstattlicher Versicherungen vorgetragen, die mit der Führung des Fristenkalenders einschließlich Fristenkontrolle beauftragte Angestellte G. berechne sämtliche gerichtlichen Fristen eigenständig, notiere sie im Fristenkalender und schreibe die jeweils errech-nete Frist auf das dem Eintragungsvorgang zugrundeliegende Schriftstück. Erst nach Notierung im Fristenkalender füge sie ihr Handzeichen mit Datum als Zeichen für die erfolgte Erledigung hinzu. Vorliegend habe sie das Ende der Begründungsfrist zwar richtig auf den 23. Juni 1997 berechnet und auf dem dem klägerischen Prozeßbevollmächtigten zur Kontrolle vorgelegten Duplikat der Berufungsschrift vermerkt, infolge eines unerklärlichen Versehens jedoch im Fristenkalender den 30. Juni 1997 als Fristende eingetragen. Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung der Klägerin als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es ausgeführt, daß zwar ihrem Prozeßbevollmächtigten ein Verschulden der Angestellten G. nicht zugerechnet werden könne. Gleichwohl könne nicht davon ausgegangen werden, daß die Fristversäumung auf einem unabwendbaren Zufall beruhe. Ersichtlich bestehe im Büro der klägerischen Prozeßbevollmächtigten nicht die erforderliche Anweisung, eine Vorfrist von etwa einer Woche für die Frist zur Begründung der Berufung einzutragen. Der detaillierte Klägervortrag dazu, wie in dem betreffenden Büro die Fristnotierung erfolge, lasse für eine gegenteilige Annahme keinen Raum. Dieser Organisationsmangel sei für die Fristversäumung auch ursächlich. Wäre nämlich eine Vorfrist von einer Woche eingetragen und die Akte dem Prozeßbevollmächtigten entsprechend vorgelegt worden, hätte dieser noch rechtzeitig die Beru- 4 fungsbegründung einreichen oder Fristverlängerung beantragen können. Gegen diesen am 13. August 1997 zugestellten Beschluß richtet sich die am 27. August 1997 eingegangene sofortige Beschwerde der Klägerin, mit der sie geltend macht, daß entgegen der Annahme des Berufungsgerichts eine Anweisung zur Eintragung von Vorfristen bestehe und im konkreten Fall auch beachtet worden sei. Da indessen die jeweilige Vorfrist nach der individuellen Schwierigkeit der Sache bemessen werde und vorliegend drei Tage angesetzt und eingetragen worden seien, hätte die Vorlegung an den Prozeßbevollmächtigten zur Vorfrist nicht ausgereicht, um die Begründungsfrist zu wahren. II. Das zulässige Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg. 1. Zutreffend hat das Berufungsgericht ein der Klägerin gern. § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnendes Verschulden ihres Prozeßbevollmächtigten an der Fristversäumung darin gesehen, daß es im Anwaltsbüro an der erforderlichen Anweisung zur Eintragung einer Vorfrist für die Berufungsbegründungsfrist gefehlt hat. Das Berufungsgericht konnte sich wegen der Notwendigkeit, für die Berufungsbegründung eine Vorfrist zu notieren, auf die gefestigte Rechtsprechung des BGH stützen (zuletzt Senats-beschl. v. 27. Mai 1997 - VI ZB 10/97 - VersR 1997, 1252 f. m.w.N.), wobei zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts Bezug genommen werden kann. 5 2. Die Klägerin zieht dies vom rechtlichen Ansatz her auch nicht in Zweifel, sondern macht mit der Beschwerde vielmehr geltend, daß im Büro ihrer Prozeßbevollmächtigten eine entsprechende Anweisung bestanden habe und im vorliegenden Fall auch ausgeführt worden sei, allerdings mit einer Vorfrist von nur drei Tagen, so daß die Fristversäumnis auch bei Vorlage zur Vorfrist nicht rechtzeitig bemerkt worden wäre. Dieses Vorbringen nötigt nicht zu einer Stellungnahme, ob eine Vorfrist von drei Tagen in einfach gelagerten Fällen angemessen ist und hier ein solcher Fall gegeben ist, weil es schon aus Rechtsgründen nicht berücksichtigt werden kann. a) Zwar kann nach § 570 ZPO eine Beschwerde grundsätzlich auch auf neue Tatsachen gestützt werden. Soweit sie sich jedoch gegen einen die Wiedereinsetzung ablehnenden Beschluß richtet, ist zu beachten, daß alle Tatsachen, die für die Wiedereinsetzung von Bedeutung sein können, innerhalb der zweiwöchigen Antragsfrist (§§ 234 Abs. 1, 236 Abs. 2 ZPO) vorgetragen werden müssen. Lediglich erkennbar unklare oder ergänzungsbedürftige Angaben, deren Aufklärung nach § 139 ZPO geboten war, dürfen nach Fristablauf erläutert und vervollständigt werden. Keinesfalls darf in der Beschwerde neuer Vortrag über organisatorische Maßnahmen nachgeschoben werden, auf deren Fehlen die Versagung der Wiedereinsetzung im angefochtenen Beschluß gerade gestützt worden ist (Senatsbeschl. v. 8. April 1997 - VI ZB 8/97 - VersR 1997, 895 f. m.w.N.; BGH, Beschl. v. 27. Februar 1997 - I ZB 50/96 - VersR 1997, 767 f.). b) Bei dem Vorbringen der Klägerin in der Beschwerdebegründung handelt es sich nicht um eine bloße Ergänzung oder Erläuterung des ursprünglich geltend gemachten Wiedereinset- 6 zungsgrundes. Dieser war weder unklar noch unvollständig dargestellt, sondern enthielt eine geschlossene und als solche nicht ergänzungsbedürftige Schilderung einer der Fristversäumung zugrundeliegenden Nachlässigkeit der Angestellten G., welche die Frist zwar richtig berechnet, indessen mit einem falschen Datum in den Fristenkalender eingetragen habe. Mit dem nunmehrigen Vorbringen, sie habe zugleich weisungsgemäß eine Vorfrist von drei Tagen notiert, will die Klägerin in einer aus den dargelegten Gründen unzulässigen Weise nachträglich eine Anweisung zur Eintragung einer Vorfrist nachschieben, auf deren Fehlen das Berufungsgericht die Versagung der Wiedereinsetzung rechtlich zutreffend gestützt hatte. Damit kann die Klägerin nicht gehört werden. Groß Dr. Müller Bischoff Dr. Dressier Dr. v. Gerlach