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BGH

Gericht: BGH

Gerlach, Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen den Richter Pauge beschlossen: Gegen Entscheidungen des Bayerischen Obersten Landesgerichts, das hier zur Entscheidung über die “außerordentliche” Beschwerde gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts München zuständig war (BayObLGZ 1993, 111, 114), ist - keine Beschwerde zulässig.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
DiederichsenRichterinMünchenBayerischeBeschlußBeschwerdeLandesgerichtsPauge

Volltext der Entscheidung

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. September 2001 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, die Richter Dr. v. Gerlach, Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen den Richter Pauge
 beschlossen:
Die weitere “außerordentliche” Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 5. Zivilsenats des Bayerischen Oberstes Landesgerichts München vom 29. Mai 2001 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Gründe:
Gegen Entscheidungen des Bayerischen Obersten Landesgerichts, das hier zur Entscheidung über die “außerordentliche” Beschwerde gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts München zuständig war (BayObLGZ 1993, 111, 114), ist - keine Beschwerde zulässig.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Wert des Beschwerdegegenstandes: 208.333,00 DM
Pauge
 Dr. Müller
 Diederichsen
Dr. v. Gerlach
 Dr. Greiner