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BGH · VI ZB 41/93

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZB 41/93

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und die Richter Dr. Kulimann, Dr. Lepa, Bischoff und Dr. v. Mit der Klage erstrebt der Kläger die Verurteilung des Beklagten, es zu unterlassen, ihm, dem Kläger, das Parken von Kraftfahrzeugen (PKW und Zweirädern) vor seinem Grundstück zu untersagen. Das Oberlandesgericht hat den Streitwert für beide Instanzen auf 600 DM festgesetzt und die Berufung als unzulässig verworfen, weil die in § 511 a ZPO bestimmte Berufungssumme von mehr als 1.500 DM nicht erreicht sei; es handele sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit, denn es gehe um das Recht des Klägers zu dem Parken, ohne durch ein Verbot des Nachbarn darin beeinträchtigt zu werden. Die Berufung ist unzulässig, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 1.500 DM nicht übersteigt (§ 511 a Abs. 1 ZPO). Das Berufungsgericht hat den Wert des Beschwerdegegenstandes auf 600 DM festgesetzt. Hier macht der Kläger - wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt -geltend, er.;habe das Recht, vor seinem Grundstück zu parken, ohne durch ein Verbot des Beklagten darin beeinträchtigt zu werden. Dies bedeutet, daß der Kläger ein vermögenswertes Recht geltend macht; damit geht es hier um eine vermögensrechtliche Streitigkeit. An dieser Qualifizierung des Klageanspruchs ändert sich nichts dadurch, daß der Kläger mit der Klage (auch) angebliche Belästigungen von Besuchern durch den Beklagten abwehren will. K.-Straße parken, nehmen jeweils ihr eigenes Recht auf Teilnahme am Gemeingebrauch in Anspruch; die Rechtsposition des Klägers gegenüber dem Beklagten wird hierdurch nicht berührt.

Zitierte Normen: § 3 ZPO Art. 14 GG
BerufungRechtGemeingebrauchvermögensrechtlicheBerufungsgerichtZPOKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF

VI ZB 41/93	BESCHLUSS vom 30. November 1993 in dem Rechtsstreit
 Andreas	■1, HMPHMstraße
	Kläger und Beschwerdeführer,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt ■■■V, Ml
	gegen
 Rudolf MüMH	1, Kfl|^Histraße §,
	Beklagter und Beschwerdegegner,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt ■■■, H|
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und die Richter Dr. Kulimann, Dr. Lepa, Bischoff und Dr. v. Gerlach
 am 30. November 1993
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 20. September 1993 wird auf seine "Kosten zurückgewiesen.
Der Beschwerdewert wird auf 600 DM festgesetzt.
Gründe:
I.
Die Parteien sind Nachbarn; ihre Häuser liegen - getrennt durch die K.-Straße mit einer Fahrbahnbreite von 5,50 Meter - einander gegenüber. Mit der Klage erstrebt der Kläger die Verurteilung des Beklagten, es zu unterlassen, ihm, dem Kläger, das Parken von Kraftfahrzeugen (PKW und Zweirädern) vor seinem Grundstück zu untersagen.
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Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Gegen dieses Urteil hat der Kläger formund fristgerecht Berufung eingelegt und diese in der gesetzlichen Frist begründet. Das Oberlandesgericht hat den Streitwert für beide Instanzen auf 600 DM festgesetzt und die Berufung als unzulässig verworfen, weil die in § 511 a ZPO bestimmte Berufungssumme von mehr als 1.500 DM nicht erreicht sei; es handele sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit, denn es gehe um das Recht des Klägers zu dem Parken, ohne durch ein Verbot des Nachbarn darin beeinträchtigt zu werden.
Hiergegen hat der Kläger sofortige Beschwerde eingelegt, mit der er geltend macht, daß es hier deshalb um eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit gehe, weil der Beklagte immer wieder Privatbesucher des Klägers behelligt habe? die Möglichkeit, Besuche zu haben, falle aber überwiegend in die Sphäre des Persönlichkeitsrechts.
II.
Die nach §§ 519 b Abs. 2, 547 ZPO statthafte und auch sonst zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet. Das Oberlandesgericht hat die Berufung gegen das landgerichtliche Urteil zu Recht als unzulässig verworfen.
Die Berufung ist unzulässig, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 1.500 DM nicht übersteigt (§ 511 a Abs. 1 ZPO). Das Berufungsgericht hat den Wert des Beschwerdegegenstandes auf 600 DM festgesetzt. Die Wertfestsetzung des Berufungsgerichts beruht auf seinem freien Ermessen (§ 3 ZPO). Es ist nicht erkennbar und wird auch vom
SV
 
Kläger nicht geltend gemacht, daß dem Berufungsgericht ein Ermessensfehler unterlaufen wäre.
Der Senat teilt die Auffassung des Berufungsgerichts, daß es hier um eine vermögensrechtliche Rechtsstreitigkeit geht. Die Antwort auf die Frage, ob es sich um eine vermögensrechtliche oder eine nichtvermögensrechtliche Rechtsstreitigkeit handelt, folgt aus der Natur des Rechts, dessen Schutz der Kläger verlangt (vgl. Baumbach/Hartmann,
 ZPO, 52. Aufl., Rdn. 9 Grundzüge vor § 1). Hier macht der Kläger - wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt -geltend, er.;habe das Recht, vor seinem Grundstück zu parken, ohne durch ein Verbot des Beklagten darin beeinträchtigt zu werden. Damit beruft sich der Kläger auf Gemeingebrauch; das Parken zugelassener betriebsfähiger Kraftfahrzeuge zur Benutzung bei Bedarf ist Gemeingebrauch (vgl. BVerwG DAR 1966, 193, 194; Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 32. Aufl., StVO § 12 Rdn. 42 m.w.N.). Die ungestörte Teilnahme am Gemeingebrauch an Wegen und Straßen wird, jedenfalls soweit er - wie hier - im inneren Zusammenhang mit der angemessenen Nutzung des Grundstückseigentums des Klägers beansprucht wird, von der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG erfaßt (vgl. BVerwG NJW 1969,
 284, 285). Dies bedeutet, daß der Kläger ein vermögenswertes Recht geltend macht; damit geht es hier um eine vermögensrechtliche Streitigkeit.
An dieser Qualifizierung des Klageanspruchs ändert sich nichts dadurch, daß der Kläger mit der Klage (auch) angebliche Belästigungen von Besuchern durch den Beklagten abwehren will. Die Besucher, die ihre Fahrzeuge auf der
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K.-Straße parken, nehmen jeweils ihr eigenes Recht auf Teilnahme am Gemeingebrauch in Anspruch; die Rechtsposition des Klägers gegenüber dem Beklagten wird hierdurch nicht berührt.
Dr. Steffen	Dr.	Kullmann	Dr.	Lepa
 Bischoff
Dr. v. Gerlach