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BGH

Gericht: BGH

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und die Richter Dr. Kullmann, Dr. Macke, Bischoff und Dr. Birkmann am 23. Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 24. Das Berufungsgericht hat der Klägerin durch den angefochtenen Beschluß zu Recht die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist versagt. Die Fristversäumnis ist auf das der Klägerin gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnende Verschulden ihres erstinstanz liehen Prozeßbevollmächtigten zurückzuführen, der die Berufung selbst eingelegt hat, obwohl er nicht bei dem Berufungsgericht zugelassen war; er hätte selbstverständlich wissen müssen, daß dies nicht zulässig ist. daß die Berufungsfrist seinerzeit durch der Klägerin gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnendes Anwaltsverschulden versäumt worden ist. Soweit die sofortige Beschwerde meint, § 85 Abs. 2 ZPO betreffe, ähnlich wie § 278 BGB für den Bereich der Vertragserfüllung, nur im inneren Zusammenhang mit dem Mandat stehende Prozeßführungsvorgänge, sei jedoch auf die Verkennung einer an die Person des Anwalts gebundenen Eigenschaft wie der Postulationsfähigkeit nicht anwendbar, vermag der Senat dem nicht näher zu treten. Demzufolge genügt im Rahmen des § 85 Abs. 2 ZPO jeglicher Verstoß gegen die anwaltliche Sorgfalt. Die Partei, die sich das Verschulden des Bevollmächtigten nach dieser Regelung zurechnen lassen muß, ist dadurch ausreichend geschützt, daß sie den Bevollmächtigten ggfls.

Zitierte Normen: § 85 ZPO
BerufungsgerichtParteiBeschlußZPOKlägerinBevollmächtigteVerschulden

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF

VI ZB *.wsa	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 Edeltraud
7,
/
Klägerin und Beschwerdeführerin,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
1. Michael
 istraße 9, A(
2.	Versicherungsgruppe	a	.	G.,
vertreten durch die Vorstandsmitglieder und	BlHHHIplatz,	C[
Beklagten und Beschwerdegegner,
- Prozeßbevollmächtigte:
f
WIV
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und die Richter Dr. Kullmann, Dr. Macke, Bischoff und Dr. Birkmann
 am 23. Januar 1990
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München mit dem Sitz in Augsburg vom 2. Oktober 1989 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Beschwerdewert; 55.000 DM
Gründe:
Das Berufungsgericht hat der Klägerin durch den angefochtenen Beschluß zu Recht die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist versagt. Die Fristversäumnis ist auf das der Klägerin gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnende Verschulden ihres erstinstanz liehen Prozeßbevollmächtigten zurückzuführen, der die Berufung selbst eingelegt hat, obwohl er nicht bei dem Berufungsgericht zugelassen war; er hätte selbstverständlich wissen müssen, daß dies nicht zulässig ist. Die spätere Anfechtung des Mandats durch die Klägerin ändert nichts daran
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daß die Berufungsfrist seinerzeit durch der Klägerin gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnendes Anwaltsverschulden versäumt worden ist. Die diesbezüglichen Ausführungen des angefochtenen Beschlusses treffen zu.
Soweit die sofortige Beschwerde meint, § 85 Abs. 2 ZPO betreffe, ähnlich wie § 278 BGB für den Bereich der Vertragserfüllung, nur im inneren Zusammenhang mit dem Mandat stehende Prozeßführungsvorgänge, sei jedoch auf die Verkennung einer an die Person des Anwalts gebundenen Eigenschaft wie der Postulationsfähigkeit nicht anwendbar, vermag der Senat dem nicht näher zu treten. Zufolge § 85 Abs. 2 ZPO tritt der Bevollmächtigte an die Stelle der Partei. Sein aufgrund dieser Vorschrift der Partei zuzurechnendes Verschulden ist daher nach den für ihn geltenden Maßstäben zu beurteilen. Demzufolge genügt im Rahmen des § 85 Abs. 2 ZPO jeglicher Verstoß gegen die anwaltliche Sorgfalt. Daß diese hier von dem erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Klägerin durch Einlegung der Berufung trotz Fehlens einer Zulassung beim Berufungsgericht verletzt worden ist, ist eingangs ausgeführt und bedarf keiner weiteren Begründung.
Auch die weitere Erwägung der sofortigen Beschwerde, daß der erstinstanzliche Prozeßbevollmächtigte der Klägerin über die ihm erteilte Prozeßvollmacht hinausgegangen sei, trägt nicht. Gemäß § 85 Abs. 2 ZPO ist der Partei nicht nur ein Verschulden des Bevollmächtigten im Rahmen der ihm erteilten Vollmacht (hier: § 81 ZPO), sondern jedes Verschulden des Bevollmächtigten zuzurechnen. Dazu gehört auch die Verkennung des Umfangs der Vollmacht und der Postulationsfähig-

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keit. Allgemein duldet § 85 Abs. 2 ZPO nach Auffassung des Senats angesichts des klaren Wortlauts der Vorschrift sowie aus Gründen der Rechtssicherheit und - vor allem - mit Rücksicht auf die Belange des Gegners keinerlei einschränkende Auslegung. Die Partei, die sich das Verschulden des Bevollmächtigten nach dieser Regelung zurechnen lassen muß, ist dadurch ausreichend geschützt, daß sie den Bevollmächtigten ggfls. in Regreß nehmen kann. Das Risiko, daß der Regreßanspruch nicht realisierbar ist, ist ihr zuzu demuten.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Dr. Steffen	Dr.	Kulimann	Dr.	Macke
 Bischoff
Dr. Birkmann