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BGH · vi zb 40/80

Gericht: BGH · Aktenzeichen: vi zb 40/80

Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat in der Sitzung vom 23. Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Zur Begründung hat der Kläger vortragen lassen, die Fristversäumnis sei darauf zurückzuführen, daß die bis dahin zuverlässig arbeitende Gehilfin seines Anwalts entgegen allgemeiner Anweisung und Übung die ihr beref am 20. 2. Das Oberlandesgericht hat mit dem angefochtenen Beschluß die Wiedereinsetzung versagt und die Berufung als unzulässig verworfen; zur Begründung ist insbesondere hervorgehoben, daß das Wiedereinsetzungsgesuch nichts zu der Handhabung der Fristenkontrolle durch den Prozeßbevollmächtigten des Klägers aussage und daher die Frage offen lasse, wie es dazu habe kommen können, daß die Fristversäumnis erst am 8. Der Kläger begehrt mit der sofortigen Beschwerde weiterhin die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Das Berufungsgericht hat zu Recht wegen eines dem Kläger nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechenbaren Verschuldens des Prozeßbevollmächtigten an der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist die Wiedereinsetzung versagt und die Berufung gemäß § 519 ZPO als unzulässig verworfen. 2. Das Berufungsgericht hat aber auch deshalb zu Recht die Wiedereinsetzung versagt, weil der Kläger in der Begründung seines Antrags nichts dazu vortragen ließ, daß sein Prozeßbevollmächtigter für eine seinen Pflichten entsprechende Fristenkontrolle ausreichend Sorge getragen hatte. Ob der dazu notwendige Fristenkalender geführt und die Notierung der Fristen durch geeignete Maßnahmen überwacht wurden, ist ebenso offen geblieben wie die Frage, wie es - falls entsprechende Anordnungen getroffen gewesen sein sollten - dazu kommen konnte, daß eine rechtzeitige Aktenvorlage unterblieb, die zu einem Bemerken des Versehens der Angestellten geführt hätte (vgl.

Zitierte Normen: § 85 ZPO
ÜberwachungWiedereinsetzungBerufungsgerichtAnwaltTerminkalenderBegründungKlägerProzeßbevollmächtigtenAngestellte

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
vi zb 40/80 BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 Anton
SM
y
Kläger und Beschwerdeführer,
- Prozeßbevollmächtigte II.Instanz:
Rechtsanwälte Dr. E. Edwin J4
gegen
 Beklagten und Beschwerdegegner,
- Prozeßbevollmächtigter II. Instanz:
Rechtsanwalt Josef He| LuflBBstraße, Nl
2
SS
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat in der Sitzung vom 23. Juni 1981 unter Mitwirkung der Richter Dunz, Dr. Steffen, Dr. Kulimann, Dr. Ankermann und Dr. Deinhardt beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München mit dem Sitz in Augsburg vom 7. November 1980 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Beschwerdewert wird auf 1.280,92 DM festgesetzt.
Gründe
I.
1. Der Kläger hat am 23. Juni 1980 gegen ein seine Schadensersatzklage zu dem überwiegenden Teil abweisendes Urteil des Landgerichts Memmingen vom 12. Mai' 1980 rechtzeitig Berufung eingelegt, Jedoch die Frist zur Berufungsbegründung versäumt. Erst am 10. Oktober 1980 ging diese zugleich mit dem Gesuch um
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Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beim Berufungsgericht ein. Zur Begründung hat der Kläger vortragen lassen, die Fristversäumnis sei darauf zurückzuführen, daß die bis dahin zuverlässig arbeitende Gehilfin seines Anwalts entgegen allgemeiner Anweisung und Übung die ihr beref am 20. August 1982 diktierte Berufungsbegründungsschrift nicht unmittelbar nach erfolgter Fertigung dem Prozeßbevollmächtigten zur Unterschrift vorgelegt habe.
2. Das Oberlandesgericht hat mit dem angefochtenen Beschluß die Wiedereinsetzung versagt und die Berufung als unzulässig verworfen; zur Begründung ist insbesondere hervorgehoben, daß das Wiedereinsetzungsgesuch nichts zu der Handhabung der Fristenkontrolle durch den Prozeßbevollmächtigten des Klägers aussage und daher die Frage offen lasse, wie es dazu habe kommen können, daß die Fristversäumnis erst am 8. Oktober bemerkt worden sei, als die Handakten dieser Sache aus anderem Anlaß benötigt worden seien.
Der Kläger begehrt mit der sofortigen Beschwerde weiterhin die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
II.
Dem Rechtsmittel des Klägers kann kein Erfolg beschieden sein. Das Berufungsgericht hat zu Recht wegen eines dem Kläger nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechenbaren Verschuldens des Prozeßbevollmächtigten an der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist die Wiedereinsetzung versagt und die Berufung gemäß § 519 ZPO als unzulässig verworfen.
 
SS
1. Das Verschulden des Prozeßbevollmächtigten liegt einmal darin, daß er nicht ausreichend Sorge für eine wirksame Überwachung seiner Angestellten W. getragen hat, die umso nötiger war, als es sich bei dieser nicht um eine ausgebildete und erfahrene Anwalt sgehilf in, sondern lediglich um eine Schreibkraft handelte, die vorher bei einem Arzt beschäftigt und daher nicht mit der besonderen Bedeutung fristgebundener Schriftsätze und deren Behandlung vertraut war. Die Tatsache, daß diese Hilfskraft die allgemeine Anweisung, alles von ihr Geschriebene ohne Ausnahme am Tage der Erledigung in ein Körbchen zu legen, bisher ohne Beanstandung befolgt hatte, machte eine Überwachung entgegen der Meinung des Beschwerdeführers nicht überflüssig, zu demal eine solche auch gegenüber von ausgebildeten und erfahrenen Kräften verlangt wird.
2. Das Berufungsgericht hat aber auch deshalb zu Recht die Wiedereinsetzung versagt, weil der Kläger in der Begründung seines Antrags nichts dazu vortragen ließ, daß sein Prozeßbevollmächtigter für eine seinen Pflichten entsprechende Fristenkontrolle ausreichend Sorge getragen hatte. Ob der dazu notwendige Fristenkalender geführt und die Notierung der Fristen durch geeignete Maßnahmen überwacht wurden, ist ebenso offen geblieben wie die Frage, wie es - falls entsprechende Anordnungen getroffen gewesen sein sollten - dazu kommen konnte, daß eine rechtzeitige Aktenvorlage unterblieb, die zu einem Bemerken des Versehens der Angestellten geführt hätte (vgl. hierzu BGH-Beschl.v.13.Juli 1978 - VII ZB 16/78 = VersR 1978, 1116). Selbst die ergänzenden Ausführungen in der Beschwerdeschrift, die erst nach dem
 Ablauf der Antragsfrist des § 234 Abs. 1 ZPO gemacht wurden und daher nicht mehr der Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs zu dienen vermögen, ftüroi nicht zu einer anderen Entscheidung. Sie erwähnen zwar, daß ein Terminkalender in der Kanzlei des klägerischen Prozeßbevollmächtigten geführt werde, sagen aber nichts dazu, wie dann der Fristablauf im vorliegenden Fall übersehen werden konnte, obwohl doch - ausgehend von der pflichtgemäßen und üblichen Handhabung in einem Anwaltsbüro - Notfristen nur im Terminkalender gestrichen werden dürfen, wenn der fristwahrende Schriftsatz in den Auslauf gebracht ist und ihre Einhaltung damit außer Zweifel steht.
Dunz
 Dr. Steffen	Dr.	Kullmann
 Dr. Ankermann
 Dr.Deinhardt